WERBUNG     UWG
 

PREISAUSZEICHNUNG

Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG)
BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2016 vom 30. Nov. 2016)

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;
2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.
3. für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.

Pflicht zur Auszeichnung
§ 2
. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
1. sichtbar ausgestellt sind oder
2. in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
....

Art der Auszeichnung
§ 4.
(1) Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
(2) Die Preise anderer als im Abs. 1 genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
§ 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder
die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

Gastgewerbebetriebe
§ 6. (1) Gastgewerbetreibende haben Preisverzeichnisse für die angebotenen Speisen und Getränke in ausreichender Anzahl bereitzuhalten und jedem Gast vor der Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen.
(2) Für kleinere Betriebe gilt Abs. 1 nicht, soweit die Gäste die Preise aus Preisverzeichnissen ersehen können, die in den Gasträumen an leicht sichtbarer Stelle angebracht sind. ...

Inhalt der Auszeichnung
§ 9.
(1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
(2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
(3) Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
(4) Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen
§ 10. (1) Bei Sachgütern ist der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.

§ 11. (1) Die Preise für Leistungen sind unter Angabe der Art und des Umfanges der Leistung auszuzeichnen. Wenn dies der Verkehrsübung entspricht, kann statt des Preises für die Gesamtleistung der Preis für eine Leistungseinheit angegeben werden.
(2) Preise, die für die Fahrt vom oder zum Verbraucher verlangt werden, sind unter der Bezeichnung Wegekosten zusammenzufassen und getrennt auszuzeichnen.
(3) Wird eine Mindestarbeitszeit, ein Mindestarbeitswert, eine Mindestwegzeit oder eine Mindestwegstrecke verrechnet, so sind auch die Preise hiefür ersichtlich zu machen.
(4) Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist vom Unternehmer ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die für die einzelnen Leistungen zur Verrechnung kommenden Arbeitswerte zu ersehen sind.
(5) Werden für die Arbeit je nach Qualifikation oder Anzahl der zum Einsatz gelangenden Personen (Arbeitspartien) verschieden hohe Preise gefordert, so ist bei den einzelnen ersichtlich gemachten Preisen auch die für die unterschiedliche Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.
...
§ 13. (1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.

 

Überblick:
Eine Preisauszeichnung aufweisen müssen
  • sichtbar ausgestellte Sachgüter
  • aber auch Attrappen und Muster von Sachgütern
  • und Sachgüter, die in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden (in Regalen, Körben, ...)
Die Preisauszeichnung sichtbar ausgestellter Sachgüter muss so beschaffen sein, dass ein "durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann" (§4/1). Die Preise sind einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben und Zuschläge anzugeben.
Eine Preisauszeichnung ist für den "durchschnittlich aufmerksamen Beobachter dann leicht lesbar und zuzuordnen", wenn sie von jener Stelle, von der die Ware betrachtet werden kann (vor dem Schaufenster, vor dem Regal) ohne Ortsveränderung erkennbar ist.
Alle anderen als die in §4 Abs. 1 genannten Sachgüter und Leistungen müssen in Verzeichnissen angeführt sein, in welche der Kunde im Geschäftslokal Einsicht nehmen kann.  Gastgewerbetreibende müssen darüber hinaus auch von außen lesbare Preisverzeichnisse neben der Eingangstüre anbringen.
Ebenfalls außerhalb und innerhalb der Betriebsstätte müssen die Preise für die Leistungen folgender Anbieter ausgezeichnet sein: Friseure, Wäscher, Textilreiniger, Färber, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure sowie Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten.
Die Preisauszeichnung von Sachgütern in Schaufenstern muss SOFORT nach dem Dekorieren erfolgen, ist das nicht möglich, muss das Schaufenster verhängt werden.

Keiner Verpflichtung zur Preisauszeichnung unterliegen (BGBL. 614/1993)

  • Juwelen und Edelmetallgegenstände mit einem VKPreis über 3.000.- €
  • Orden und Medaillen
  • Münzen und Briefmarken, die vor 1945 in Umlauf gebracht wurden
  • Pelzwaren und Orientteppiche mit einem VKPreis über 3.000.- €

Die o. a. "durchgestrichene" Regelung scheint nach der jüngsten Novelle (BGBl. I Nr. 99/2016 vom 30. Nov. 2016) nicht mehr auf

 

Strafbestimmungen (§ 15/1)
Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §.... nicht erfüllt oder einen höheren als ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis 1.450.-- € zu bestrafen.
Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den zum Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.

(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
(3) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung
eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Letzte Aktualisierung 11. Dezember  2016

WERBUNG     UWG