POLITIK    GERICHTSBARKEIT    GESETZGEBUNG    PARLAMENTARISMUS    MENSCHENRECHTE    EU-VERFASSUNG

 

Wir haben unseren Richtern so viel zu befinden und zu entscheiden gelassen, dass es noch nie solche Freiheit und Willkür gegeben hat. Was haben unsere Gesetzgeber gewonnen, da sie hunderttausend Gattungen und besondere Fälle hervorzogen und hunderttausend Gesetze für sie erließen?

VERFASSUNG

MONTAIGNE

 

Am 15. März 1867, dem neunzehnten Jahrestag der ungarischen Revolution, trat der österreichisch-ungarische Ausgleich in Kraft. Im Dezember 1867 unterzeichnete Kaiser Franz Joseph I. das für die österreichische Reichsgebiete geltende Staatsgrundgesetz für die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, in dem große Teile der ungarischen Verfassung aus dem Revolutionsjahr 1848 enthalten waren.
Einige Punkte aus dem Staatsgrundgesetz:
  • Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich
  • Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich
  • Die Freizügigkeit der Person und das Vermögen innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung
  • Das Eigentum ist unverletzlich
  • Jeder Staatsbürger kann an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen
  • Das Hausrecht ist unverletzlich
  • Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt werden
  • Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden
  • Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern
  • Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessionssystem beschränkt werden
  • Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet
  • Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei
  • Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will
  • Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache
Das Bundesverfassungsgesetz von 1920 bzw. 1929 übernahm die Bestimmungen über die Grundrechte der Staatsbürger aus dem Staatsgrundgesetz

Die folgende Aufzählung soll einen Überblick geben und die Suche nach der benötigten Verfassungsbestimmung erleichtern. Wörtliche Zitate sind grün, Schlagwörter oder Kurzhinweise auf den Inhalt eines oder mehrerer Verfassungsartikel schwarz geschrieben. 

 

Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. 

Artikel 2. Österreich ist ein Bundesstaat. Er wird gebildet aus den selbständigen Ländern B, K NÖ, OÖ, S, St, T, V, W. 

Artikel 3. Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer. (Änderungsregeln für Bundes- u. Landesgebiete) 

Artikel 4. Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs- Wirtschafts- und Zollgebiet. ... 

Artikel 5. Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe ist Wien. Besondere Umstände erlauben eine Verlegung 

Artikel 6. Bestimmungen zur Staatsbürgerschaft 

Artikel 7. Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Weitere Gleichheitsbestimmungen 

Artikel 8. Staatssprache 

Artikel 8a. Staatssymbole 

Artikel 9. Völkerrechtsbestimmungen werden übernommen 

Artikel 9a. Landesverteidigung + Bundesheer 

Artikel 10. - 17. Regelungen der Gesetzgebung und Vollziehung zwischen Bund und Ländern 

Artikel 18. Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. ..... 

Artikel 19. Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen. ... 

Artikel 20. - 23. Ausführende Organe der Verwaltung  - Beamte und Vertragsbedienstete, Amtshaftung, Amtshilfe 

Artikel 24. - 33. Betreffen den Nationalrat: Aufgaben, Sitz, Wahl, Gesetzgebungsperiode, Einberufung, Auflösung, Präsidentenwahl, Beschlussfähigkeit 

Artikel 34. - 37. Betreffen den Bundesrat: Mitgliederzahl, Vorsitz, ... 

Artikel 38. - 40. Betreffen die Bundesversammlung 

Artikel 41. - 49. Bundesgesetzgebung, Volksbefragung 

Artikel 50. Genehmigung von politischen Staatsverträgen durch den NR 

Artikel 51. Bestimmungen betreffend die Bundesfinanzen (Budget) 

Artikel 52. - 55.  Kontrollfunktion des NR gegenüber der Bundesregierung, Hauptausschuss, Unterausschüsse 

Artikel 56. (1) Die Mitglieder der Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2)
Hat ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf  sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, ..., von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, ..

Artikel 57. - 58. Immunitätsbestimmungen (NR- und BR-Abgeordnete) 

Artikel 59. Unvereinbarkeitsbestimmungen für Abgeordnete zum NR, BR, Europ. Parlament; Regelungen für Mandatare, die im öffentlich Dienst stehen und Kontrolle ihrer Bezüge + Dienstfreistellung 

Artikel 60. - 68. Wahl, Aufgaben, Rechte und Verantwortung des Bundespräsidenten 

Artikel 69. - 78.  Bundesregierung, Vorschlag, Ernennung, Angelobung, Vertretungen, Verantwortlichkeit, Misstrauensvotum des NR, Staatsekretäre 

Artikel 78a. BMI und Sicherheitsbehörden 

Artikel 79. - 81. Bundesheer (Aufgaben, Oberbefehl, ...) 

Artikel 81a. + b. Schulbehörden 

Artikel 82. - 94. Gerichtsbarkeit, Zuständigkeit der Gerichte, Militärgerichtsbarkeit, ... Die Todesstrafe ist abgeschafft. Bestimmungen zu den Richtern. Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen .... sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken. Geschworne und Schöffen Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof. ...... Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. 

Artikel 95. - 100. Gesetzgebung der Länder durch die Landtage; Wahl und Immunität der Landtagsabgeordneten, Einspruch gegen Landesgesetze durch die Bundesregierung, Landesverfassungsgesetze, Auflösung der Landtage auf Antrag der Bundesregierung. 

Artikel 101. - 106. Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus. Zusammensetzung, Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder, Weisungsgebundenheit in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung. ... Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag verantwortlich. 

Artikel 108. - 112. Regelungen für die Bundeshauptstadt Wien aufgrund ihrer Doppelfunktion als Land und Gemeinde 

Artikel 115. - 120. Zuständigkeit der Gemeinden, Rechte der Gemeinden, eigenes Statut, Gemeindeorgane. 118. Der Wirkungsbereich der Gemeinden ist ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener. ..... 119a. Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, ... Prüfung der Gebarung auf Sparsamkeit, ... 

Artikel 121. - 128. Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen. Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt ihn dem Nationalrat vor. ... Der Rechnungshof als Organ des Nationalrates bzw. der Landtage; Rechte, Verantwortlichkeit und Aufgaben des RH-Präsidenten; Unvereinbarkeiten der RH-Mitglieder; ... 

Artikel 129. - 136. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen. Bundesasylsenat als oberste Berufungsbehörde in Asylangelegenheiten; ...

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit

  • a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
  • b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden ..... behauptet wird. .... Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtshofs, Qualifikationen der Mitglieder, ...
Artikel 137. - 148. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid  einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden; Zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten
......stellt ...fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt. .......
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
..... er fällt Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen, Wahlanfechtungen, Mandatsverlust von Abgeordneten, ....
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
Gegen den Bundespräsidenten, Mitglieder der Bundesregierung, österreichische Vertreter im Rat, Mitglieder der Landesregierung, Landeshauptmann.... Präsidenten des Landesschulrates, .... . 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142  Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. ......  Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs, Ernennung der Mitglieder, ...
 

Artikel 148a. - 148j. Volksanwaltschaft, Beschwerdevoraussetzungen, Aufgaben, Untersuchungen von Amts wegen, Aufhebung der Amtsverschwiegenheit gegenüber der Volksanwaltschaft, Berichtspflicht an NR und BR. 148i. Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären. .... 

Artikel 149. Neben diesem Gesetz haben ....... als Verfassungsgesetze zu gelten:
  • Staatsgrundgesetz vom 27. Oktober 1862 ..... zum Schutz des Hausrechts.
  • ..........
  • Gesetz vom 3. April 1919 .... betreffend die Landesverweisung und die Übernahmen des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;
  • Gesetz vom 3. April 1919 .... über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden
    [StGBl. Nr. 211/1919+ StGBl. Nr. 484/1919 + BGBl. Nr. 1/1920 + BGBl. I Nr. 2/2008]
    § 1.
    Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
    § 2.
    Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. ......
  • ..........
  • Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 1.
Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens. FINANZAUSGLEICH
§ 2.
........
§ 3.
Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und .....

Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks

Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz
§ 1.
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz. ...... 

Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes
§ 1.
Eine Hausdurchsuchung ......... nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden.
§ 2.
.... kann bei Gefahr im Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung ...... angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat. ....... kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn ....... Jemand auf der That betreten, ......wird. ..... 

Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918
1.
Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.
2.
...... die volle Freiheit der Presse ist hergestellt
3.
...... Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt. 

Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
Der Abschnitt V enthält die Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten
 

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
§ 1.
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. ...... 

Die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK 

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich 

Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs

 

Das deutsche Volk ist ein Volk von Freien, der deutsche Boden duldet keine Knechtschaft. Fremde Unfreie, die auf ihm verweilen, macht er frei.
 
Ergänzungsantrag von Jacob GRIMM zum Grundgesetz, an dem der Dichter 1848 als Abgeordneter in der ersten deutschen Nationalver-sammlung in der Frankfurter Paulskirche mitgearbeitet hat. Das Original befindet sich im Grimm-Museum (Kassel)


Tafel an der Paulskirche   Bild: WEBSCHOOL

EU-VERFASSUNG

Sobald die Verfassung in Kraft gesetzt worden wäre, hätte die EU Rechtspersönlichkeit erhalten und dadurch international agieren können. Doch die negativen Ergebnisse in Frankreich und Holland brachten das Verfassungsprojekt zu Fall. Andere Staaten wussten eine mehrheitliche Ablehnung durch die Bevölkerung zu vermeiden, in dem sie die Parlamente die - positive - Entscheidung treffen ließen. Auch in Österreich wurde im Nationalrat abgestimmt. 

Die Zustellung der 56-Seiten-Broschüre "Eine Verfassung für Europa" an jeden Haushalt in Österreich war eine kostspielige, ineffiziente Alibiaktion. Da es für sie nichts zu entscheiden gab, sah die österreichische Bevölkerung keinen Grund sich näher mit der Materie zu befassen.
Wer liest nur so zum Zeitvertreib ein Taschenbuch voller Gesetzestexte, Organigramme und Erläuterungen? Eine Volksabstimmung hätte die Staatsbürger veranlasst, sich mit der Verfassung auseinander zu setzen!
Die
Broschüre wog 75 Gramm und landete im Mai - gemeinsam mit 4,25 Kilogramm Werbematerial - in den Fächern der Werbemittelverteiler oder vor den Wohnungs- und Haustüren. Der Weg zum Altpapier-Container  war nicht weit.
 

Damit sie wissen, worüber sie abstimmen, erhielten die Franzosen ein 192-Seiten-Werk mit dem kompletten Verfassungstext. Frei Haus, Auflage: 25 Millionen. 

Volksabstimmungen waren in folgenden Staaten vorgesehen:

 

Verfassung
 
Termin Ergebnis in %
 
SPANIEN 20. 02. 2005 76,7 JA
FRANKREICH 29. 05. 2005 54,9 NEIN
NIEDERLANDE 01. 06. 2005 61,6 NEIN
LUXEMBURG 10. 07. 2005 56,6 JA
DÄNEMARK verschoben
POLEN ??
PORTUGAL verschoben
IRLAND verschoben
GROSSBRITANNIEN ausgesetzt
TSCHECHISCHE REPUBLIK verschoben
 

Reformvertrag
 

IRLAND

??

 

 

Der Reformvertrag von 2007 sollte das Projekt wieder auf Kurs bringen. Er enthielt 95 % des Verfassungsentwurfs (lt. Angaben des damaligen - 1. Hj. 2007 - Vorsitzlandes Deutschland), doch wurde der Begriff VERFASSUNG nicht mehr verwendet. Nach erfolgter Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten soll der Reformvertrag am 1. 1. 2009 wirksam werden. In Irland ist eine Volksabstimmung erforderlich, vielleicht müssen andere Staaten durch innenpolitischen Druck dem Beispiel folgen.
Die wichtigsten Korrekturen des Verfassungstextes:

  • statt eines EU-Außenministers wird ein Hoher Repräsentant für Außen- und Sicherheitspolitik installiert, der dem Rat der Außenminister vorsitzt und auch die Kommission außenpolitisch vertritt. Weiters ist er Vizepräsident der Kommission.
  • Nach Inkrafttreten des Reformvertrages (geplant 2009) wird nach Ablauf einer Legislaturperiode, wir schreiben dann 2014, die Anzahl der Kommissare auf zwei Drittel der Mitgliedsstaaten - macht 18 - reduziert.
  • Das System der qualifizierten Mehrheit (siehe Artikel I/25) wird zur Regel. In bestimmten Gebieten (Außen- und Steuerpolitik, Erweiterung) ist weiterhin Einstimmigkeit notwendig.
  • Die Sperrminorität (siehe Artikel I/25) wird von vier auf fünf erhöht.
  • Bürger der EU-Mitgliedstaaten können mit einer Million Unterschriften (Bürgerbegehren) die Kommission zwingen, für einen bestimmten Bereich einen Gesetzesentwurf vorzulegen.
  • GB wurde vertraglich zugesichert, dass es an der verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres nicht teilnehmen muss (opt out), aber Mitsprache hat (opt in), sollte es in irgendeiner Weise davon betroffen sein.
Die nachstehende Auflistung der Artikel aus dem Teil I der abgelehnten Europäischen Verfassung geht zwar in einigen Punkten ins Detail, soll aber hauptsächlich als Orientierungshilfe dienen.
Hingegen ist Teil II (Artikel 61 bis 114), die Charta der Grundrechte, im Wortlaut übernommen.
Laut Reformvertrag 2007 sind die Grundrechte nicht mehr Teil der Verträge, werden aber durch einen Verweis für alle EU-Staaten gültig.

 

Artikel I/1  -  Gründung der  Union: (1) ...... (2) Die Union steht allen europäischen Staaten¹ offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu fördern. 

Artikel I/2  -  Werte der Union 

Artikel I/3  -  Ziele der Union:  ....Wohlergehen ihrer Völker, ..... freier, unverfälschter Wettbewerb, .....Solidarität zw. den Mitgliedstaaten. 

Artikel I/4  -  Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung 

Artikel I/5  -  Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten: Gleichheit der Mitgliedstaaten vor der Verfassung, ...... Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. 

Artikel I/6  -  Unionsrecht: Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. 

Artikel I/7  -  Rechtspersönlichkeit: Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit. 

Artikel I/8  -  Die Symbole der Union:  FLAGGE 12 goldene Sterne, blauer Hintergrund   HYMNE "Ode an die Freude" von Beethoven   MOTTO "In Vielfalt geeint"    WÄHRUNG EURO    EUROPATAG  9. Mai
FLAGGE  und HYMNE kommen im Reformvertrag nicht mehr vor.
 

Artikel I/9  -  Grundrechte   siehe CHARTA DER GRUNDRECHTE
Bleiben im Reformvertrag
rechtsverbindlich - gilt NICHT für Großbritannien und (teilweise) Polen 

Artikel I/10  -  Unionsbürgerschaft: Haben alle Bürger von EU-Staaten zusätzlich zur nationalen Staatsbürgerschaft; EU-Bürger haben Aufenthaltsrecht in allen Mitgliedstaaten, Wahlrecht am Wohnsitz bei EU-Parlamentswahlen; Recht auf Eingabe von Petitionen an das EU-Parlament; Anspruch auf diplomatische und konsularische Hilfe in Nicht-EU-Staaten sofern der Heimatstaat dort keine eigene diplomatische Vertretung hat. 

Artikel I/11  -  Grundsätze 

Artikel I/12  -  Zuständigkeiten: Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit der EU, Bereiche mit zw. Mitgliedstaaten + EU geteilter  Zuständigkeit 

Artikel I/13  -  Bereiche mit ausschließlicher EU-Zuständigkeit: Zollunion, Wettbewerbsregeln für den Binnenmarkt,  Währungspolitik der EU-Staaten / Erhaltung der biologischen Meeresschätze / gemeinsame Handelspolitik / Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn deren Abschluss in einem Gesetzgebungsakt der EU vorgesehen ist. 

Artikel I/14  -  Bereiche mit geteilter EU-Zuständigkeit 

Artikel I/15  -  Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik 

Artikel I/16  -  Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: (1).... alle Bereiche der Außenpolitik, ....schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik... .
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos..... . Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
 

Artikel I/17  -  Unterstützungs- Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen: 

Artikel I/18  -  Flexibilitätsklausel 

Artikel I/19  -  Die Organe der Union: und die ihnen zugewiesenen Befugnisse sind hier aufgelistet 

Artikel I/20  -  Europäisches Parlament: (1) Ist gemeinsam mit dem Rat Gesetzgeber und übt mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus / politisches Kontrollorgan / wählt den Kommissionspräsidenten
(2) höchsten 750 Abgeordnete / mindestens sechs Abgeordnete pro Mitgliedstaat / Kein Mitgliedstaat >96 Abgeordnete
(3) Die Parlamentsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
 

Artikel I/21  -  Europäischer Rat: (1) ... Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.
(2) ... Er setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs ..... sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. ...
(3) ... tritt vierteljährlich zusammen; ...
(4) ...
soweit nicht anders festgelegt entscheidet der Europäische Rat im Konsens. 

Artikel I/22  -  Präsident des Europäischen Rates: (1) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit, ... Amtszeit von zweieinhalb Jahren ... kann einmal wiedergewählt werden. ....
(2) Aufzählung seiner Aufgaben
(3) Er darf kein einzelstaatliches Amt ausüben
 

Artikel I/23  -  Ministerrat (=Rat): (1) ... gemeinsam mit dem Parlament Gesetzgeber, .... Festlegung der Politik und Koordinierung ...
(2)
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene ....
(3)
...beschließt mit qualifizierter Mehrheit. 

Artikel I/24  -  Zusammensetzung des Ministerrats: und seine Aufgaben 

Artikel I/25  -  Ab 2014 Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat: (1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Für eine SPERRMINORITÄT sind mindestens vier fünf (korrigiert im Reformvertrag) Mitglieder des Rates erforderlich, ....

(2)
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des EU-Außenministers Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (korrigiert im Reformvertrag), so gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
(4)
Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil. 

Artikel I/26  -  Europäische Kommission: (1) ... fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift Initiativen zu diesem Zweck. ...
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
(5)
Die erste Kommission, die in Anwendung der Verfassung ernannt wird,  ..... besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6)
Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz 5 besteht die Kommission einschließlich ihres Präsidenten und des EU-Außenministers Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (korrigiert im Reformvertrag), aus einer Anzahl von 17 Mitgliedern, die zwei Drittel der Zahl der Mitglieder entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.
Die Kommissionsmitglieder werden .... in einem System der gleichberechtigten Rotation  .... ausgewählt.

(8)
Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. 

Artikel I/27  - Ab 2009 Präsident der Europäische Kommission: (1) Der Europäische Rat schlägt dem EU-Parlament  ... mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. ...
(2)
...... Der Präsident, der Außenminister der Union und die übrigen Kommissionsmitglieder stellen sich einem Zustimmungsvotum des EU-Parlaments. Auf Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
(3)
Aufgaben des Präsidenten 

Artikel I/28  -  Ab 2009 Außenminister der Union: (1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Außenminister der Union Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (korrigiert im Reformvertrag).
(2)
Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. ..... führt sie im Auftrag des Rates durch.
(4)
Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. ..... 

Artikel I/29  -  Gerichtshof der Europäischen Union: (1) .... Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung.
(2) .... Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und Richter des Gerichts ..... werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt.
(3)
Entscheidungsbefugnisse 

Artikel I/30  -  Europäische Zentralbank 

Artikel I/31  -  Rechnungshof: (1) .... Er nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) .... überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(3) ....
besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. 

Artikel I/32  -  Beratende Einrichtungen der Union: (1) .... Ausschuss der Regionen sowie ..... Wirtschafts- und Sozialausschuss .... 

Artikel I/33  -  Rechtsakte der Union: (1) Bei der Ausübung der Zuständigkeit der Union bedienen sich die Organe .... folgender Rechtsakte:

  • Europäisches Gesetz - ... ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
  • Europäisches Rahmengesetz - für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt den innerstaatlichen Stellen die Wahl und Form der Mittel
  • Europäische Verordnung - ... Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung, ...entweder in jedem Mitgliedstaat in allen Teilen verbindlich oder für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet ist.... überlässt den innerstaatlichen Stellen die Wahl und Form der Mittel
  • Europäischer Beschluss - ... Rechtsakt ohne Gesetzescharakter in allen seinen Teilen verbindlich. Ist er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich
  • Empfehlungen und Stellungnahmen - sind nicht verbindlich
Artikel I/34  -  Gesetzgebungsakte: (1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz werden .... auf Vorschlag der Kommission vom EU-Parlament und von Rat gemeinsam erlassen. .....
(2) und (3)
Ausnahmen in bestimmten Fällen 

Artikel I/35  -  Rechtsakte ohne Gesetzescharakter 

Artikel I/36  -  Delegiert Europäische Verordnungen 

Artikel I/37  -  Durchführungsrechtsakte 

Artikel I/38  -  Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union

Artikel I/39  -  Veröffentlichung und Inkraftreten: (1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze, ...... werden vom Präsidenten des EU-Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet. ....
Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) ....
Europäische Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische Verordnungen  werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Artikel I/40  -  Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: (1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, .... 

Artikel I/41  -  Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik: (1) .... Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Operationen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. ....
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. .....

Die Politik nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten (bezieht sich auf die NEUTRALEN); sie achtet die Verpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO ....

(3) Die
Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. ......
Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. .....
(7)
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. ..... 

Artikel I/42  -  Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: (1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts   a) .... Rechtsvorschriften einander angeglichen.....   b) gegenseitige Anerkennung der gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen;    c) durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ... Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung und Aufdeckung von Straftaten spezialisierter Behörden. ....... 

Artikel I/43  -  Solidaritätsklausel: (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe, ... betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich .... militärischen Mittel, um

  • terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
  • die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;
  • im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen ..... zu unterstützen
  • im Falle einer Naturkatastrophe ..... einen Mitgliedstaat auf Ersuchen ..... zu unterstützen
Artikel I/44  -  Verstärkte Zusammenarbeit: (1) .....
(2) Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten beteiligt ist. .... 
Artikel III/416  bis Artikel III/423 regeln  die Verstärkte Zusammenarbeit 

Artikel I/45  -  Grundsatz der demokratischen Gleichheit: Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer  Bürgerinnen und Bürger .... 

Artikel I/46  -  Grundsatz der repräsentativen Demokratie: (1) ...
(2) Die
Bürgerinnen und Bürger sind .... im EU-Parlament vertreten. (3) .....
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Heranbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.
 

Artikel I/47  -  Grundsatz der partizipativen Demokratie: (1) ...  (2) ...  (3) ...
(4)
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl (?) von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen. ..... (entspricht dem Volksbegehren in Ö.) 

Artikel I/48  -  Sozialpartner und der autonome soziale Dialog: Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner .... 

Artikel I/49  -  Der Europäische Bürgerbeauftragte: Das EU-Parlament wählt ein Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen .... nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. ..... übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. 

Artikel I/50  -  Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union: (1) ... 
(2) Das EU-Parlament tagt öffentlich....
(3) Jede Unionsbürgerin ....... hat ..... das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ....
 

Artikel I/51  -  Schutz personenbezogener Daten: (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.    (2) .... 

Artikel I/52  -  Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften: (1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. ..... 

Artikel I/53  -  Haushalts- und Finanzgrundsätze: (1) ....
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit den Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union .... finanziert werden können.
 

Artikel I/54  -  Die Eigenmittel der Union: (1) ....
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert. ...
 

Artikel I/55  -  Der mehrjährige Finanzrahmen: (1) ...   (2) ...
(3)
Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten. ... 

Artikel I/56  -  Der Haushaltsplan der Union: Der jährliche Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz ... aufgestellt. 

Artikel I/57  -  Die Union und ihre Nachbarn: Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen .... 

Artikel I/58  -  Kriterien und Verfahren für einen Beitritt zur Union: (1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I/2  genannten Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen. ..... 

Artikel I/59  -  Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte: (1) Auf begründete Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten, .... kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel I/2  genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des EU-Parlaments. ....
(2) Auf Initiative
eines Drittels der Mitgliedstaaten, .... kann der Europäische Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I/2  genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, ....
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit einen
Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte ....... ausgesetzt werden. ..... 

Artikel I/60  -  Freiwilliger Austritt aus der Union: (1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. ..... 

Artikel II/61  bis  Artikel II/114  -  stehen im Kapitel MENSCHENRECHTE: GRUNDRECHTE DER UNION 

Artikel III/115  bis  Artikel III/448  - regeln die POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION (Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungspolitik, Konsumenten- und Umweltschutz, Sozialpolitik, Verkehr, ...)

 

¹ Frankreich wird nicht zu einem südamerikanischen Staat, weil es Hoheit über Französisch Guayana ausübt und Spanien nicht zum afrikanischen wegen seiner Enklaven Ceuta und Melilla. Macht der Besitz von 23.000 km² Europa - das entspricht 3 % des gesamten türkischen Staatsgebiets - die Türkei zum europäischen Staat?

Letzte Aktualisierung:  28. Juli 2013

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