Notaren ist im Rahmen ihrer Tätigkeit die Nutzung
elektronischer Formen nicht vorgeschrieben. Entscheiden sie sich dafür,
unterliegen sie den Vorgaben des
Notariatsgesetzes und des
Signaturgesetzes.
§ 13. (1) ... Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der
Notar verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§
2 Z 3 SigG) zu
bedienen. ....
Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die
elektronische Notarsignatur ist gem.
§ 8 Abs. 2 SigG
bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der
Eigenschaft als Notar gilt
§ 8 Abs. 3 SigG.
§ 2 Z 3 SigG
...
fortgeschrittene elektronische Signatur:
eine elektronische Signatur, die
a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
b) die Identifizierung des Signators ermöglicht,
c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen
Kontrolle halten kann, sowie
d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede
nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;
3a. qualifizierte elektronische Signatur:
eine fortgeschrittene
elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und
von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird
§ 8
Abs. 2 SigG
(2) Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die
Vertretungsmacht für einen Dritten aufgenommen werden sollen, muss die
Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Einwilligung
des Dritten vorliegen. Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten
Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften
Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach §
9 Abs. 1 Z 1 SigG hinzuweisen.
Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor
deren Aufnahme in ein qualifiziertes Zertifikat ebenfalls zuverlässig
nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine
eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen
Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung, die die Berufsaufsicht ausübt,
über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter
Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.
Aus
Kommentare zu § 13. Amtssiegel
"Um die inhaltliche Äquivalenz [der elektronischen Beurkundungssignatur]
mit dem Amtssiegel zu gewährleisten, muss das qualifizierte Zertifikat
dieser Signatur überdies auch die wesentlichen Angaben im Amtssiegel
enthalten (Namen, Berufsbezeichnung, Amtssitz, Bundesland, Staatsnamen)
Abb. unten
... Weiters "soll eine bildliche Darstellung des Amtssiegels am
Ende des zu unterfertigenden Urkundstextes in den Unterschriftsvermerk
aufgenommen werden ...) Abb. unten
Wer Zertifizierungsdienste in Anspruch nehmen will, wendet sich an einen
Zertifizierungsdienstanbieter (ZDA). Die Wahl fällt
in Österreich nicht schwer, es gibt nur einen: A-Trust.
Im § 7 SigG
sind die Anforderungen beschrieben, die ein ZDA zu
erfüllen hat, z. B.:
§ 7 Abs. 2 SigG
Ein
ZDA, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat für die Signatur- und
Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von
Zertifikaten vertrauenswürdige Systeme, Produkte und Verfahren, die vor
Veränderungen geschützt sind und für die technische und kryptographische
Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Signaturerstellungsdaten
geheimgehalten werden, dass Daten für qualifizierte Zertifikate nicht
unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und dass diese
Zertifikate nur mit Zustimmung des Signators öffentlich abrufbar sind. Für
die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die
Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische
Komponenten und Verfahren, die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu
verwenden.
§ 7
Abs. 3 SigG
(3) Signaturerstellungsdaten der ZDA sind
vor unbefugtem Zugriff zu sichern. |