Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen
(Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)
BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 99/2016
vom 30. Nov. 2016)
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von
Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von
Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in
der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten
der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden
Fassung) angeboten werden.
3. für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese
Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
Pflicht zur
Auszeichnung
§ 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen,
sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf
bereitgehalten werden.
(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so
sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu
behandeln.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für
Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
....
Art der
Auszeichnung
§ 4. (1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so
auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter
sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die
durch Automaten vertrieben werden.
(2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von
Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die
Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar
anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im
Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung
gestellt werden.
§ 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat
durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Unternehmer die Preise für
bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, dass sie
sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich
lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor
seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder
die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.
Gastgewerbebetriebe
§ 6. (1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die
angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten
und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf
Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
(2) Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht, soweit die Gäste die Preise
aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht
sichtbarer Stelle angebracht sind. ...
Inhalt der Auszeichnung
§ 9. (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller
sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
(2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
(3) Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer
Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Preis
mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
(4) Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in
dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen
§ 10. (1) Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit
eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und
Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei
vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
§ 11. (1) Die Preise für Leistungen sind unter
Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies
der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die
Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.
(2) Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt werden,
sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und getrennt
auszuzeichnen.
(3) Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert,
eine Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet,
so sind auch die Preise hiefür ersichtlich zu machen.
(4) Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so
ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die
einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen
sind.
(5) Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum
Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise
gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die
für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder
Anzahl der Personen anzuführen.
...
§ 13. (1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der
Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt
auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9
des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und
Kostenvoranschläge.
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