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GESETZ gegen UNLAUTEREN WETTBEWERB - UWG
Irrtum vorbehalten

Bei aggressiven Werbestrategien könnte es passieren, dass die Konkurrenz meint, gesetzliche Bestimmungen wären verletzt worden. Sie versucht dann per Gerichtsbeschluss das Ende bzw. sogar den Widerruf einer Werbemaßnahme zu erreichen.


Gesetzeskonform, seit Jahren verkaufsfördernd eingesetzt: BLINKPREIS

Laut UWG kann jeder Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in Verkehr bringt seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Auch die AK, der ÖGB, die WKÖ und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs können Unterlassungsklagen einbringen. Bei irreführender Werbung kommt noch der VKI hinzu, der nach den Paragrafen 1 oder 2 (Absatz 1) Unterlassungsanspruch anmelden darf.
 
Der Abschnitt I des UWG (BGBl. 448 aus 1984, geändert durch Art. 6 BGBl.106/2006, geändert durch UWG-Novelle 2007, geändert durch UWG-Novelle vom 30. Nov. 2016) widmet sich unter Punkt 1 den Handlungen unlauteren Wettbewerbs § 1 - 13

  • Der § 1 legt fest, dass jemand, der im geschäftlichen Verkehr "eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlungen anwendet" ... auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. "Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die aggressiv im Sinne des § 1a oder irreführend im Sinne des § 2 sind."
    Auch Gastronomiebetriebe, die das TABAKVERBOT einhalten, können nach
     § 1 Mitbewerber, welche das Tabakgesetz ignorieren, klagen, da diese einen "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" haben. Sobald sie eine "Einstweilige Verfügung mit Unterlassungsverpflichtung" erwirkt haben, wird es für den Rechtsbrecher teuer. Exekutionsstrafen von täglich bis zu 100.000,- € drohen dem Mitbewerber.
  •  § 1a (1) Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
    2. die Verwendung von drohenden oder beleidigenden Formulierungen oder Verhaltensweisen,
    3. die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere durch den Unternehmer, welche das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Unternehmer bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen.
    4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht und
    5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
  • Mit irreführenden Praktiken befasst sich § 2, mit Vergleichender Werbung 2a
  • Mogelpackungen (ungerechtfertigt große Packung, kleiner Inhalt) ist Thema des § 6a
  • § 7 - Verbreiten von Lügen bzw. falschen Behauptungen über Konkurrenten oder ihre Ware
  • § 8 - die Angaben zur Herkunft der Waren müssen stimmen
  • § 9a - regelt das Verbot neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben anzubieten.

    Dazu drei Beispiele:

    Beispiel 1:
Flugblatt in den Ausgaben 1/2007 - Seite 1 Flugblatt in den Ausgaben 1/2007 - Seite 2   Unentgeltlich war der Bezug der Autobahnvignette in Kombination mit einem Magazin aus dem NEWS-Verlag zwar nicht, nach Abzug des Verkaufspreises von 25 Ausgaben wohl aber sehr günstig.
Daher war ein Verstoß gegen
§ 9a nicht gegeben.
Allerdings mussten Interessenten das Angebot genau studieren, denn auf der Rückseite war zu lesen, dass die 89,90 nur TV-MEDIA galten. Für die Schwestermagazine waren 99,90 bzw.109,90 zu bezahlen.

 
ABO-Kombi-Angebot in der NEWS-Ausgabe 17/2002 Ein halbes Jahr NEWS und einen Casio LCD 970 TV um € 99,-- bekam man im Frühjahr 2002 offeriert.
 
 


Beispiel einer Klage des "Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb" gegen das Magazin NEWS


Beispiel 2:

In der Rechtssache WIWE-SCHUTZVERBAND zur Förderung des lauteren Wettbewerbs wider die Firma HAPPY-FOTO erkannte das LG Linz zu Recht:
11. März 2008
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es bei sonstiger Exekution zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, beispielsweise in Prospektsendungen, anzukündigen, Kunden im Falle der Beauftragung mit der Fotoausarbeitung unzulässige Sachzugaben, beispielsweise einen Color-Film, oder bei Beauftragung mit der Ausarbeitung von zumindest fünfzig Fotos eine Speicherkarte SD oder CF, etwa in Größen 256 MB, 512 MB und größere, gratis zu gewähren. ......

Beispiel 3:
 


 

 
Ein "klassischer" Fall:
Ausschnitt aus dem Titelblatt des EUROSPAR-Prospekts für den Zeitraum 20. 9. bis 28. 9. 2011.
JETZT BEI SPAR EINKAUFEN + GRATIS-TIERSTICKER SAMMELN!*
Pro € 10,- Einkauf: 1 Sticker-Briefchen gratis.

Siehe auch KINDERWERBUNG

Beispiel 4:
 
BILLA "verschenkt" Lose. Und zwar je 10 € Einkaufswert eines. Ehe die Mitbewerber oder ein Verband dagegen Rechtsmittel ergreifen, ist die Aktion (Beginn 13. Februar, letzter Einwurftermin in die Gewinnbox in einer Filiale: 30. 4. 2013) vermutlich schon erfolgreich beendet.

 
 

  • § 9 b. - behandelt  "Unzulässige Mengenbeschränkungen bei besonders günstigen Angeboten"
  • § 9 c. - befasst sich mit dem "Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen" und untersagt deren  Ausgabe an Letztverbraucher
  • § 10 - Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Anbieten oder Fordern von Geschenken zwecks "Bevorzugung")
  • § 11 + 12 - Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • § 13 - Wer den  § 10 - 12 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden

Der Abschnitt I des UWG / Punkt 2 Allgemeine Bestimmungen regelt in seinen Paragrafen 14 - 26

  • Unterlassungsansprüche
  • Schadenersatzpflicht
  • Haftungen
  • dem Erlassen "Einstweiliger Verfügungen"
  • Kostenübernahme bei Urteilsveröffentlichungen
  • Ausschluss der Öffentlichkeit bei Verhandlungen
  • .....

Abschnitt II des UWG / Verwaltungsrechtliche Bestimmungen befasst sich mit

  • Vertragsabschlüssen nach dem Schneeballsystem und glücksspielartigen Vertriebsformen von Waren - besonders interessant der
    § 28: Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, dass die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.
  • Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Warenverkauf
  • Verbot des Führens von nicht zustehenden Titeln, Berechtigungen, Auszeichnungen, Befähigungen
  • Waren- /Dienstleistungskennzeichnungsbestimmungen (Maße, Gewicht, Preis, Zeiteinheiten, ...)

4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen
,
Räumungsverkauf wegen Geschäftsauflösung vom 2. Mai bis 31. Juli 2007 Fa. REDGREEN, Nürnberg. Bild: WEBSCHOOL

  • § 33a (1) Die Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, ist nur mit Bewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Das Ansuchen ist schriftlich einzubringen und hat nachstehende Angaben samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe zu enthalten:
    1. die zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Verkaufswert;
    2. den genauen Standort des Ausverkaufs;
    3. den Zeitraum, währenddessen der Ausverkauf stattfinden soll;
    4. die Gründe, aus denen dieser Ausverkauf stattfinden soll, wie Ableben des Inhabers, Betriebseinstellung, Übersiedlung, ...
    5. im Falle der Ausübung des Gewerbes durch einen Pächter .....
     

    Totaler Abverkauf. Iranische Orientteppiche Handels Ges.mbH. Beilage in der WZ vom 8. Oktober 2010    Wir schließen für immer - Teppichhaus VARTIAN - Juni 2014



Beilage im Wiener Kurier vom 26. Jänner 2017
"... dass man in ganz DEUTSCHLAND nichts vergleichbares findet"???
Kann schon sein, aber wir sind in Österreich: Teppichhaus Baden, Frauengasse 8 / 2500 Baden

Interessant auch der Gutschein: Das Teppichhaus Baden verspricht € 150,00, die in Worten nicht
mehr ganz soviel wert sind: (i. W.: einhundert EURO)  
Abbildung unten

  • § 33a (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über das Ansuchen die nach dem Standort des Ausverkaufs zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Gutachten abzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Ansuchen binnen einem Monat nach dessen Einlangen zu entscheiden.
     

  • § 33a (6) Die Ankündigung eines Ausverkaufs wegen eines Elementarereignisses ist vor Beginn des beabsichtigten Ausverkaufs bei der nach dem Standort des Ausverkaufs zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 samt Unterlagen für die Glaubhaftmachung der Gründe für das konkrete Elementarereignis, wie Hochwasser, Brand und dergleichen, beizubringen.
     
  • § 33b (1) Wurde die Bewilligung zur Ankündigung wegen gänzlicher Auflassung des Geschäftes erteilt, so endigt mit dem Ablauf des im Bewilligungsbescheid angegebenen Verkaufszeitraumes die der Verkaufstätigkeit zugrundeliegende Gewerbeberechtigung .... . Der Inhaber dieser Gewerbeberechtigung ... darf während der nachfolgenden drei Jahre in der Gemeinde des bisherigen Standortes weder einen gleichartigen Gewerbebetrieb eröffnen noch sich an einem solchen in einer Weise beteiligen, dass ihm hieraus ein Gewinn zufließen kann. ...
     
  • § 33b (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, ...
     
  • § 33c Wer den Bestimmungen der  §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und  33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.900 € zu bestrafen

conmani - Wien 1., Fleischmarkt, Dez. 2006 Behördlich bewilligter TOTALABVERKAUF bei Mantelkönig, 1160 Wien, Thaliastrasse 52 Wien 1., Fleischmarkt Herrenausstatter KING STYLE in Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 33, Aufnahmedatum 14. Jänner 2007: TOTALABVERKAUF WIR REDUZIEREN ALLES - Kleiderbauer, 1060 Wien, Mariahilfer Strasse
Bilder: WEBSCHOOL

In Umsetzung eine EU-Richtlinie (2005/29/EG) bekam das UWG im Rahmen einer Novelle (in Kraft seit 12. Dez. 2007) auf den Seiten 16 + 17 einen Anhang mit 31 Ziffern (1 bis 23 betreffen Irreführende Geschäftspraktiken, 24 bis 31 Aggressive Geschäftspraktiken), die unzulässigen und irreführenden Geschäftspraktiken auflisten... z.B.
  • 17. (IRREFÜHREND) Die unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildung heilen
    (siehe nachstehendes Urteil nach einer Klage des WIWE gegen das Pharmaunternehmen APOMEDICA veröffentlicht am 25. 10. 2015 in der Krone):
     
     
     
  • 31. (AGGRESSIV) Das Erwecken des unrichtigen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen Vorteil gewinnen, obwohl
    a) es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt, oder
    b) die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen zur Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten über Post- oder Telefongebühren zum Standardtarif hinaus durch den Verbraucher abhängig gemacht wird. 

Gratis-Beigaben nicht immer verboten: EuGH-Urteil vom 9. Nov. 2010
Anlassfall war ein Streit zwischen dem ÖSTERREICH-Zeitungsverlag und der MEDIAPRINT.
ÖSTERREICH hatte 2007 versprochen, unter den Lesern, die an der Wahl zum "Fußballer des Jahres" teilnehmen, ein Abendessen mit dem Sieger zu verlosen.
Darin sah die MEDIAPRINT eine unzulässige Zugabe nach dem UWG und klagte.
Der OGH befasste den EuGH mit der Frage, ob das Zugabenverbot mit der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar sei.
Der EuGH entschied, dass das in Österreich geltende generelle Verbot von Gratis-Beigaben zu strikt ist.

Entsprechend der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) gibt es kein generelles Zugabeverbot. Das österreichische Zugabenverbot ist daher gemeinschaftsrechtswidrig (lt. Rechtssache C-540/08), sofern es sich nicht um einen Fall handelt, der in einer speziellen Verbotsliste (Unlauterkeitsverbot, Irreführungsverbot) angeführt ist.

Die Urteilsveröffentlichung einer für die MEDIAPRINT erfolgreichen Klage gegen die Mediengruppe ÖSTERREICH wurde in der Ausgabe Nr. 1783 der Zeitung ÖSTERREICH in einem Layout gesetzt, dessen minimal gesetzte Zeilenabstände vom Lesen abschreckten. Das Urteil in Auszügen: veröffentlicht in "Österreich" am Fr. 12. 8. 11

 

Im Namen der Republik

Das Handelsgericht Wien erkennt .... in der Rechtssache der klagenden Partei Mediaprint ... wider die beklagte Partei Mediengruppe "Österreich"   .... wegen EUR 65.000,-- zu Recht:
1. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, es im geschäftlichen Verkehr bei Herausgabe und /oder Vertrieb periodischer Druckwerke, insbesondere der Tageszeitung "Österreich" zu unterlassen, auf deren Titelseite im Blattinneren der jeweiligen Ausgabe abgedruckte "Gutscheine" oder "Schecks" für bestimmte Waren, insbesondere für DVDs wie beispielsweise eine "Brüno-DVD" oder eine "Rücken-DVD", anzukündigen, wenn diese Gutscheine bzw. Schecks entgegen dem durch die Formulierung bzw. Gestaltung der Ankündigung erweckten Eindruck nicht zum kostenlosen Bezug der genannten Produkte berechtigen, insbesondere wenn für deren Erwerb bei Einlösung des Gutscheins bzw. Schecks noch ein Betrag in Höhe von rund 90 % des regulären Warenpreises bzw. EUR 8,90/DVD zu entrichten sind, ohne dass auf diesen Umstand auf dem Titelblatt hingewiesen wird.
2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils ... in einer Freitagausgabe der Tageszeitung "Österreich" auf der Titelseite sowie im redaktionellen Teil der Tageszeitung "Kronen Zeitung" in einem Kasten mit der Überschrift "Im Namen der Republik" und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien auf Kosten der beklagten Partei innerhalb von 12 Monaten ab Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils veröffentlichen zu lassen.
Handelsgericht Wien 18 CG 129/09y, am 18. 06. 2010

 

Nur zwei Tage danach, am Sonntag, 14. 8. 11, musste ÖSTERREICH das nächste Urteil Im Namen der Republik abdrucken. Erneut hatte MEDIAPRINT ein Verfahren (Unterlassung; 66.000,-) gewonnen.
1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr... Tageszeitung ÖSTERREICH zu unterlassen:
a) unzutreffende Angaben über deren Abonnementpreis .... zu verbreiten ..., insbesondere zu behaupten, der Preis für ein Jahres- bzw. Monatsabonnement der Tageszeitung "Österreich" betrage umgerechnet 50 Cent pro Tag, obwohl eine solche Berechnung in Wahrheit einen fiktiven Stückpreis von rund 58 Cent pro Tag ergäbe. ....
2. Die beklagte Partei ist schuldig, Kopf und Spruch des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils.... .
Handelsgericht Wien 41 CG 67/09z, am 28. 01. 2011

Im nächsten Fallbeispiel haben die Wochenzeitschriften NEWS und TV-MEDIA Abos in Kombination mit einem TV-Gerät angeboten, das nicht der versprochenen Qualität entsprach. Der Verlag wurde geklagt; Resultat war ein

 

Gerichtlicher Vergleich

 
Die Klägerin, Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, vertreten durch ...... und die Beklagte, Verlagsgruppe News GmbH, vertreten durch .... haben in der Tagsatzung am 19. 01. 2005 vor dem Handelsgericht Wien folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
 
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bei der Bewerbung eines Kombiangebots der Zeitschrift(en) „NEWS“ und / oder TV-MEDIA mit einer zusätzlichen Ware (Vorspannware) den Vorspannartikel hinsichtlich seiner Art, Eigenschaften und / oder Preisgünstigkeit täuschend anzupreisen, insbesondere ein Flat-TV-Gerät der Marke Samsung als Sensation im Abo erhältlich anzupreisen, etwa mit den Hinweisen wie „Sensation: Flat-TV jetzt im NEWS-Abo“, „Die beste Art, einen Flat-TV zu erhalten“, „Ihr neuer Flat-TV wartet“, „Im Kombi-Abo um nur Eur 16,90 24 Monate lang“ oder sinnähnlichen Hinweisen, wenn in Wahrheit das im Kombi-Abonnement erhältliche TV-Gerät der Marke Samsung kein Flat-TV, sondern ein herkömmliches Röhren-Gerät ist und / oder das nicht angegebene Bildformat16:9, sondern das qualitativ geringere Bildformat 4:3 aufweist.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die mit Eur 6.894,83 (darin enthalten ...) verglichenen Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches z. Hd. der Klagevertreter zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei verpflichtet sich, diesen Vergleich samt vorangehender Überschrift „Gerichtlicher Vergleich“ auf Kosten der beklagten einmal in je einer Ausgabe der Zeitschriften NEWS und TV-Media, jeweils ganzseitig, im Textteil mit Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.

4. Dieser Vergleich erlangt nur Rechtswirksamkeit, wenn er nicht von der beklagten Partei mittels eines bis zum 2. Februar 2005 bei Gericht einlangenden Schriftsatzes widerrufen wird.

Handelsgericht Wien .......
 

 

Beispiel 2:
Die Baustoffhändler
BAUHAUS und HORNBACH "trafen" einander vor Gericht. BAUHAUS nahm Anstoß an den Werbeaussagen des Mitbewerbers HORNBACH ...die Nr. 1 für Projekte mit Nr. 1 Service, Als Nr. 1 für Projekte wissen wir ..., Die Nr. 1 für Ihre Projekte.
Das OLG Wien untersagte
HORNBACH Werbeslogans, die eine Spitzen- bzw. Alleinstellung behaupten. links unten
Daraufhin empfahl sich
HORNBACH als "Der RICHTIGE Partner...." rechts unten
 
OLG-Urteil vom 26. April 2007 veröffentlicht am 29. Dezember 2007 in KURIER und KRONE HORNBACH-Inserat in der KRONEN-Zeitung vom 29. Dez. 2007

 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) reichte 4/ 2011 wegen verbotener Kinderwerbung gegen die Lebensmittelketten BILLA und SPAR eine Klage auf Unterlassung ein.
Der VKI  sah einen Verstoß gegen jene Bestimmung des UWG, die eine direkte Aufforderung an Kinder ein bestimmtes Produkt zu kaufen, untersagt.   siehe unten
UWG-Novelle 2007
"... Hol´ dir jetzt dein Stickerbuch" BILLA
"... Hol´ dir hier das Buch dazu"  SPAR
UWG-Novelle 2007 - Anhang zu § 45: - Aggressive Geschäftspraktiken
1. ...
27. ...

28. Die Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsenen zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen.

Erfolg für den VKI:
 

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Salzburg ... klagende Partei VKI ....  beklagte Partei SPAR .... wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 36.000) zu Recht:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in ihrer Werbung wie insbesondere auf Werbeplakaten ... unmündige Minderjährige, insbesondere Volksschulkinder, zum Kauf bestimmter beworbener Produkte direkt aufzufordern, insbesondere durch Aufforderungen wie "Hol dir hier das Buch dazu! Stickersammelbuch zu Sensationspreis" oder sinngleichen Aufforderungen.

2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsangebots und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung einmal im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der bundesweit erscheinenden "Kronen Zeitung" in Fettdruckumrandung  ... auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen.

Landesgericht Salzburg
Abt. 11 am 16.12.2011

Veröffentlicht in der Samstag-Krone am 1. Dez. 2012

 
Beide Ketten setzten ihre Aktionen fort:
BILLA STICKER REKORDJAGD bis 16. 11. 2011  VKI klagte erneut.
Als letzte Instanz entschied der OGH im April 2013, dass die REKORDJAGD im Tierreich wegen direkter Kaufaufforderung an Kinder verbotene Kinderwerbung darstellt. Das Urteil deckt sich mit dem gegen SPAR im Sep. 12 erlassenen. Siehe folgender Absatz.

SPAR STICKERMANIA Sammelzeitraum ab Samstag, 27. August solange der Vorrat reicht. Text Website www.stickermania.at
Der VKI  blieb mit seiner Klage auf Unterlassung in zwei Instanzen (LG Salzburg + OLG Linz: 12. 4. 2012 3R 32/12i) erfolgreich.
Das Berufungsgericht (OLG Linz) sah neben der verbotenen Kaufaufforderung (Ziffer
28.) auch einen Verstoß gegen § 1a Abs. 1 UWG.
SPAR
zog weiter an den OGH und unterlag dort ebenfalls. OGH 4 Ob 110/12y vom 18. Sep. 2012

Unbeeindruckt hatte das Unternehmen am 13. Mai 2012 bereits die 4. Sticker-Kampagne gestartet!
Und von Jänner bis 6. Feb. 2013 war STICKERMANIA Band 5 angesagt. (Sammelbuch 1,99; pro 10,- € Einkaufswert als Draufgabe ein Sticker-Briefchen mit 5 Tierstickern; Einzelpreis der Stickerbriefchen: 50 Cent)
 


Inseratausschnitt 1. 1. 14 KURIER + KRONE

Stickerpackung
Mit STICKERMANIA Band 6 (Thema: Abenteuer Inseln) blieb SPAR auch 2014 bei seiner Stickerlinie. Bis 8. Feber konnten die Stickerbriefchen (Inhalt: 5 Sticker; Kosten: 50Cent) und das Sammelbuch (1,99 €) gekauft bzw. bei entsprechendem Einkaufswert gratis bezogen werden.

Wer Briefchen oder ein Stickerbuch erwarb, unterstützte damit auch die Aktion "Rettet das Kind" mit einem Betrag von .... ? Wieviel? Da steht´s ja:
Von jedem verkauften blauen Sticker-Briefchen und Sticker-Buch geht ein Teil des Erlöses direkt an "Rettet das Kind Österreich"!

Wie uns SPAR auf Anfrage mitteilte, wurden bei den vorangegangenen Stickermanias jeweils ein Betrag zwischen 30.000 und 50.000 € an "Menschen für Menschen" übergeben. Auch diesmal wird "eine schöne Summe" erwartet.
Das Gratisblatt HEUTE (Ausgabe 28. April 2014) informierte über den Sticker-Erlös:
Spar-Marketing-Chef Gerhard Fritsch  übergab nun einen Scheck über 30.000 € an Walter Paulhart, Generalsekretär von "Rettet das Kind"
     STICKERMANIA Band 7 (Thema: Flüsse und Sümpfe) ließ SPAR am 3. Jänner 2015 folgen. Preise und Erwerbsvoraussetzungen blieben unverändert.
Erneut wurde "RETTETDASKINDÖSTERREICH" unterstützt. Und zwar "geht ein Teil des Erlöses der blauen Stickerbriefchen und des Sticker-Buchs" an die Organisation.
Weiters wurden 20 VW up! verlost. Die Gewinnkarten befanden sich nur in den grünen, kostenlosen Briefchen - wenn man bei einem verpflichtenden Einkauf noch von kostenlos sprechen kann .
STICKERMANIA Band 9 (2.1. - 10.2.2018 Thema:
Geheimnisvolle Drachenperle) ein Dauerläufer. STICKERMANIA Band 10 (Jänner 2019 Thema: MISSION E.A.G.L.E)

 

Nur zwei Monate nach BILLA und SPAR nahm im Juni 2011 die BILLA-Tochter MERKUR mit einer ähnlichen Kampagne die Kinder ins Werbevisier.
Zeitraum der Kampagne: 6. Juni bis 24. August
Für 2,99 € gab´s in den MERKUR-Märkten ein Sammelalbum zu kaufen. Es bot Platz zum Einkleben aller  108 Sammelkartenmotive mit Bildern von Meerestieren.
Ab einem Einkaufswert von 20,- erhielt man ein Päckchen mit 5 Sammelkarten kostenlos.
Ungeduldige konnten weitere Päckchen - mit ebenfalls 5 Karten - für 99 Cent erwerben.
Auf einer eigenen Website www.merkurozeanien.at wurde der Sammeltrieb mit einem Online-Spiel - "Starte Ozeanien Online und registriere Dich" - befeuert: "Füge deinem Ozean weitere Tiere hinzu. Halte dazu deine Sammelkarten einzeln mit der Vorderseite in die Webcam und der Computer platziert das Tier im Ozean. ..."
Am 14. Jänner 2013 (bis 2. März) startete MERKUR die "Sticker-Reise durch die Welt des Wissens". (Unsere Erde, Besondere Tiere, Das alte Ägypten, Wissenschaft, ...)
180 verschiedene Sticker zu 12 Wissensthemen galt es in einem speziellen Album - Preis 2,49 - zu sammeln.
Je 10,-- € Einkaufswert gab es ein Stickerpäckchen.
Ungeduldige konnten die Päckchen zum Preis von 49 Cent in den Merkur-Märkten kaufen.
Weiter ging`s am 13. Juni 2013. MERKUR brachte Sammelkarten mit Disney-Figuren in Umlauf.  "Der große Disney Sammelspaß".
Die Karten waren zu den selben Konditionen erhältlich, die schon bei der o. a. Kampagne galten.
Auf der Website www.merkursammelspass.at konnte man an einem Gewinnspiel teilnehmen, Fotos gestalten und Spiele spielen.
Mit unveränderten Preisen (4 Sticker zu 49 Cent bzw. pro 10 € Einkaufswert, Album 2,49) startete MERKUR am 17. Sep. 2015  den Disney Abenteuer Sammelspaß. 180 Karten galt es zu ergattern.

 

Der Lebensmitteldiskonter ZIELPUNKT versuchte im Juli 2011 potentielle Sammler für sein 3D-Sammelkartenalbum Die Schlümpfe zu begeistern.
24 Karten mit unterschiedlichen Motiven waren nötig, um das Album zu füllen, für das - inklusive 2 Karten - 2,99 zu bezahlen waren.
Pro 10 Euro Einkaufssumme war man "beim Sammelspaß dabei".
Eine Schlumpfrige Reise nach Brüssel war zu gewinnen, Teilnahmescheine lagen in den Filialen auf.
Die Aktion war Teil der Promotion für den Start des Films Die Schlümpfe in 3D am 5. August.

 

Seit Oktober 2011 führt auch die Gratis/Kauf-Zeitung ÖSTERREICH ihre Leser auf den Sammlertrip.

                                             

Alle Hunde dieser Welt hieß das erste ÖSTERREICH -Sticker-Album.
Ab 24. Okt. gab es zu jedem Kauf-Exemplar zwei Sticker. Ungeduldige konnten für 50 Cent ein Säckchen mit 5  Bildern in Trafiken, Supermärkten + Tankstellen erwerben. 183 Hunde waren auf insgesamt 260 Stickern abgebildet. Scheint ein Erfolg gewesen zu sein, denn am 15. April 2012 wurde das nächste Album einer Sonntagsausgabe beigelegt. Thema: Die süßesten Tierbabys der Welt
Mit 246 Stickern war das Album voll. Sticker gab´s in 5er-Päckchen á 50 Cent, in der täglichen Ausgabe zwei Bilder.
Ab 10. September 2012 war das Album Alle Tiere im Zoo mit 260 Bildern zu bepflastern. In den Kaufexemplaren von ÖSTERREICH waren täglich zwei Bilder enthalten, Kuverts mit je 5 Bildern konnten zum Preis von 50 Cent in Trafiken gekauft werden.
Je einen Gratis-Sticker enthielten die POM-BÄR-Packungen.
Weiter ging´s im Jänner 2013 mit Katzen der Welt, ab 14. April 2013 waren wieder die Hunde dran.
Die Beschaffungsregeln blieben unverändert, gratis in der Kaufausgabe von oder 5 Stück in Säckchen zu 50 Cent.
Im Oktober 13 benötigten Sammler 350 Sticker um das Sammelalbum Alle Tiere dieser Welt komplett zu bekleben. Jedem  ÖSTERREICH -Kaufexemplar lagen 2 Sticker bei, 5 Stück im Säckchen kosteten 50 Cent.
Das große Pferdealbum startete am 31. März 2014. 180 Pferdesticker waren erforderlich, es komplett zu füllen. Auf 32 Seiten wurden die beliebtesten Rassen vorgestellt. Wie schon bisher lagen im ÖSTERREICH -Kaufexemplar 2 Sticker bei, 5 Stück im Säckchen kosteten 50 Cent.
Das Hunde-Trainings-Album wartete ab 29. Juni 2014 auf die Beklebung seiner 30 Seiten mit 180 Stickern. waren erforderlich, es komplett zu füllen. Bedingungen wie in den Vorgängerkampagnen.
Am 16. November 2014 startete ÖSTERREICH Die Welt der Dinosaurier. 260 Sticker hatten in dem Album Platz. Ein Sackerl mit 5 Stickern kostete 60 Cent, eine Großpackung (40 Sticker + eine  Dinofigur) 4,80 €.
Am 7. April 2015 widmete sich ÖSTERREICH wieder mal den Hunden: Hundelexikon. 260 Sticker mit Bildern von 126 Hunderassen hatten in dem Album Platz. Ein Sackerl mit 5 Stickern kostete 60 Cent, das Album gab´s für einen Euro in Trafiken und allen SPAR-Filialen.

Nachdem ÖSTERREICH die Tierwelt abgearbeitete hatte, kamen am 5. Juli 2015 die Blumen dran. Das Blumen-Lexikon hatte Platz für 260 Sticker. Nach einer Preiserhöhung von 10 Cent kosteten 5 Stück im Säckchen 60 Cent.
Wieder weg von der Botanik, zurück in die Kuschelabteilung, zu den KATZEN bzw. dem Katzenlexikon am 18. 10. 2015. 260 Sticker, Preise und Packungsgrößen unverändert.
Über ein KatzenAlbum durften sich die Leser 11. 6. 2017 freuen. Preise etc. wie gehabt.

Mit Karikaturen an der Fußball-WM teilnehmender Stars war ein von ÖSTERREICH angebotenes Sammelalbum ("Kickermania") vollzukleben. Das 50-Sticker-Startpaket kostete 5,90 €, das Staralbum fasst über 300 witzige Spielerkarikaturen (4rer-Block unten links) und konnte kostenlos in den Trafiken abgeholt werden. Zum Vergleich die Panini-Motive (4rer-Block unten rechts).

   

 

2011 war ein gutes Sticker-Jahr.
Das ECHO-Medienhaus vertrieb ab 27. Oktober 50.000 Batman-Sammelalben über die 50 Filialen der Bäckerei Felber und die LIBRO-Kette (230 Filialen in Ö.) zum Stückpreis 2,50 €.
Ab einem Einkaufsbetrag von 3,- € gab´s ein Gratis-Stickersackerl. 3,7 Mio. Bilder waren im Umlauf. Auf der Website des Wiener Bezirksblatt war eine Tauschbörse eingerichtet.

 

BILLA "Wunder der Erde". September 2013 2012 und 13 wurde gnadenlos weiter "gestickert". BILLA machte mit den Österreich-Stickern auf patriotisch, bei PENNY gibt Gas waren 10 Autos, bei MERKUR Stars & Tunes Konzertkarten und Gratisdownloads zu gewinnen.
Die Sticker-Pakete gab´s kostenlos, sofern ein
Wareneinkauf mehr als 10,- bzw. 20,- Euro kostete.
Bei BILLA kosteten 5 Sticker 50 Cent. Die Sammelalben waren gratis (PENNY) oder auch nicht (BILLA 1,99).
Im November 2014 gab´s bei BILLA um 1,99 ein Weihnachtssammelalbum, dass zu üblichen Konditionen mit Stickern (5 Sticker für 50 Cent) beklebt werden konnte.

 

 

Die Tageszeitung ÖSTERREICH warb im August 2008 mit schwerem Geschütz um Abo-Kunden:

ÖSTERREICH schenkt Ihnen 100 Euro!
Ich bestelle "Österreich" für 1 Jahr im Abo frei Haus (Mo-Sa, inkl. jeden Samstag MADONNA) um nur 14,90 Euro pro Monat und erhalte 100 Euro auf mein Konto.

Könnte mit § 9a - regelt das Verbot neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben anzubieten - kollidieren. Mal abwarten, ob die Konkurrenz schweigt. Vielleicht weil sie auf der gleichen Welle schwimmt?  Wie ...

   
... die KRONEN-ZEITUNG, die mit Gutscheinen der Lebensmittelkette SPAR im Wert von  80 EURO dagegen hielt. Die bekamen aber nur Abonnenten, welche neue Abonnenten keilten:

Die "Krone" füllt Ihren Einkaufskorb mit € 80,-

... und NEWS ein paar Tage später:

 
Das Abo kostete pro Quartal 17,50 €. Macht im Jahr gesamt 70,- €. Die Tankgutscheine im Wert von sechzig Euro abgezogen, bleiben für die Abonnenten noch zehn Euro zu zahlen. Macht pro Quartal 2,50 €.

 

In einem ganzseitigen Inserat (KRONE-BUNT, Sonntag 4. 1. 2009) bewarb die Heimtextilien-Kette REITER einige ihrer WSV-Artikel. Bis zu 70 % Preisnachlass wurden versprochen, bei einem der angeführten Produkte betrug der Abzug sogar 77 Prozent (statt 12,99 bekam man einen Jacquard Dekor um 2,95; entspricht -77,29 %).
Der Preis für die Seersucker-Bettwäsche war mit 7,99 jedoch nicht -  wie angeführt - um 60 %, sondern lediglich um 33,3 % verbilligt. Abb. links
Der statt-Preis von 11,99 um den versprochenen Prozentsatz reduziert wäre € 4,8 gewesen.
Das Inserat enthielt keine Einschränkungsklauseln wie z. B.: Vorbehaltlich Satz- und Druckfehler, Statt-Preise beziehen sich auf ..., ... .

 

Finanzierungsaktion: 4 Jahre – 0 % Zinsen“ oder  Jetzt Kaufen – 2009 Zahlen – 0 % Zinsen“

Gegen die Verwendung von Slogans der Einrichtungskette KIKA bzw. ihrer Mutter LEINER, welche den Kunden eine Null-Prozent-Zinsen-Kreditfinanzierung ihrer Möbelkäufe versprachen, tatsächlich jedoch Zinsen verrechneten, brachte der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage ein.

Obwohl KIKA und LEINER im Kleingedruckten auf dennoch anfallende Kosten hingewiesen hatten, sah das OLG Wien in der Werbung einen Verstoß gegen das UWG. Urteil Dez. 09

In der Berufung urteilte der OGH, dass die Hinweise im Kleingedruckten die Irreführung im "blickfangartigen" Slogan (0 % Zinsen) nicht aufwiegen, womit die VKI-Klage erfolgreich blieb.  Urteil Juli 10

Der Lebensmitteldiskonter BILLA nahm es mit der Deklaration von Zertifikaten oder Herkunftsorten seiner Produkte nicht immer sehr genau: Urteil 11. 8. 2015

   

 

STRENGE KAMMER

Aktuelles zum UWG kann auf der Website des Schutzverbandes www.schutzverband.at nachgelesen werden.

Die deutsche Verbrauerrechtsorganisation FOODWATCH verleiht jährlich den Preis "Goldener Windbeutel" für Werbeaussagen und Produktdeklarationen mit dem geringsten Wahrheitsgehalt, der "dreistesten Werbelüge".
Aus einer Reihe von Produkten nominiert eine Jury fünf, aus denen die Konsumenten online das ihrer Meinung nach schlimmste bestimmen können. www.abgespeist.de

Letzte Aktualisierung:  26. März  2022

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