POLITIK NEUTRALITÄT NATIONALFEIERTAG ARMEEN VERFASSUNG Habsburger-Gesetz ADELSAUFHEBUNG
Österreich gleicht der Gilda in Verdis "Rigoletto", die erst ermordet, hierauf als Leiche in einen Sack gesteckt wird und sodann ihre schönste Melodie zu singen anhebt. |
STAATSVERTRAG |
"Das tausendjährige Kind" HANS WEIGEL |
Bild WEBSCHOOL
- Schloss Belvedere
Schon während des Zweiten
Weltkrieges, in der Moskauer Deklaration vom 1. November 1943,
bekundeten die Alliierten ihre Absicht "... ein freies,
unabhängiges Österreich wiedererrichtet zu sehen ...". Am 27. April 1945 wurde unter Staatskanzler Renner eine provisorische österreichische Regierung gebildet. Am 25. November 1945 fanden die ersten freien Wahlen statt. In der Eröffnungssitzung des Nationalrates sagte Bundeskanzler Figl in seiner Rede: |
"Wir sind kein zweiter deutscher Staat. Wir waren nie Ableger einer anderen Nation. Wir sind nichts anderes als Österreicher, aber das aus ganzem Herzen und aus jener Leidenschaft, die jedem Bekenntnis zur Nation innewohnen muss." |
Die Verstaatlichung der drei größten
Banken, der DDSG, der Erdöl- und Hüttenindustrie,
des Bergbaus und mehrerer Großbetriebe der Elektro-, Maschinen-, Metall-
und Fahrzeugbauindustrie am 26. Juli 1946 durch den Nationalrat
verbesserte Österreichs Verhandlungsposition bei den späteren
Staatsvertragsverhandlungen. Die sowjetische Militärbehörde und die KPÖ protestierten gegen das Verstaatlichungsgesetz, konnte sich aber gegen die Westmächte, die das Gesetz billigten, nicht durchsetzen. Zwischen Jänner 1947 und April 1955
mussten zwischen den Vertretern Österreichs und den Delegationen der
vier Besatzungsmächte (Frankreich, Großbritannien, Sowjetunion, USA)
in mehr als 300 Verhandlungen die Vorbedingungen für den Abschluss des
Staatsvertrages geklärt werden. |
|
|
militärischen Neutralität bereit sei (die Sowjetunion bestand darauf!), schufen die Voraussetzungen für die entscheidenden Besprechungen in Moskau (April 1955). Die führenden Politiker der österreichische Regierungsdelegation waren: Bundeskanzler Julius RAAB, Vizekanzler Adolf SCHÄRF, Außenminister Leopold FIGL und Staatssekretär Bruno KREISKY. In der Wiener Botschafter-Konferenz (2. bis 13. Mai 1955) wurde der Vertrag aufgesetzt. Am 15. Mai 1955 um 11:30 Uhr unterzeichneten im Marmorsaal des Schlosses Belvedere - Bild am Seitenanfang - die Außenminister Wjatscheslaw Michailowitsch MOLOTOW (Sowjetunion), John Foster DULLES (USA), Harold MACMILLAN (Großbritannien), Antoine PINAY (Frankreich) und Leopold FIGL den Österreichischen Staatsvertrag. Bild links |
Der Staatsvertrag
besteht aus einer Präambel (Einleitende
Erklärung), 9 Teilen mit insgesamt 38
Artikeln und zwei Anhängen. In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass Österreich von Hitler-Deutschland mit Gewalt annektiert und von den Alliierten befreit wurde und auf die Anstrengungen hingewiesen, die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum demokratischen Wiederaufbau gemacht hat. Teil 1 Die wichtigsten politischen Artikel (Artikel 1 bis 11) sind
Mit schriftlicher Akzeptanz der vier Signatarstaaten wurden im November 1990 die Artikel 12 bis 16 - zeitgleich mit der Deutschen Einigung - für obsolet erklärt. Teil 3 Zurückziehung der alliierten Streitkräfte (Artikel 20)
Teil 6 Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen (Artikel 29) Teil 7 Regelung von Streitfällen (Artikel 30)Teil 8 Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen (Artikel 31 bis 33) Teil 9 Schlussbestimmungen (Artikel 34 bis 38)
|
Mit dem Beschluss des
Bundesverfassungsgesetzes
über die Neutralität Österreichs (am 26. 10. 55)
kam der Nationalrat den bei den Staatsvertragsverhandlungen
gegebenen diesbezüglichen Zusagen nach. Die 14 Abgeordneten des VdU (Verband der Unabhängigen), der Vorgängerpartei der FPÖ, stimmten gegen das Gesetz. |
Artikel I. 1. Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen. 2. Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.Artikel II. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. |
Das NEUTRALITÄTSGESETZ brachte auch einen Verfassungszusatz (Artikel 9a) über die Landesverteidigung mit sich: |
Artikel I. Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:"Art. 9a (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. |
||
a) | zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner; | |
b) | zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt; | |
2. zur Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und
Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges. .... Artikel II. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. |
EU-Beitritt hatte Auswirkungen auf Österreichs
Neutralität: siehe Bundesverfassung Art. 23j
Das NEUTRALITÄTSGESETZ,
die Mitgliedschaft Österreichs bei der EU
und bei der Partnerschaft für den Frieden
verursachen immer wieder außenpolitische Irritationen: Im September 1998 musste Frankreich, das eine Schiffsladung für einen Kriegsmaterialtransport über die Donau in die Slowakei gebucht hatte, wegen der überraschenden Transitverweigerung Österreichs, nochmals für den Transport bezahlen, der dann über Polen ging. Während des Kosovo-Konfliktes wollen Deutschland, Österreich und Mazedonien im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden in Deutschland Übungen durchführen. Die Mazedonier möchten dabei mit zwei Offizieren und einem Militärfahrzeug (Sattelschlepper mit Funk) durch Österreich fahren. Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt stellt fest, dass der Transport von Mazedonien durch Österreich nach Deutschland erlaubt sei, der Rückweg jedoch nicht, weil wegen des Kosovo-Konfliktes Mazedonien Kriegsgebiet sei. |
Die Drei-Mächte-Konferenz in Potsdam
(1945) gab den Besatzungsmächten das Recht, deutsche Vermögenswerte in
Österreich zur Wiedergutmachung heranzuziehen. Von diesem Recht machte
nur die Sowjetunion Gebrauch. Was als Deutsches Eigentum zu gelten
hatte, entschied die Sowjetunion. In die USIA (Uprawlenije Sowjetskowo Imushtschestwa Awstrii), der Verwaltungsstelle des sowjetischen Besitzes, wurden im Sommer 1946 in der sowjetischen Besatzungszone fast die gesamte Erdölwirtschaft, mehr als 300 Industriebetriebe und 140 land- und forstwirtschaftliche Besitzungen mit mehr als 150.000 ha Kulturfläche als ehemaliges Deutsches Eigentum übernommen. USIA-Betriebe waren dem Verstaatlichungsgesetz entzogen. |
Mit dem
Habsburger-Gesetz
verfügte die 1. Republik Österreich die Enteignung
des Hauses Habsburg-Lothringen und verbot den Gebrauch des
Erzherzog-Titels. Alle Mitglieder des Hauses, die nicht auf ihre
Vorrechte verzichteten und nicht einfache Staatsbürger der Republik
werden wollten, mussten das Land verlassen. Die Abschaffung des Adels (Adelsaufhebungsgesetz) erfolgte ebenfalls am 3. April 1919. Das Gesetz untersagt österreichischen Staatsbürgern in Österreich das Führen eines Adelstitels: Die Nationalversammlung hat beschlossen: § 1. Der Adel, seine
äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer
amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder
künstlerischen Befähigung nicht in Zusammenhang stehenden Titel und Würden
und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger
werden aufgehoben. § 3. Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt. § 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu. § 5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. § 7. (1) Dieses Gesetz
tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Der EuGH sah in einer Vorabentscheidung (22. 12. 2010)
in dem Verbot des Führens eines Adelstitels weder eine Verletzung des
Freizügigkeitsrechts noch der Dienstleistungsfreiheit und befand, dass
das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 eine
"fundamentale Entscheidung zugunsten einer formellen Gleichbehandlung
aller Staatsbürger" darstelle. Herr Habsburg versuchte sein "von" mittels einer Domain karlvonhabsburg.at auferstehen zu lassen. Hat auch nicht geklappt: |
WZ 6. 11. 2019 S 7
Den Verband zur Wahrung der Geschichte Österreichs scheint das Habsburger-Gesetz ebenso wenig zu kümmern, wie den Magistrat der Landeshauptstadt Eisenstadt, der die unten abgebildete Todesanzeige in der Rathaus-Vitrine den Gemeindebürgern kund tat: |
Albrecht Fürst zu Hohenberg
Herbert von Rauch Höphffner Brendt
Gisela Krapfenbauer Inge von Conrad
So ist es nicht verboten:
Wer eine Person mit ihrem Adelstitel anspricht oder benennt, verstößt nicht
gegen das Gesetz.
Wer sich selbst mit einem Adelstitel vorstellt, unterschreibt, ... macht sich
strafbar.
Beispiel: Der Verfasser der Ankündigung - Herr Manfred Leo Mautner Markhof -
schmückt die Verstorbene und die
Hinterbliebenen mit ihren ehemaligen Titeln, nimmt sich jedoch aus (MANFRED
LEO MAUTNER VON MARKHOF)
MANFRED LEO MAUTNER MARKHOF GIBT IM NAMEN SEINER
GESCHWISTER MARGUERITE MAUTNER VON MARKHOF, |
Anzeige im KURIER (Wirtschaftsteil) am 8. Jänner 2019 S 11
Bücher: Der Kampf um den Staatsvertrag 1945 - 1955 Gerald Stourzh + Wolfgang Mueller; Böhlau Verlag 844 Seiten, € 67
Letzte Aktualisierung 16. Mai 2023