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E-NOTAR

URKUNDEN ELEKTRONISCH BEGLAUBIGEN

Für den Auftraggeber ist der Vorgang weder zeit- noch kostenintensiv*:
  • Schriftstück (Urkunde, Vertrag, Dokument,...) im Original eingeschrieben an einen Notar* schicken ...
  • ... der sie nach ein paar Tagen retourniert.
  • Beigelegte Rechnung bezahlen ...
  • und spätestens dann über die elektronisch beglaubigten Kopien, welche an die vom Auftraggeber angegebene Adresse - am besten sein E-TRESOR - geschickt wurden, verfügen.

*zum Zeitpunkt der Erstfassung dieses Kapitels - 25. April 2011 - bot nach unserem Wissen lediglich das Notariat Bieber Brix & Partner (1010 Wien, Seilerstätte 28) diesen Service an.
*zum Zeitpunkt der Erstfassung dieses Kapitels - 25. April 2011 -  waren für die erste Seite einer Urkunde 8,20, für jede weitere 3,- zzgl. Porto und USt. zu bezahlen.

Letztwillige Anordnungen bedürfen der Papierform und können deshalb NICHT in elektronischer Form errichtet werden.
Werden elektronisch beglaubigte Urkunden ausgedruckt, gelten sie nicht mehr als beglaubigt.
 

BEGLAUBIGUNGSVORGANG

  • Der Notar scannt das Dokument ein ...

  • startet das Signaturprogramm ...

  • identifiziert* sich mittels Card und Kartenleser...

  • das Dokument wird eingelesen und in eine pdf-Datei umgewandelt, die Signatur wird auf einem zusätzlichen Blatt ausgewiesen:
     
      
     
    Bei diesem Prozess wird die Größe der Datei um ein Vielfaches erweitert. So "wuchs" der o. a. Staatsbürgerschaftsnachweis beim Signieren von ursprünglich 100 KB auf 800 KB. Bereits wenige signierte Dokumenten können daher das Fassungsvermögen der kostenlosen Variante des E-TRESORs  überschreiten.
    Ist das der Fall, erhält der Notar per E-Mail eine automatische Rückmeldung, dass der Tresor voll ist.

*Der eigenhändigen Unterschrift ist nur die sichere elektronische Signatur rechtlich weitgehend gleichgestellt. Für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen sind in der Regel eine Chipkarte (Bankomatkarte, ...), ein Chipkarten-Lesegerät und spezielle Software erforderlich. Damit wird die Nutzung einer Handy-Signatur ausgeschlossen!

 

DAS RECHTLICHE UMFELD

Notaren ist im Rahmen ihrer Tätigkeit die Nutzung elektronischer Formen nicht vorgeschrieben. Entscheiden sie sich dafür, unterliegen sie den Vorgaben des Notariatsgesetzes und des Signaturgesetzes.

§ 13. (1) ... Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu bedienen. ....
Das Verlangen  auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gem.
§ 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Notar gilt § 8 Abs. 3 SigG.

§ 2 Z 3 SigG
... fortgeschrittene elektronische Signatur
: eine elektronische Signatur, die
a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
b) die Identifizierung des Signators ermöglicht,
c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie
d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;

3a. qualifizierte elektronische Signatur:
eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird

§ 8 Abs. 2 SigG
(2) Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für einen Dritten aufgenommen werden sollen, muss die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Einwilligung des Dritten vorliegen. Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Z 1 SigG hinzuweisen.
Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor deren Aufnahme in ein qualifiziertes Zertifikat ebenfalls zuverlässig nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung, die die Berufsaufsicht ausübt, über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

Aus Kommentare zu § 13. Amtssiegel
"Um die inhaltliche Äquivalenz [der elektronischen Beurkundungssignatur] mit dem Amtssiegel zu gewährleisten, muss das qualifizierte Zertifikat dieser Signatur überdies auch die wesentlichen Angaben im Amtssiegel enthalten (Namen, Berufsbezeichnung, Amtssitz, Bundesland, Staatsnamen)
Abb. unten
... Weiters "soll eine bildliche Darstellung des Amtssiegels am Ende des zu unterfertigenden Urkundstextes in den Unterschriftsvermerk aufgenommen werden ...)
Abb. unten


Wer Zertifizierungsdienste in Anspruch nehmen will, wendet sich an einen Zertifizierungsdienstanbieter (ZDA). Die Wahl fällt in Österreich nicht schwer, es gibt nur einen: A-Trust.
Im
§ 7 SigG sind die Anforderungen beschrieben, die ein ZDA zu erfüllen hat, z. B.:

§ 7 Abs. 2 SigG
Ein ZDA, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat für die Signatur- und Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, dass Daten für qualifizierte Zertifikate nicht unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und dass diese Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.

§ 7 Abs. 3 SigG
(3) Signaturerstellungsdaten der ZDA sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

 

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