POLITIK ADOPTION VERLOBUNG EHE ANNULLIERUNG DER EHE EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT NAMENSRECHT
SCHEIDUNG UNTERHALT REGELBEDARF NAMENSÄNDERUNG VERTRETUNGSBEFUGNIS VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG
HAFTUNGSVERWEIGERUNG ERBRECHT TODESERKLÄRUNG TESTAMENT ERBSCHAFTSSTEUER in Ö + D ERBENSUCHE STERBEN Behördenwege
Nie geboren sein übersteigt / Alles, was nur irgend zählt. |
FAMILIE |
"Ödipus auf Kolonos" SOPHOKLES |
Mama, Papa,
Kind Wäre die Familie wirklich das Fundament des Staates und der Staat ein Haus, gäbe es bei einer Scheidungsrate von 44 Prozent permanente Sanierungsarbeiten. Mama, Mama, Kind Partnerschaften heißt der Beziehungsbegriff unserer Zeit. Gleichgeschlechtlich oder gemischt. Der Wunsch nach Kindern herrscht allemal. Bei den gleichgeschlechtlichen Paaren haben es die Lesben in dieser Hinsicht besser. Eine schnappt sich kurzfristig das arme Würstchen eines ebensolchen. Papa, Papa, Kind Homosexuelle Männer hingegen haben kaum eine andere Möglichkeit als den Direktimport. Säuglinge, kaum gebraucht oder fast neuwertige Waisen aus Entwicklungsländern, kommen auf diese Weise zu einem feinen Plätzchen in einem reichen Industriestaat. Langsam gibt der Gesetzgeber den Partnerschaften familienähnliche Rechte. Nicht jedoch bei der |
|
Die Vermittlung von
Adoptionen ist in Österreich den Jugendämtern vorbehalten. Vor der Bewilligung einer Adoption müssen angehört werden
Die Zustimmung zur Adoption müssen geben
Werden Erwachsene adoptiert, liegen meist wirtschaftliche Überlegungen zugrunde:
Adoptionsverbot: Ordensangehörige dürfen nicht adoptieren, Vermögensverwalter dürfen ihr Wahlkind erst dann adoptieren, wenn sie von ihrer Funktion als Sachwalter entbunden wurden. Sollte das adoptierte Kind sich optisch, gesundheitlich oder charakterlich nicht nach den Vorstellungen der Wahleltern entwickeln, kann der Adoptionsvertrag nicht rückgängig gemacht werden. Schließlich kann das auch bei einem leiblichen Kind „passieren“. Als späte Rache kann man den enttäuschenden Nachkommen enterben. Damit bleibt ihm aber immer noch die Hälfte des gesetzlich zustehenden Anteils. |
Ein wenig aus der
Mode gekommen ist die "Probephase" der Ehe, die Verlobung (das Verlöbnis) Da es sich dabei um einen Vertrag handelt, ist für ihre Rechtsgültigkeit die uneingeschränkte Handlungs- und Geschäftsfähigkeit der Partner notwendig bzw. die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Die Verlobung ist eine Absichtserklärung, ein Heiratszusage mit späterem Termin. Bei grundlosem Rücktritt oder selbstverschuldetem Herbeiführen eines Rücktrittsgrundes (= Verhalten, das bei aufrechter Ehe einen Scheidungsgrund darstellen würde) besteht Schadenersatzpflicht (§ 46 AGB). Und zwar auch gegenüber den Eltern des Partners, z.B. wenn diese bereits die Hochzeitsfeier und die Hochzeitsreise organisiert und bezahlt haben (OGH-Urteil). Bei Eingetragener Partnerschaft gibt es kein Verlöbnis. Nach geraumer Zeit gegenseitigen Kennenlernens (schwankt zwischen 14 Tagen und einigen Jahrzehnten) folgt der nächste Vertragsabschluss, die |
Im Ehevertrag
erklären Mann und Frau ihren Willen
|
|
Vor seiner
Unterzeichnung werden im Eheschließungsverfahren dem Standesbeamten die
notwendigen Urkunden vorgelegt. Dieser muss die Ehefähigkeit
(= Geschäftsfähigkeit bzw. Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder
des Sachwalters) und die Ehemündigkeit
(Mann vollendetes 18. Lebensjahr, Frau vollendetes 16. Lebensjahr)
feststellen. Auch über die Führung des zukünftigen Namens müssen
sich die Partner entscheiden. Das Namensrecht lässt hier alle Möglichkeiten zu: einer oder beide können den Doppelnamen führen, sie können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten oder ein Ehegatte "übernimmt" den Namen des anderen. Bei Eingetragene
Partnerschaften sieht das Gesetz vor, dass die Partner ihren
bisherigen Namen beibehalten, jedoch einer der beiden Namen zum
gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden kann. Nichtigkeit der Ehe liegt vor, wenn
Die Aufhebung der Ehe kann bis spätestens ein Jahr nach Kenntnisnahme folgender Gründe verlangt werden:
Der
einkommenslose, haushaltsführende Ehegatte vertritt den anderen bei den
Rechtsgeschäften des täglichen Lebens = Schlüsselgewalt.
Er hat einen - einklagbaren - Anspruch auf
Unterhalt (Geld, Naturalien). |
Bekanntgabe |
Bekanntgabe |
|
Ich, Ernst ERNST, geboren am Datum, Adresse, gebe bekannt, dass ich für die Aufwendungen und Verbind-lichkeiten, wozu auch Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens gehören, die meine Ehegattin Clara ERNST, geboren am Datum, Adresse, tätigt bzw. eingeht, keinerlei Haftung übernehme. | Liebe Freunde und Nichtfreunde! Nach dem meine Ehefrau Pollak Marianne bisher wohnhaft in Wien-Simmering gegen meinen Willen die gemeinsame Wohnung verlassen hat, lehne ich jegliche Haftung für Ihre allfälligen Missetaten ab und komme für Schäden nicht auf. |
Bekanntgabe |
Bekanntgabe |
|
Ich, Ingrid Wagna, gebe hiermit bekannt, dass ich für die Aufwendungen, die meine Tochter Susanne Portmen, wohnhaft in 1110 Wien, Kaiser Ebersdorfer Straße 8/18/13, tätigen sollte, keinerlei Haftung übernehmen werde. | Ich, Bondorova Jana gebe hiermit jedermann bekannt, dass ich für die Aufwendungen, die mein Ehemann Walid Mohamed Ibrahim Mohamed, wohnhaft in Rolandweg 11/1/10, 1060 Wien tätigen sollte, keinerlei Haftung übernehmen werde. 17. 9. 10 |
Eingetragene Partnerschaft
Seit 1. 1. 2010
erlaubt das Eingetragene
Partnerschaft-Gesetz die Registrierung gleichgeschlechtlicher
Partner. Die Vermögensaufteilung entspricht fast vollständig der im Ehegesetz geregelten. Seit 1. 1. 2019 können auch Mann + Frau die bis dahin nur Homosexuellen erlaubte Eingetragene Partnerschaft eingehen Ehegatten sind zur Treue verpflichtet (§ 90 Abs. 1 ABGB), Eingetragene Partner zu einer Vertrauensbeziehung (§ 8 Abs. 2 EPG). Diese wird durch eine Vereinbarung sexueller Freiheit nicht gestört, hingegen steht die im ABGB verankerte Eheliche Treue einer Vereinbarung sexueller Freiheit entgegen. In Österreich gilt die Gütertrennung, daher behält jeder Ehepartner Eigentum über sein in die Ehe eingebrachtes und während der Ehe von ihm erworbenes Vermögen, sowie über erhaltene Geschenke und Erbschaften. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme. Bei einer |
fällt die
eheliche Wohnung, auf die ein Partner angewiesen ist, auch dann in die
Vermögensaufteilung, wenn der andere sie in die Ehe eingebracht hat. Diese Ausnahme gilt seit 1. 1. 2010 nicht, wenn in einem Ehevertrag in Notariatsaktform, festgehalten ist, dass Eigentümer bleibt, wer es schon vor der Ehe war! |
|
Kostengünstigste (~500,- bis ~630,-) und meistens auch friedlichste Form ist die Scheidung im Einvernehmen. Dabei erklären die Partner ihre Ehe als unheilbar zerrüttet, die Aufhebung der Ehegemeinschaft seit mehr als sechs Monaten und die Einigung über alle Scheidungsfolgen. Es gibt keinen Anwaltszwang. Formulare liegen bei den Gerichten auf. | |
Eine Scheidung aus Verschulden kann vom unschuldigen Partner wegen Die Scheidung wegen Zerrüttung kennt als Ursachen die Geisteskrankheit sowie eine ekelerregende oder ansteckende Krankheit des Ehepartners. Ist die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben, kann jeder Teil die Scheidung verlangen. Hätte der an der Trennung schuldlose Partner dadurch besondere Härten zu erleiden, kann er die Scheidung um weitere drei Jahre verzögern. (§ 55 Abs. 1 EheG bzw. §15 Abs. 3 EPG)Bei Eingetragenen Partnerschaften wir die Trennung nicht als Scheidung, sondern als Auflösung bezeichnet. |
Geschiedene
dürfen nicht kirchlich heiraten. Es sei denn, sie können ihre Ehe auch
kirchlich, durch Annullierung,
"beenden". Das Annullierungsverfahren wird von einem Diözesangericht durchgeführt.
Der
Prozess kostet in der ersten Instanz 225 Euro (zusätzlich Kosten für ein
eventuell benötigtes Fachgutachten), für
die zweite Instanz werden noch einmal 152 Euro berechnet. Die
Prozessdauer erstreckt sich über höchstens 18 Monate (ein Jahr für die erste Instanz,
ein halbes für die zweite). Der häufigste
Annullierungsgrund ist die "Eheunfähigkeit"
- der Partner war zu jung und nicht im Stande, die Ernsthaftigkeit der
Ehesakraments zu ermessen. Weitere Gründe sind formale
Fehler,
Sich-Vorbehalten der Möglichkeit einer Scheidung,
der Vorsatz, die Treue nicht zu halten,
Eheschließung aus Gefälligkeit (z.B. den Eltern gegenüber), Impotenz,
Unfruchtbarkeit, die Weigerung
eines Partners Kinder zu zeugen und psychische
oder unheilbare Krankheit des Partners. Österreichweit
werden pro Jahr etwa 200 katholische Ehen für ungültig erklärt. Vor
"weltlichen Gerichten" gibt es im selben Zeitraum 20.000
Ehescheidungen. |
Anspruch auf
Unterhalt gibt es sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung.
Obwohl von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden wird, geht man von
ungefähren Richtsätzen aus. Bei Eheleuten wie auch Eingetragenen Partnern besteht wechselseitig eine Unterhaltspflicht (§ 94 ABGB, § 12 EPG) Schuldig Geschiedene
haben einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich aus familiären Gründen
nicht selbst erhalten können. Das ist der Fall, wenn sie sich ausschließlich
um Kinder und Haushalt gekümmert haben und deshalb für den Arbeitsmarkt
mangelhaft qualifiziert sind, aus Alters- oder Gesundheitsgründen. Der Unterhalt soll jenen Lebensverhältnissen entsprechen, die der Unterhaltsempfänger vor der Eheschließung hatte oder ohne sie gehabt hätte. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder erlischt, wenn der Unterhaltsbedürftige schwerwiegende Eheverfehlungen (= dauerhafte außereheliche Beziehung) begangen hat. Verzichtet
die Frau (gilt umgekehrt auch für den Mann) bei der Scheidung auf
eigenen Unterhalt oder lässt sie sich ihren Unterhaltsanspruch mit
einer Einmalzahlung abgelten, verliert sie
damit auch ihr Anrecht auf ev. Witwenpension. Unterhaltssätze für Ehegatten:
Der (die) Unterhaltspflichtige kann vor der Berechnung der Unterhaltszahlung von seinem Einkommen noch existenznotwendige Ausgaben, berufsbedingte Telefonkosten, berufliche Weiterbildung, die Tilgung von Krediten und Schulden, Steuernachzahlungen und Kosten für eine Arbeitsplatz bedingte Zweitwohnung abziehen. Dem Unterhaltsschuldner muss ein
Mindestbetrag von 75 % des Existenzminimums bleiben. Es geht aber noch
"tiefer": Ein OGH-Urteil hat sogar eine Herabsetzung auf 600,-
Euro erlaubt. |
Unterhaltsberechnung für Kinder: |
||
Alter | % vom Monatsnettoeinkommen | Luxus-Obergrenze |
<3 Jahre | 16 % | 440.- € |
3 bis <6 Jahre | 16 % | 562.- € |
6 bis <10 Jahre | 18 % | 725.- € |
10 bis <15 Jahre | 20 % | 832.- € |
15 bis 19 Jahre | 22 % | 977.- € |
>19 Jahre | 22 % | 1.277.- € |
. |
|
Der "Regelbedarf"
ist eine weiteres Richtmaß für die Ermittlung eines Mindestunterhalts.
Er richtet sich nach der Höhe des durchschnittlichen Lebensaufwandes
eines Kindes abhängig von dessen Alter. Regelbedarfssätze → vom BMF jährlich für das kommende Jahr festgelegt. Erlass des BMF, GZ BMF-010222/0198-VI/7/2011 vom 26.08.2011 (https://findok.bmf.gv.at/findok): |
JAHRE |
2010/11 |
2011/12 | 2012/13 |
2013/14 |
2014/15 | 2015/16 | 2016/17 | 2017/18 | 2018/19 |
0 - 3 | 180.- € | 186.- € | 190.- € | 194.- € | 197.- € | 199.- € | 200.- € | 204.- € | 208.- € | |
3 - 6 | 230.- € | 238.- € | 243.- € | 249.- € | 253.- € | 255.- € | 257.- € | 262.- € | 267.- € | |
6 - 10 | 296.- € | 306.- € | 313.- € | 320.- € | 326.- € | 329.- € | 331.- € | 337.- € | 344.- € | |
10 - 15 | 340.- € | 351.- € | 358.- € | 366.- € | 372.- € | 376.- € | 378.- € | 385.- € | 392.- € | |
15 - 19 | 399.- € | 412.- € | 421.- € | 431.- € | 439.- € | 443.- € | 446.- € | 454.- € | 463.- € | |
19 - 28 | 501.- € | 517.- € | 528.- € | 540.- € | 550.- € | 555.- € | 558.- € | 569.- € | 580.- € |
Für
Deutschland legt das
OLG
Düsseldorf die Unterhaltssätze fest. Sie gelten ab 1. Jänner des laufenden
Jahres. Abhängig vom Nettoverdienst (Obergrenze >5.100,- / seit 1.1.18 >5.500,-) sind in den vier Altersstufen folgende Beträge zu leisten: |
||||||||||||||||||||
1.1. 2011 + 31. 12. 2012 |
1.1. 2013 - 31. 12. 2015 |
1.1. 2016 - 31. 12. 2017 | ab 1.1. 2018 | ab 1.1. 2019 | ||||||||||||||||
Einkommen |
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | >18 | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | >18 | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | >18 | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | >18 | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | >18 |
bis 1.500,- | 317 | 364 | 426 | 488 | 317 | 364 | 426 | 488 | 335 | 384 | 450 | 516 | ||||||||
bis 1.900,- | 333 | 383 | 448 | 513 | 333 | 383 | 448 | 513 | 352 | 404 | 473 | 542 | 348 | 399 | 467 | 527 | 354 | 406 | 476 | 527 |
bis 2.300,- | 349 | 401 | 469 | 537 | 349 | 401 | 469 | 537 | 369 | 423 | 495 | 568 | 366 | 419 | 491 | 554 | 372 | 427 | 500 | 554 |
bis 2.700,- | 365 | 419 | 490 | 562 | 365 | 419 | 490 | 562 | 386 | 442 | 518 | 594 | 383 | 439 | 514 | 580 | 390 | 447 | 524 | 580 |
bis 3.100,- | 381 | 437 | 512 | 586 | 381 | 437 | 512 | 586 | 402 | 461 | 540 | 620 | 401 | 459 | 538 | 607 | 408 | 467 | 548 | 607 |
bis 3.500,- | 406 | 466 | 546 | 625 | 406 | 466 | 546 | 625 | 429 | 492 | 576 | 661 | 418 | 479 | 561 | 633 | 425 | 488 | 572 | 633 |
bis 3.900,- | 432 | 496 | 580 | 664 | 432 | 496 | 580 | 664 | 456 | 523 | 612 | 702 | 446 | 511 | 598 | 675 | 454 | 520 | 610 | 675 |
bis 4.300,- | 457 | 525 | 614 | 703 | 457 | 525 | 614 | 703 | 483 | 553 | 648 | 744 | 474 | 543 | 636 | 717 | 482 | 553 | 648 | 717 |
bis 4.700,- | 482 | 554 | 648 | 742 | 482 | 554 | 648 | 742 | 510 | 584 | 684 | 785 | 502 | 575 | 673 | 759 | 510 | 585 | 686 | 759 |
bis 5.100,- | 508 | 583 | 682 | 781 | 508 | 583 | 682 | 781 | 536 | 615 | 720 | 826 | 529 | 607 | 710 | 802 | 539 | 618 | 724 | 802 |
>5.100,- |
individuelle Entscheidungen |
|
||||||||||||||||||
5.101 - 5.500 |
557 | 639 | 748 | 844 | 567 | 650 | 762 | 844 | ||||||||||||
>5.500,- |
individuelle Entscheidungen |
Der „Seitensprung“ eines Ehegatten führt nicht unbedingt zu einer Scheidung aus dessen alleinigem Verschulden. Das Gericht kann bei einer umfassenden Betrachtung der Ehe auch zum Schluss kommen, dass beide Partner einen Anteil am Scheitern der Ehe haben. |
Wer einen Namen führt, bei dessen
Nennung allgemeine Heiterkeit ausbricht, muss nicht bis zum
Hochzeitstermin auf einen "neuen" warten. |
Mit einer
VERTRETUNGSBEFUGNIS können
nächste Angehörige (Eltern, volljährige Kinder, Ehegatten +
Lebensgefährten, die seit mind. drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben)
eine volljährige Person vertreten, welche die Rechtsgeschäfte des
täglichen Lebens wegen einer psychischen Erkrankung oder geistiger
Behinderung nicht selbst tätigen können. Eine Aufstellung bestehender Vertretungsbefugnisse findet sich im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVZ), das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird.
Wer noch Ordnung in seinem Kopf hat und befürchtet, sie
könnte ihm mal abhanden kommen, kann durch Abfassung einer
VORSORGEVOLLMACHT festlegen, wer ihn dann vertreten soll. Die
gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex, der Weg zum Gericht, Notar
oder Anwalt ist zu empfehlen. |
VORSORGEVOLLMACHT
Vollmachtgeber:
ARMES SCHWEIN,
30. April
1944 Ich kann die Tragweite der hier abgegebenen Erklärung vollinhaltlich erkennen. Ich bin mir bewusst, dass die Einsetzung einer Bevollmächtigten in aller Regel die Bestellung eines Sachwalters ersetzt und die Bevollmächtigte – anders als der Sachwalter – nicht vom Gericht überwacht wird. Ich weiß, dass ich die Vollmacht jederzeit widerrufen kann, dass der Widerruf aber zu seiner Wirksamkeit der Bevollmächtigten zugehen muss.
Bevollmächtigte:
SILVIA SCHWEIN,
Ehefrau,
12. September 1953
Ersatzbevollmächtigte:
KLARA SCHWEIN,
Tochter,
12. August 1979 Die Ersatzbevollmächtigte soll tätig werden, wenn die Bevollmächtigte ihre Vollmacht nicht ausüben kann. Die Bevollmächtigte ist nur zu meiner Vertretung berechtigt, wenn ich in rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst entscheiden oder mich nicht mehr selbst äußern kann.
Umfang der VORSORGEVOLLMACHT
Die Vertretungsvollmacht umfasst auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von an mich adressierten Sendungen.
Gesundheitsangelegenheiten:
Vermögensangelegenheiten:
Besondere
Anordnungen: Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich meine Vorsorgevollmacht selbst errichtet habe. Ort: Wien Datum: 30. 2. 2014 Unterschrift: …………………………………… Ich, SILVIA SCHWEIN-RIEGLER, als bevollmächtigte Person, verpflichte mich, die Vollmacht in vollem Umfang und nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Ort: Wien Datum: 30. 2. 2014 Unterschrift: ……………………………………
Ort: Wien Datum: 30. 2. 2014 Unterschrift: ……………………………………
Ort: Wien Datum: 30. 2. 2014 Unterschrift: ……………………………………
Ort: Wien Datum: 30. 2. 2014 Unterschrift: …………………………………… |
Der Vorsorgevollmacht entspricht in der Schweiz der VORSORGEAUFTRAG
Auf der Website des Landes
Nordrhein-Westfalen -
www.justiz.nrw.de
- findet man unter "Bürgerservice" das
Formular für eine Vorsorgevollmacht. Die Errungenschaften der Medizin will nicht jeder an sich ausprobieren lassen. Eine PATIENTENVERFÜGUNG kann das in Deutschland verhindern, in Österreich muss man schon mit dem Strafgesetzbuch (§ 110 Abs. 1) und der
winken. |
Liegen weder Testament noch Erbvertrag
vor, unterliegt das Erbe der gesetzlichen Erbfolge. Verwandte und
Ehepartner bekommen dann das Erbe. Finden sich keine Erben, nimmt der
Staat deren Stelle ein. Erste Erbberechtigte (ERSTE LINIE) sind die Kinder (auch uneheliche!). Bei bereits verstorbenen Kindern erben deren Nachkommen. Gibt es keine Verwandten in ERSTER LINIE, erben die Eltern (ZWEITE LINIE). Lebt nur noch ein Elternteil, fällt dessen Anteil den Geschwistern des Verstorbenen zu. Gibt es keine Geschwister erhält alles der noch lebende Elternteil. Sind beide Eltern verstorben und gibt es keine Geschwister, erben als letzte Verwandte dieGroßeltern und deren Nachkommen (DRITTE LINIE). Die Omas und Opas erhalten je 25 %. Ist ein Großelternteil schon verstorben, geht der Anteil an die Nachkommen, gibt es keine, gibt es keine, geht der Anteil an den anderen Großelternteil. Ist ein Großelternpaar kinderlos verstorben, fällt das gesamte Erbe dem andere Großelternpaar zu. Der Ehepartner erhält, sofern es Kinder oder Kindeskinder gibt, ein Drittel. Erben Personen aus der ZWEITEN oder DRITTEN LINIE, verbleiben dem Ehepartner zwei Drittel. In jedem Fall steht ihm das VORAUSVERMÄCHTNIS (dazu gehören die beweglichen Sachen und Einrichtungsgegenstände des ehelichen Haushalts) und das WOHNRECHT zu.Gefällt dem Erblasser die Aufteilung seiner Hinterlassenschaft nach diesen Regeln nicht, muss er ein Testament verfassen. Damit kann er den Erbanteil der gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil (= die Hälfte der o. a. Anteile) beschränken. Gab es zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis, kann er den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Pflichtteil
§ 756.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der
Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Ab 2017 ... (http://www.vergissmeinnicht.at/mein-testament)
Pflichtteilsminderung
§ 776.
(1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die
Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit
oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden
nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen
Familienangehörigen gewöhnlich besteht, Ab 2017 ...
Enterbungsgründe § 770. Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden er
Ab 2017 ...
Das Verlassenschaftsverfahren wird im Auftrag des
Gerichts jenem Notar als Gerichtskommissar
zugeteilt, der abhängig vom Sterbedatum und dem Wohnsitz der Verstorbenen
"zuständig" ist. Die europäischen Notariate und die EU-Kommission haben ein Erbrecht-Portal eingerichtet - http://www.successions-europe.eu/ - das umfassende Informationen zum Thema ERBEN in allen EU-Staaten abrufbar macht. |
Sebastian Rainprecht 11 T 1/07 v. Das Bezirksgericht Fürstenfeld leitet auf Antrag des Georg Rainprecht, geboren am 14. April 1941, das Verfahren zur Todeserklärung des Sebastian Rainprecht ein. Nähere Bezeichnung des Verschollenen: Sebastian Rainprecht, geboren am 1. 9. 1938 in Frohnleiten, letzter Wohnsitz in: 8362 Söchau Nr. 11 Zum Kurator zur Vertretung des Verschollenen in diesem Verfahren wird .... öffentlicher Notar, Adresse, bestellt. [Es folgen persönliche Angaben zum Leben des Verschollenen] Der Verschollenen wird aufgefordert, sich spätestens zum Datum beim Gericht oder beim Kurator zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden kann. .... |
||
Hinterbliebene werden meist zu solchen,
wenn eine Person verstorben und der Leichnam vorhanden ist. Im Krieg oder aus anderen Umständen Vermisste müssen vom Staat für tot erklärt werden. Das geschieht meist auf Antrag eines Familienmitglieds. Der Antrag wird im Amtsblatt veröffentlicht, was dem "Unauffindbaren" die Möglichkeit gegeben soll, seine irdische Existenz nachzuweisen. Erst bei Vorlage einer Todeserklärung können Erbschaf-ten oder sonstige Ansprüche (Versicherungsauszahlun-gen, Witwenpension, ...) angemeldet und durchgesetzt werden. Rechts: Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Todeserklärung (Name geändert) |
||
Grundsätzlich kommt es nach
Ablauf von zehn Jahren "Verschollenheit" (= der Aufenthaltsort der
betreffende Person bleibt über einen längeren Zeitraum unbekannt, ihr Tod
ist anzunehmen) zur amtlichen Feststellung des Todes. Eine Todeserklärung nach wesentlich geringerer Zeit (drei bis 12 Monate) gibt es bei "Gefahrverschollenheit". Z. B. bei Personen, die ihren Suizid ankündigten oder sich besonderen Risiken (Extrembergsteiger, die von einer Tour nicht zurückkehren, Teilnehmer an Expeditionen in gefährliche Gebiete, ...) aussetzten. s. Todeserklärungsgesetz von 1950
Mysteriös scheint das Leben des Herr Stöffhaas verlaufen zu sein: |
||
Einleitung des Verfahrens zur Todeserklärung Das BG Döbling
leitet auf Antrag ......, das Verfahren zur Todeserklärung des
Siegfried Stöffhaas ein. |
Amtsblatt - WZ 18. 9. 2019 S 29
Eine gänzliche Enterbung der gesetzlichen Erben ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (z. B. wenn dem Erblasser in Notlagen die Hilfe verweigert wurde, oder gegen den Erblasser eine Straftat begangen wurde, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsentzug bedroht ist) möglich. Ein handschriftlich
ausgefertigtes Testament muss auch eigenhändig unterschrieben
werden. Zeugen sind nicht erforderlich. Ort und Datum anzuführen ist
nicht notwendig aber schlau. Besonders, wenn im Lauf der Zeit
unterschiedliche Fassungen entstanden sind. Seit 1. August
2008 sind in Ö Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft. Bis dahin
galt, dass mit zunehmender verwandtschaftlicher Entfernung und steigendem
Wert des Erbes der Erbschaftssteuer-Prozentsatz stieg
siehe Tabelle unten. Vermächtnis (Legat)
Damit kann der Verstorbene bestimmten Personen - auch
Nichterben - Gegenstände und Rechte "vermachen". Für die formelle
Abfassung eines Vermächtnisses gelten die gleichen Regeln wie beim
Testament. |
Vermächtnis Mein Sohn Erwin erhält die Familienuhr (Marke Glashütte), die Nestroy-Erstausgabe, das Gebetbuch meiner Mutter, das Bild "Venedig im Nebel", die Parzelle B021 in der Kleingartensiedlung Abtweg. Meine geschiedene Frau Beate erhält als späte Entschuldigung die goldene Pelikan-Füllfeder und die Edelsteinsammlung. Meinem Freund, Nikolaus Geiger, vermache ich mein Auto, mein Motorrad, 100 Nestle-Aktien und die Kuckucksuhr. |
Österreich: Abhängig vom
Verwandtschaftsgrad (siehe Reihung in der Steuerklasse)
und dem Wert der Hinterlassenschaft (siehe Höhe der
Steuersätze) hatten die Erben Steuern in unterschiedlicher
Höhe entrichten. Mittels Schenkung die Erbschaftssteuer zu umgehen war
nicht möglich, da die Schenkungssteuer nach den gleichen Sätzen
berechnet wurde. Beide Steuern sind seit 1. August 2008 abgeschafft.
Schenkungen ab einer bestimmten Höhe müssen dem FA angezeigt werden.
siehe
Schenkungsmeldegesetz 2008 |
|
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse IV Steuerklasse V |
Ehepartner, Kinder, Stiefkinder,
Adoptivkinder Enkel, Urenkel Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Voll- u. Halbgeschwister Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen Übrige |
Deutschland: Mit einer dreistufigen Regelung kommt das deutsche System aus. |
|
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III |
Ehepartner, Kinder, Enkel, ... Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, ... entfernte Verwandte und andere Personen |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ö: Seit 1. August 2008 müssen Schenkungen
angezeigt werden § 121a BAO,
Schenkungsmeldegesetz 2008 BGBl I 85/2008 Von der Anzeigepflicht befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen bis 50.000 €/Jahr bzw. zwischen anderen Personen, wenn der Gesamtwert innerhalb von fünf Jahren 15.000 € nicht überschreitet. Für Liegenschaften sind von nahen Angehörigen 2 % Grunderwerbsteuer (andere Personen 3,5 %) vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks zu bezahlen. Das Formular für Schenkungsmeldungen kann man auf der Website des Finanzministeriums herunterladen.
D:
Seit 2010 müssen Geschwister, Nichten +
Neffen oberhalb ihres Freibetrags von 20.000,- nur noch zwischen 15 und 43
% Erbschaftssteuer bezahlen. |
Bevor eine Verlassenschaft an den Staat fällt, wird per Inserat nach möglichen Erben gesucht:
|
|
Gestorben und amtlich vermerkt Im Krankenhaus
zu sterben ist sehr rücksichtsvoll, erspart
es den Angehörigen doch einigen bürokratischen Aufwand. Der Hinterbliebene muss beim
Standesamt
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis,
Heiratsurkunde, Meldezettel,
bei Verwitweten die Sterbeurkunde des Ehegatten
und bei Geschiedenen das Scheidungsurteil
vorlegen. Wurde daheim
gestorben, muss das sofort dem Gemeindeamt (Magistrat) mitgeteilt
werden (=Todesfallanzeige). Von dort wird
ein Totenbeschauarzt geschickt, der nach Beschau der Leiche die Todesfallbescheinigung,
den Leichenbegleitschein und die Anzeige
des Todes ausstellt. |
Die Inhalte in diesem Kapitel basieren auf Gerichtsentscheidungen, gesetzlichen Bestimmungen, juristischen Kommentaren, Annahmen und Interpretationen bzw. Empfehlungen. BGBl. 2013_I_15 ausgegeben am 11. Jänner 2013 (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz) regelt: Inkrafttreten am 1. Feb. 2013
Der Anwalt wird seinen Auftraggeber über eventuelle Prozessaussichten und zu erwartende Kosten informieren. Die "Erste Anwaltliche Auskunft" ist kostenlos (bei der Anwaltskammer, sonst vorher vereinbaren!) und dauert 10 bis 15 Minuten. Auf der Internetseite der österreichischen Rechtsanwälte (www.rechtsanwaelte.at) finden Sie die Broschüren:
Kein Geld für den Rechtsbeistand. Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, geht´s auch kostenfrei, mit der VERFAHRENSHILFE. |
Letzte Aktualisierung: 19. September 2019
POLITIK ADOPTION VERLOBUNG EHE ANNULLIERUNG DER EHE NAMENSRECHT SCHEIDUNG STERBEN