POLITIK GERICHTSBARKEIT TODESSTRAFE VERFASSUNG EU EU-VERFASSUNG INTERNATIONALE GERICHTSHÖFE GENFER KONVENTION
BILL OF RIGHTS UN-MENSCHENRECHTSKONVENTION UN-MENSCHENRECHTSRAT EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION EU-GRUNDRECHTSCHARTA
Gefühl in den Augenblicken totenähnlichen Seins: Alle Menschen sind der Liebe wert. Erwachend fühlst du die Bitternis der Welt. Darin ist all deine ungelöste Schuld, ... GEORG TRAKL |
MENSCHENRECHTE |
Solange Menschen nicht in ihrem Herzen und in ihrem Geist als Gleiche miteinander umgehen, werden Dokumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nicht viel ändern. |
SWAMI AGNIVESH - erhielt 2004 den Alternativen Nobelpreis |
Für mich sind alle Menschen gleich, wenn sie ehrlich und anständig und keine Chinesen oder Neger sind. |
Harry S. TRUMAN - 33. US-Präsident 1945-1953 |
Nach einer langen und blutigen
Vorgeschichte begann vor gut zweihundert Jahren die Festschreibung von
Menschenrechten in nationale Verfassungen. Den Anfang machte Frankreich im Jahr 1789. Nachdem die Franzosen den Adel entmachtet und dessen Reihen gelichtet hatten, sollte ein Gesetz die Gleichheit der Menschen gewährleisten. |
FRANZÖSISCHE ERKLÄRUNG DER MENSCHEN- UND BÜRGERRECHTE: Artikel 1 Artikel 2 Der Ursprung jeder Souveränität liegt ihrem Wesen nach beim Volke. Keine Körperschaft und kein einzelner kann eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihm ausgeht. Artikel 4 Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, darf nicht verhindert werden, und niemand kann genötigt werden zu tun, was es nicht befiehlt. Artikel
6 Niemand darf angeklagt, verhaftet oder gefangen gehalten werden, es sei denn in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und nur in den von ihm vorgeschriebenen Formen. Wer willkürliche Anordnungen verlangt, erlässt, ausführt oder ausführen lässt, muss bestraft werden; aber jeder Bürger, der kraft Gesetzes vorgeladen oder festgenommen wird, muss sofort gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar. Artikel
8 Da jeder solange als unschuldig anzusehen ist, bis er für schuldig befunden wurde, muss, sollte seine Verhaftung für unumgänglich gehalten werden, jede Härte, die nicht für die Sicherstellung seiner Person notwendig ist, vom Gesetz streng unterbunden werden. Artikel
10 Die freie Äußerung von Meinungen und Gedanken ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Artikel
12 Für die Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und für die Verwaltungsausgaben ist eine allgemeine Abgabe unerlässlich; sie muss auf alle Bürger, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, gleichmäßig verteilt werden. Artikel
14 Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen. Artikel
16 Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, dass die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird |
Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann das Recht, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen. |
GEORGE ORWELL |
In der Unabhängigkeitserklärung
(1776) mit der sich die nordamerikanischen Kolonien (die "dreizehn
Gründerstaaten") von England lossagten, werden schon in der
Einleitung die Menschenrechte angeführt: Folgende Wahrheiten erachten wir als selbstverständlich: dass alle Menschengleich geschaffen sind / dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind / dass dazu Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören / dass zur Sicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingesetzt werden, die ihre rechtmäßige Macht aus der Zustimmung der Regierten herleiten / dass, wenn immer irgendeine Regierungsform sich diesen Zielen abträglich erweist, es das Recht des Volkes ist, sie zu ändern oder abzuschaffen und eine neue Regierung einzusetzen. |
1791, zwei Jahre nach den Franzosen
erweiterten die Amerikaner ihre Verfassung von 1787 um zehn
Zusätze (= Amendments), welche ebenfalls die Grundrechte der
Staatsbürger garantieren sollten, die Bill of
Rights. Amendment
I Amendment
II Die Regierung darf Privathäuser in Friedenszeiten nicht ohne Genehmigung als Unterkunft für die Armee nehmen Amendment
IV Eine Person darf für das gleiche Verbrechen nicht zweimal bestraft werden und muss nicht gegen sich selbst aussagen Amendment
VI Das Recht auf eine Jury in einem Prozess (Abhängig von der Art des Verfahrens) Amendment
VIII Die Bürger haben auch Rechte außerhalb der in der Verfassung genannten Amendment
X |
Habt ihr noch nicht gelernt, dass Hass, nur Hass / den Königen gebührt? Voll ist ihr Maß! / Könnt ich verteilen meinen Hass an euch, / der mir die Brust zersprengt, ich tät´s sogleich! / Wer sich zu hassen scheut, zahlt ewig drauf! /Zerschlagt die Throne, hängt die Fürsten auf! |
SÁNDOR PETÖFI (1823 - 1849) |
Dichter, Kämpfer für die Freiheit Ungarns von den Habsburgern und die Freiheit der Leibeigenen. |
Die
Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte wurde von der UNO im Jahr 1948 verkündet. Sie ist
für die UN-Mitgliedstaaten juristisch nicht bindend und nicht
durchsetzbar. Ihre Einhaltung wurde von der UN-Menschenrechtskommission - seit 19. Juni 2006 vom UN-Menschenrechtsrat - überwacht. Die Kommission bestand aus 53 Mitgliedstaaten und wurde für jeweils drei Jahre gewählt. Die 53 Delegierten stimmten bei ihrer Jahresversammlung (in Genf) über Resolutionen zur Menschenrechtslage in den Mitgliedsstaaten ab. Für die Funktionsperiode vor seiner Auflösung wurde die Hälfte der Delegierten von Staaten entsandt, die sich keinen Deut um die Einhaltung der Menschenrechte scherten, wie zum Beispiel Burma, Nordkorea, Simbabwe und der Sudan. Sie werden Kritik an ihren Ländern zu verhindern suchen. Auch Deutschland und Österreich wurden für diesen Zeitraum gewählt. Jeder Delegierte benötigte für seine Wahl eine 2/3-Mehrheit. Die UN-Menschenrechtskommission war nur während sechs Wochen im Jahr tätig. Ihre Umwandlung zu einem der ganzjährig arbeitet, wurde von der UN-Generalversammlung im März
2006 beschlossen - 170 Staaten stimmten für seine Einrichtung. Er
untersteht der UN-Vollversammlung, in der alle191 UN-Mitgliedsstaaten
stimmberechtigt sind. 47 von ihnen werden in geheimer Wahl mit einfacher
Mehrheit für eine Dauer
von drei Jahren in den
UN-Menschenrechtsrat gewählt. Damit der Rat
permanent erneuert werden kann, scheiden jährlich ein Drittel der
Ratsmitglieder aus. Nach zwei Funktionsperioden muss ein Staat ein Jahr
pausieren, ehe er wieder kandidieren darf.
Die Debatte über die drei Berichte ist auf drei Stunden begrenzt. Über
Staaten, welche in den Berichten besonders schlecht abschneiden, halten
befreundete Ländern häufig wahre Lobesreden, was die Zeit für kritische
Fragen entsprechend verkürzt. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel
6 Artikel
7 Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen. Artikel
9 Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf eine der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat. Artikel
11 Artikel
12 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. (2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. Artikel
14 (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. (2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Artikel
16 Artikel
17 Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden. Artikel
19 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel
21 Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zu gelangen. Artikel
23 Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub. Artikel
25 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen stehen. (2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen. (3) In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen. Artikel
27 Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. Artikel
29 Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu setzen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen. In
späteren Jahren wurden noch weitere Konventionen zum Thema
Menschenrechte verabschiedet: |
Weil wir im Kerker geboren und großgezogen sind, merken wir nicht mehr, dass wir im Loch stecken mit angeschmiedeten Händen und Füßen und einem Knebel im Munde. |
GEORG BÜCHNER, Brief an seinen Vater; 5. April 1833 |
Die Europäischen
Menschenrechtskonvention
(EMRK) wurde 1950 in Rom von den Mitgliedern
des Europarats unterzeichnet. Die Unterzeichnerstaaten sichern allen
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen bestimmte Rechten
und Freiheiten zu. Die EMRK besteht aus drei Abschnitten mit insgesamt 59 Artikeln. Der erste Abschnitt befasst sich detailliert mit den Rechten und Freiheiten. Die Artikel 2 bis 14 sind im Folgenden angeführt: |
Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 2 Recht
auf Leben |
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a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen. |
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Artikel 3 Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Artikel 4 Verbot
der Sklaverei und Zwangsarbeit |
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a)
eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der
unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die
bedingt entlassen worden ist; b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
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Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a)
rechtmäßiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht; b) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d) rechtmäßiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e) rechtmäßiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
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(2)
Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist 4 in einer
ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für
ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. (3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. (4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmäßig ist. (5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. |
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Artikel 6 Recht
auf ein faires Verfahren (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: |
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a)
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache
in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen
Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
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Artikel 7 Keine
Strafe ohne Gesetz (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8 Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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Artikel 9 Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. |
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Artikel 10
Freiheit der Meinungsäußerung (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. |
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Artikel 11
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen. |
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Artikel 12
Recht auf Eheschließung Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. |
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Artikel 13
Recht auf wirksame Beschwerde Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
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Artikel
14 Diskriminierungsverbot Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |
Die politischen Verhältnisse könnten mich rasend machen. Das arme Volk schleppt geduldig den Karren, worauf die Fürsten und Liberalen ihre Affenkomödie spielen. Ich bete jeden Abend zum Hanf und zu den Laternen. |
GEORG BÜCHNER, Brief an seinen Freund August Stöber; 9. Dezember 1833 |
Die
EU-Grundrechtscharta
entspricht zum Großteil der Europäischen
Menschenrechtskonvention
(EMRK). Textlich unterschiedliche Formulierungen könnten zu
divergierenden Interpretationen führen. Außerdem sind die
EU-Mitgliedstaaten ohnehin Unterzeichner der EMRK. Da jedoch der Europäische
Gerichtshof (EuGH) keine Möglichkeit für den Beitritt der EU zur
EMRK gesehen
hat, kam es zur Ausarbeitung der EU-Grundrechtscharta.
Bei Verstößen gegen die EU-Grundrechtecharta
kann man die
EU-Grundrechteagentur
befassen. Ihr Sitz befindet sich in Wien, die jährlichen Kosten der
Behörde betragen 20 Mio. Euro. Zweites Organ, das in Europa die Einhaltung der Menschenrechte überwacht, ist der Europarat (47 Mitgliedstaaten - darunter die 27 EU-Nationen - Jahresbudget 220 Mio. Euro). |
EU - GRUNDRECHTSCHARTA |
I. WÜRDE DES MENSCHEN Art. 1. Würde des Menschen (1) Jede Person hat das Recht auf Leben. (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden. Art. 3. Recht auf Unversehrtheit Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 5. Verbot der Sklaverei und der
Zwangsarbeit II. FREIHEITEN Art. 6. Recht auf Freiheit und SicherheitJede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit Art. 7. Achtung des Privat- und
Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf den Schutz der sie persönlich betreffenden Daten (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. Art. 9. Recht, eine Ehe einzugehen und
eine Familie zu gründen (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. (2) Das Recht, auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln. Art. 11. Freiheit der
Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. Art. 13. Freiheit von Kunst und
Wissenschaft (1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (3) Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihrer eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln. Art. 15. Berufsfreiheit und das Recht
zu arbeiten Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. Art. 17. Eigentumsrecht Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet. Art. 19. Schutz bei Abschiebung,
Ausweisung und Auslieferung |
III. GLEICHHEIT |
Art. 20. Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 21. Nichtdiskriminierung Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen. Art. 23. Gleichheit von Männern und
Frauen (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. (2) Bei allen Kindern betreffend Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen, muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Art. 25. Rechte älterer Menschen Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit , ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. |
IV. SOLIDARITÄT |
Art. 27. Recht auf Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind. Art. 28. Recht auf
Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Jede Person hat das Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst Art. 30. Schutz bei ungerechtfertigter
Entlassung (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Art. 32. Verbot der Kinderarbeit und
Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz (1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet. (2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes. Art. 34. Soziale Sicherheit und
soziale Unterstützung Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Art. 36. Zugang zu Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Art. 38. Verbraucherschutz |
V. BÜRGERRECHTE |
Art. 39. Aktives und passives
Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (1) Jeder Unionsbürger besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. (2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Art. 40. Aktives und passives
Wahlrecht bei den Kommunalwahlen (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. (2) Dieses Recht umfasst insbesondere - das Recht einer jeden Person gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, - das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, - die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. (4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Art. 42. Das Recht auf Zugang zu
Dokumenten Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen. Art. 44. Petitionsrecht (1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden. Art. 46. Diplomatischer und
konsularischer Schutz |
VI. JUSTITIELLE RECHTE |
Art. 47. Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. (2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person hat die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen. (3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Art. 48. Unschuldsvermutung und
Verteidigungsrechte (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen. (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war. (3) Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Art. 50. Recht, wegen derselben
Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 51. Anwendungsbereich(1) Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. (2) Diese Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Art. 52. Tragweite der garantierten
Rechte Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union, die Gemeinschaft oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Art. 54. Verbot des Missbrauchs der
Rechte |
Mit ihren Trommeln übertäuben sie eure Seufzer, mit ihren Kolben zerschmettern sie euch den Schädel, wenn ihr zu denken wagt, dass ihr freie Menschen seid. |
GEORG BÜCHNER |
In der politischen
Praxis wird wirtschaftlichen Interessen gegenüber moralischen Anliegen
der Vorzug gegeben. Für gute Wirtschaftsbeziehungen mit China sieht man
elegant über die dortigen Menschenrechtsverletzungen hinweg. Auch als im Mai 2005 der Post von privater Seite ein Auftrag zum Druck von 20.000 selbst gestalteten Dalai-Lama-Marken erteilt wurde, kam es zu Interventionen der chinesischen Botschaft. Nicht überraschend, dass sie erfolgreich waren: die Post lehnte den Auftrag ab.
2005 traten Frankreich und Deutschland vehement und
geschlossen für eine Aufhebung des EU-Waffenembargos gegenüber China
ein. |
Das einzig echte Gefängnis ist Angst, und die einzig richtige Freiheit ist das Freisein von Angst. |
AUNG SAN SUU KYI Friedensnobelpreisträgerin |
Wer einen britischen Sklaven unter seinen Ahnen vermutet, kann auf der Website www.ancestry.co.uk | |
den Nachweis dafür suchen. Daten von 2,7 Millionen Sklaven und 280.000 Sklavenbesitzern im britischen Weltreich für den Zeitraum 1812 bis 1834 sind dort erfasst und können über Namen, Geburtsdatum oder "Besitzer" gefunden werden. | |
Das EUROPEAN CENTER FOR CONSTITUTIONALS AND HUMAN RIGHTS (ECCHR) ist eine unabhängige, gemeinnützige Menschenrechtsorganisation, die hauptsächlich mit juristische Mitteln arbeitet. Sie initiiert, entwickelt und unterstützt beispielhafte Verfahren um staatliche Akteure und wirtschaftliche | |
Unternehmen für, von ihnen
begangene, Menschenrechtsverletzungen, verantwortlich zu machen.
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Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2021