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Österreich gleicht der Gilda in Verdis "Rigoletto", die erst ermordet, hierauf als Leiche in einen Sack gesteckt wird und sodann ihre schönste Melodie zu singen anhebt.

STAATSVERTRAG

"Das tausendjährige Kind"          HANS WEIGEL

Wien - Schloss Belvedere, Bild: WEBSCHOOL
Bild WEBSCHOOL - Schloss Belvedere

Schon während des Zweiten Weltkrieges, in der Moskauer Deklaration vom 1. November 1943, bekundeten die Alliierten ihre Absicht "... ein freies, unabhängiges Österreich wiedererrichtet zu sehen ...".
Am 27. April 1945 wurde unter Staatskanzler Renner eine provisorische österreichische Regierung gebildet.
Am 25. November 1945 fanden die ersten freien Wahlen statt.
In der Eröffnungssitzung des Nationalrates sagte Bundeskanzler Figl in seiner Rede:

 

"Wir sind kein zweiter deutscher Staat. Wir waren nie Ableger einer anderen Nation. Wir sind nichts anderes als Österreicher, aber das aus ganzem Herzen und aus jener Leidenschaft, die jedem Bekenntnis zur Nation innewohnen muss."

 

Die Verstaatlichung der drei größten Banken, der DDSG, der Erdöl- und Hüttenindustrie, des Bergbaus und mehrerer Großbetriebe der Elektro-, Maschinen-, Metall- und Fahrzeugbauindustrie am 26. Juli 1946 durch den Nationalrat verbesserte Österreichs Verhandlungsposition bei den späteren Staatsvertragsverhandlungen.
Die sowjetische Militärbehörde und die KPÖ protestierten gegen das Verstaatlichungsgesetz, konnte sich aber gegen die Westmächte, die das Gesetz billigten, nicht durchsetzen. 

Zwischen Jänner 1947 und April 1955 mussten zwischen den Vertretern Österreichs und den Delegationen der vier Besatzungsmächte (Frankreich, Großbritannien, Sowjetunion, USA) in mehr als 300 Verhandlungen die Vorbedingungen für den Abschluss des Staatsvertrages geklärt werden.
Sehr schwierig waren die Themen Deutsches Eigentum in Österreich, Besatzungskosten, Reparationsschulden und - besonders für die Sowjetunion wichtig -  zukünftiges Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland

Günstige außenpolitische Konstellationen, der Tod des sowjetischen Diktators Stalin (5. März 1953), die Absicht der Siegermächte am Beispiel des kleinen Österreich der Weltöffentlichkeit gute Zusammenarbeit zu demonstrieren und die Erklärung von Außenminister Figl (Außenministerkonferenz in Berlin, 1954), dass Österreich grundsätzlich zur


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militärischen Neutralität bereit sei (die Sowjetunion bestand darauf!), schufen die Voraussetzungen für die entscheidenden Besprechungen in Moskau (April 1955). Die führenden Politiker der österreichische Regierungsdelegation waren: Bundeskanzler Julius RAAB, Vizekanzler Adolf SCHÄRF, Außenminister Leopold FIGL und Staatssekretär Bruno KREISKY.

In der Wiener Botschafter-Konferenz (2. bis 13. Mai 1955) wurde der Vertrag aufgesetzt.

Am 15. Mai 1955 um 11:30 Uhr unterzeichneten im Marmorsaal des Schlosses Belvedere - Bild am Seitenanfang - die Außenminister Wjatscheslaw Michailowitsch MOLOTOW (Sowjetunion), John Foster DULLES (USA), Harold MACMILLAN (Großbritannien), Antoine PINAY (Frankreich) und Leopold FIGL den Österreichischen Staatsvertrag.  Bild links

 

Der Staatsvertrag besteht aus einer Präambel (Einleitende Erklärung), 9 Teilen mit insgesamt 38 Artikeln und zwei Anhängen.
In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass Österreich von Hitler-Deutschland mit Gewalt annektiert und von den Alliierten befreit wurde und auf die Anstrengungen hingewiesen, die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum demokratischen Wiederaufbau gemacht hat

Teil 1 Die wichtigsten politischen Artikel (Artikel 1 bis 11) sind

  • Wiederherstellung Österreichs als freier unabhängiger Staat mit den Grenzen vom 1. Jänner 1938
  • Achtung der Unabhängigkeit und territorialen Unversehrtheit Österreichs durch die Alliierten
  • Verbot einer wirtschaftlichen oder politischen Vereinigung mit Deutschland
  • Anerkennung der Menschenrechte
  • Anerkennung der Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und der Steiermark
  • Aufrechterhaltung des Habsburger-Gesetzes vom 3. April 1919
  • Anerkennung der Friedensverträge
Teil 2 Die wichtigsten militärischen und Luftfahrtbestimmungen (Artikel 12 bis 19) sind
  • Verbot atomarer, chemischer und Raketen-Waffen
  • Heimkehr österreichischer Kriegsgefangener

Mit schriftlicher Akzeptanz der vier Signatarstaaten wurden im November 1990 die Artikel 12 bis 16  - zeitgleich mit der Deutschen Einigung - für obsolet erklärt.

Teil 3 Zurückziehung der alliierten Streitkräfte (Artikel 20)
  • Abzug der alliierten Soldaten aus Österreich innerhalb von 90 Tagen nach in Kraft treten des Staatsvertrages
    Artikel 20/3: Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächten und die Mitglieder der Alliierten Kommission für Österreich werden innerhalb von neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten dieses Vertrages, soweit irgendmöglich spätestens bis zum 31. Dezember 1955, aus Österreich zurückgezogen.
    (genaue Angaben im Kapitel NATIONALFEIERTAG)
Teil 4 Die wichtigsten aus dem Krieg herrührenden Ansprüche (Artikel 21 bis 24) sind
  • Österreich bezahlt an die Sowjetunion für die Rückerstattung der sowjetischen Kriegsbeute innerhalb von sechs Jahren 150 Millionen US$ in frei konvertierbarer Währung
  • Kostenlose Lieferung von 10 Millionen Tonnen Erdöl an die Sowjetunion
  • Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten
Teil 5 Eigentum, Rechte und Interessen (Artikel 25 bis 28)

Teil 6 Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen (Artikel 29)

Teil 7 Regelung von Streitfällen (Artikel 30)

Teil 8 Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen (Artikel 31 bis 33)

Teil 9 Schlussbestimmungen (Artikel 34 bis 38)


Eine Verpflichtung zur NEUTRALITÄT ist nicht im Staatsvertrag verankert!

  

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität Österreichs (am 26. 10. 55) kam der Nationalrat den bei den Staatsvertragsverhandlungen gegebenen diesbezüglichen Zusagen nach.
Die 14 Abgeordneten des VdU (Verband der Unabhängigen), der Vorgängerpartei der FPÖ, stimmten gegen das Gesetz.

  

Artikel I. 

1. Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

2. Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

Das NEUTRALITÄTSGESETZ brachte auch einen Verfassungszusatz (Artikel 9a) über die Landesverteidigung mit sich:
 

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:

"Art. 9a (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.  Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner;
 
 
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;
 
2. zur Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges. ....

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.


Bundesverfassung Art. 23j
EU-Beitritt hatte Auswirkungen auf Österreichs Neutralität: siehe Bundesverfassung Art. 23j

Das NEUTRALITÄTSGESETZ, die Mitgliedschaft Österreichs bei der EU und bei der Partnerschaft für den Frieden verursachen immer wieder außenpolitische Irritationen: 

Im September 1998 musste Frankreich, das eine Schiffsladung für einen Kriegsmaterialtransport über die Donau in die Slowakei gebucht hatte, wegen der überraschenden Transitverweigerung Österreichs, nochmals für den Transport bezahlen, der dann über Polen ging. 

Während des Kosovo-Konfliktes wollen Deutschland, Österreich und Mazedonien im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden in Deutschland Übungen durchführen. Die Mazedonier möchten dabei mit zwei Offizieren und einem Militärfahrzeug (Sattelschlepper mit Funk) durch Österreich fahren. Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt stellt fest, dass der Transport von Mazedonien durch Österreich nach Deutschland erlaubt sei, der Rückweg jedoch nicht, weil wegen des Kosovo-Konfliktes Mazedonien Kriegsgebiet sei.

 

Die Drei-Mächte-Konferenz in Potsdam (1945) gab den Besatzungsmächten das Recht, deutsche Vermögenswerte in Österreich zur Wiedergutmachung heranzuziehen. Von diesem Recht machte nur die Sowjetunion Gebrauch. Was als Deutsches Eigentum zu gelten hatte, entschied die Sowjetunion.
In die
USIA (Uprawlenije Sowjetskowo Imushtschestwa Awstrii), der Verwaltungsstelle des sowjetischen Besitzes, wurden im Sommer 1946 in der sowjetischen Besatzungszone fast die gesamte Erdölwirtschaft, mehr als 300 Industriebetriebe und 140 land- und forstwirtschaftliche Besitzungen mit mehr als 150.000 ha Kulturfläche als ehemaliges Deutsches Eigentum übernommen. USIA-Betriebe waren dem Verstaatlichungsgesetz entzogen.

 

Mit dem Habsburger-Gesetz verfügte die 1. Republik Österreich die Enteignung des Hauses Habsburg-Lothringen und verbot den Gebrauch des Erzherzog-Titels. Alle Mitglieder des Hauses, die nicht auf ihre Vorrechte verzichteten und nicht einfache Staatsbürger der Republik werden wollten, mussten das Land verlassen.
Die Abschaffung des Adels (Adelsaufhebungsgesetz) erfolgte ebenfalls am 3. April 1919. Das Gesetz untersagt österreichischen Staatsbürgern in Österreich das Führen eines Adelstitels:

Die Nationalversammlung hat beschlossen:

§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht in Zusammenhang stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K(ronen)
* oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. *aktuell 0,14 € (Stand 2015)

§ 3. Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt.

§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben.

§ 7. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
       (2) Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.

Der EuGH sah in einer Vorabentscheidung (22. 12. 2010) in dem Verbot des Führens eines Adelstitels weder eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts noch der Dienstleistungsfreiheit und befand, dass das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 eine "fundamentale Entscheidung zugunsten einer formellen Gleichbehandlung aller Staatsbürger" darstelle.
Damit schloss er sich der Argumentation der Republik Österreich " Kein österreichischer Staatsbürger solle durch Namenszusätze in Form von Adelsprädikaten, Titel und Würden, die bloß zur Auszeichnung zu verstehen seien und nicht mit dem Beruf oder dem Abschluss eines Studiums in Verbindung stünden, hervorgehoben werden" an.

Herr Habsburg versuchte sein "von" mittels einer Domain  karlvonhabsburg.at  auferstehen zu lassen. Hat auch nicht geklappt:


WZ 6. 11. 2019  S 7

Den Verband zur Wahrung der Geschichte Österreichs scheint das Habsburger-Gesetz ebenso wenig zu kümmern, wie den Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt, der die unten abgebildete Todesanzeige in der Rathaus-Vitrine den Gemeindebürgern kund tat:
 


 
Albrecht Fürst zu Hohenberg
 
Herbert von Rauch Höphffner Brendt        Gisela Krapfenbauer        Inge von Conrad

So ist es nicht verboten:
Wer eine Person mit ihrem Adelstitel anspricht oder benennt, verstößt nicht gegen das Gesetz.
Wer sich selbst mit einem Adelstitel vorstellt, unterschreibt, ... macht sich strafbar.
Beispiel: Der Verfasser der Ankündigung - Herr Manfred Leo Mautner Markhof - schmückt die Verstorbene und die
Hinterbliebenen mit ihren ehemaligen Titeln, nimmt sich jedoch aus (
MANFRED LEO MAUTNER VON MARKHOF)

MANFRED LEO MAUTNER MARKHOF GIBT IM NAMEN SEINER GESCHWISTER MARGUERITE MAUTNER VON MARKHOF,
THEODOR MAUTNER VON MARKHOF UND GABRIELLE VON LAUDA, GEBORENE MAUTNER VON MARKHOF,
SOWIE SEINEN TANTEN FÜRSTIN LEONTINE VON HOHENBERG UND
GRÄFIN SOPHIA VON THUN-HOHENSTEIN, GEBORENE GRÄFINNEN VON CASSIS FARAONE, BEKANNT, DASS SEINE GELIEBTE MUTTER

MARGHERITA PAOLA GRÄFIN VON CASSIS FARAONE
verwitwete mautner von markhof und gräfin goËss

GEBOREN AM 5. oktober 1931

EHRENPRÄSIDENTIN DES KATHOLISCHEN FAMILIENVERBANDES
TRÄGERIN DER PÄPSTLICHEN VERDIENSTMEDAILLE BENEMERENTI
TRÄGERIN DES SILBERNEN EHRENZEICHENS FÜR DIE VERDIENSTE UM DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

AM DONNERSTAG DEN 13. DEZEMBER 2018, IM 88. LEBENSJAHR PLÖTZLICH AUS DEM LEBEN GERISSEN WURDE.


DAS BEGRÄBNIS FAND IN TERZO DI AQUILEIA, IM ENGSTEN FAMILIENKREIS STATT.
EINE SEELENMESSE WIRD AM 10. JANUAR 2019, UM 18.00 IN STROBL AM WOLFGANGSEE UND AM 16. JANUAR 2019,
UM 18.00 IN DER UNIVERSITÄTSKIRCHE IN WIEN, DR. IGNAZ-SEIPEL-PLATZ, GELESEN:

R.I.P.

SEILERSTÄTTE 13/22, 1010 WIEN

Anzeige im KURIER (Wirtschaftsteil) am 8. Jänner 2019  S 11

Bücher: Der Kampf um den Staatsvertrag 1945 - 1955 Gerald Stourzh + Wolfgang Mueller; Böhlau Verlag  844 Seiten, € 67

Letzte Aktualisierung  16. Mai  2023

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