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GESETZGEBUNG IN DEUTSCHLAND EU-GESETZGEBUNG EU-JUSTIZPORTAL SCHARIA
Am wünschenswertesten sind möglichst wenige, einfache Gesetze. Besser wäre es keine zu haben, als sie in so großer Zahl zu haben wie wir. MONTAIGNE |
GESETZGEBUNG |
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Das erste der zehn Gebote sollte heißen: Tue, was du predigst |
Kurt Tucholsky |
Religion vergiftet alles. Sie verleiht ein Mandat, im Namen Gottes oder Allahs alle möglichen Dinge zu begehen. |
Martin Amis in einem Interview in der NZZ 2018 |
Es gibt vier Möglichkeiten
einen Gesetzesantrag für ein Bundesgesetz
einzubringen:
Die Kammern haben das Recht zur Begutachtung der Gesetzesentwürfe. Oft geben Verbände und Organisationen Vorschläge oder Änderungswünsche zu den Entwürfen ab. |
In der Ersten
Lesung wird über den Gesetzesantrag
diskutiert und über seine Zuweisung an einen Ausschuss entschieden. Als Zweite Lesung wird der Bericht des Ausschusses und die darüber im Nationalrat geführte Generaldebatte bezeichnet. In dieser Phase kann noch über Änderungsanträge abgestimmt werden. Die abschließende Debatte und die Abstimmung über den Gesetzesvorschlag finden in der Dritten Lesung statt. Für einen Gesetzesbeschluss sind je nach "Art" des Gesetzes unterschiedliche Anwesenheitszahlen und Stimmenmehrheiten erforderlich: . |
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Art des Gesetzes: | einfaches Gesetz | Beharrungsbeschluss | Verfassungsgesetz | ||
mind. anwesende Abgeordnete: | 1/3 | 1/2 | 1/2 | ||
davon müssen zustimmen: | >1/2 | >1/2 | 2/3 |
Jeder
Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten
dem Bundesrat zu übermitteln, der
dagegen einen begründeten Einspruch
erheben kann. Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss (=Beharrungsbeschluss) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der festgesetzten Acht-Wochen-Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen. |
Insoweit Gesetzesbeschlüsse
des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung
des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine Verfügung über
Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des
Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes
oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht
dem Bundesrat keine Mitwirkung zu. Bei Verfassungsgesetzen, welche die Kompetenzen der Bundesländer einschränken, kann der Bundesrat ein vom NR nicht unüberwindbares Veto einlegen. Das
verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift
des Bundespräsidenten beurkundet. Die Verweigerung seiner
Unterschrift aus inhaltlichen Gründen ist dem Bundespräsidenten nicht
möglich. Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen. Gesetze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, außer im Gesetz ist ein anderer Termin vorgesehen. |
Die Gesetzgebung in den
Bundesländern (Landesgesetzgebung) wird
von den Landtagen ausgeübt. Die Mitgliederzahl der Landtage richtet sich nach der Zahl der Landesbürger und beträgt bei Ländern bis zu 500.000 Einwohnern - 36 B, K, S, T, V 1.000.000 Einwohnern - 48 1.500.000 Einwohnern - 56 OÖ, NÖ, Stmk Ausnahme: Wien - 100 Zu
einem Landesgesetz ist der Beschluss des Landtages,
die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den
Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung
durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich. Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Gesetzgebungsverfahren entspricht vom Ablauf jenem der Bundesgesetzgebung. |
Gesetzgebungsbeschlüsse | ||||||
Nationalrat (ÖSTERREICH) |
Bundestag (DEUTSCHLAND) |
Nationalrat (SCHWEIZ) |
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Legislaturperiode |
Verabschiedet |
Legislaturperiode |
Verabschiedet |
Legislaturperiode | Verabschiedet | |
XIII. | 1971 - 75 | 573 | ||||
XIV. | 1975 - 79 | 410 | ||||
XV. | 1979 - 83 | 463 | ||||
XVI. | 1983 - 86 | 352 | ||||
XVII. | 1986 - 90 | 535 | ||||
XVIII. | 1990- 94 | 632 | ||||
XIX. | 1994 - 96 | 122 | ||||
XX. | 1996 - 99 | 596 | ||||
XXI. | 1999 - 02 | 391 | 14. WP 1998-02 | 559 | 1999-03 | 495 |
XXII. | 2002 - 06 | 524 | 15. WP 2002-05 | 400 | 2003-07 | 447 |
XXIII. | 2006 - 08 | 221 | 16. WP 2005-09 | 582 | 2007-11 | 516 |
XXIV. | 2008 - 13 |
647 |
17. WP 2009-13 | 553 | 2011-15 | 494 |
XXV. | 2013 - 17 | 469 | ||||
XXVI. | 2018 - 19 | 207 | ||||
XXVII. | 2019 - 24 | 929 | ||||
Quelle: Parlamentsdirektion |
Quelle: Deutscher Bundestag |
Quelle: Parlamentsdienst |
Kein Scherz: |
Kundmachung
des Bundesministers für Finanzen GZ BMF-130100/0014-III/6/2009 Betrifft: Erlassung der "Richtlinien, mit denen die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Regelung von Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien gemäß § 1, § 11 und § 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, in der geltenden Fassung, geändert werden": Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien nach Garantiegesetz 1977; Richtlinien, mit denen die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Regelung von Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien gemäß § 1, § 11 und § 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, in der geltenden Fassung, geändert werden Die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Regelung von Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien gemäß § 1, § 11 und § 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, in der geltenden Fassung, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 89 vom 8.5.2009 werden wie folgt geändert: ... |
Jede Menge politische Skandale auf Landes-, Bundes-
und EU-Ebene zwangen den Gesetzgeber zu nachstehenden Regelungen: |
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Im
US-Bundesstaat Minnesota verbietet ein Gesetz das gleichzeitige
Aufhängen von männlicher und weiblicher Unterwäsche auf der selben
Wäscheleine. 1929 wurde in der Sowjetunion ein Gesetz erlassen, dass die Woche künftig nur mehr fünf Tage habe. 1940 wurde das Gesetz wieder aufgehoben. In Kalifornien ist es gesetzlich verboten, einen Schmetterling zu töten oder mit dem Tode zu bedrohen.Die österreichische Verfassung enthält eine Bestimmung, welche die Vergabe von Taxikonzessionen regelt! |
Gesetzgebung in DEUTSCHLAND Auch in Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz auf Bund und Länder verteilt. Die jeweilige Zuständigkeit ist im Grundgesetz (Artikel 70 bis 75) aufgezählt.Die Gesetzgebung
für die Bereiche Außenpolitik, Verteidigung, Staatsangehörigkeit und
Währungspolitik sind ausschließlich Bundessache.
Gesetzesentwürfe des Bundesrates gehen an die Bundesregierung, die sie innerhalb von sechs Wochen inkl. Stellungnahme an den Bundestag weiter reicht. |
In der Ersten
Lesung kann eine Aussprache im Plenum des
Bundestags vereinbart oder verlangt werden, wenn die Öffentlichkeit
über die Materie informiert werden soll. In jedem Fall wird am Ende der
Gesetzesantrag an einen oder mehrere Bundestagsausschüsse überwiesen. Nach der Ausschussarbeit können die Berichterstatter in der Zweiten Lesung die Abgeordneten informieren. Jeder Abgeordnete kann einen Änderungsantrag stellen (was im Regelfall jedoch unterbleibt, weil das schon im Vorfeld seine Fraktion getan hätte). Unterbleiben Änderungsanträge oder werden sie angenommen, erfolgt in der anschließenden Dritten Lesung die Schlussabstimmung. Ausnahme: Verträge mit ausländischen Staaten werden in zwei Lesungen behandelt.Das beschlossene Gesetz wird dem Bundesrat vorgelegt. Stimmt er zu, bzw. erhebt er keinen Einspruch, wird es vom Bundeskanzler und dem zuständigen Minister unterschrieben. Danach unterzeichnet auch der Bundespräsident. Damit ist das Gesetz "ausgefertigt". Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird es "verkündet" und tritt - sofern kein Stichtag festgelegt ist - am 14. Tag nach der Ausgabe in Kraft. |
Nimmt ein Gesetzgebungsverfahren nicht
so einen reibungslosen Verlauf, wird die Sache ein wenig komplizierter.
Der weitere Ablauf hängt dann davon ab, ob der Gesetzesantrag für ein Zustimmungsgesetz
oder ein Einspruchsgesetz gestellt wurde. Zustimmungsgesetze können ohne Zustimmung des Bundesrats nicht wirksam werden. Dazu gehören verfassungsändernde Gesetze (können nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der Bundestagsabgeordneten und zwei Dritteln der Bundesratsstimmen beschlossen werden) und Gesetze, welche Auswirkungen auf die Finanzen und die Verwaltungsbefugnisse der Länder haben. Alle übrigen Gesetze sind Einspruchsgesetze. Für sie laut Grundgesetz keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Trotzdem kann der Bundesrat über einen kleinen Umweg Einspruch erheben. Der Umweg besteht darin, dass der Bundesrat vorher den Vermittlungsausschuss anruft. Ein mit absoluter Mehrheit des Bundesrats beschlossener Einspruch kann vom Bundestag mit absoluter Mehrheit zurückgewiesen werden, hat der Bundesrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit Einspruch erhoben, ist im Bundestag für die Zurückweisung ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.Der
Vermittlungsausschuss
wird nur tätig, wenn er angerufen wird, was meist durch den Bundesrat
geschieht. Bei Zustimmungsgesetzen kann auch die Bundesregierung und der
Bundestag die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen. |
Ein goldenes Zepter liegt im britischen Unterhaus auf dem Tisch zwischen den Reihen der Parlamentarier von Regierung und Opposition. Es ist rund 1,5 m lang und stammt aus der Zeit von König Charles II aus dem 16. Jahrhundert. Ein Diener trägt es vor Eröffnung der Parlamentssitzung dem Speaker voran und legt es an den vorgesehenen Platz. Fehlt das Zepter und damit das Sinnbild der königlichen Autorität, können keine Gesetze verabschiedet werden. |
NZZ, 13. 12. 2018 S 2 |
Über die von der Kommission eingebrachten
Gesetzesvorschläge (Initiativrecht) entscheidet das
EU-Parlament und der
Europäische Rat. Das "Gewicht" des EU-Parlaments reicht dabei von der
Mitentscheidung bis zur bloßen Beratungsfunktion. Die entsprechenden Regelungen
sind in den EU-Verträgen festgelegt. Die EU-Verfassung (am 18. Juni 2004 vom Europäischen Rat angenommen) hätte - sofern ihre Ratifikation durch die Mitgliedstaaten und positive Volksabstimmungen erfolgt wäre - das EU-Parlament aufwerten und die Demokratie stärken sollen. 1. Mitentscheidungsverfahren seit 1. 12. 2009: Ordentliches GesetzgebungsverfahrenHier sind Rat und Parlament gleichgestellt. Ohne Zustimmung des Parlaments kommt das Gesetz nicht zustande. Vom Verfahren der Mitentscheidung betroffen sind z. B. die Themen: Binnenmarkt, Forschung und technologische Entwicklung, Umweltschutz, Konsumentenschutz, Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, beschäftigungsfördernde Maßnahmen, Datenschutz, ... ~80 % der europäischen Rechtsakte gehen aus einem Mitentscheidungsverfahren hervor. Mit dem "Vertrag von Lissabon" erhielt das Parlament in vielen Politikbereichen (z. B.: Landwirtschaft, Energie, Einwanderung, Justiz und Inneres, Gesundheit und Strukturfonds) die gleichen Rechte wie der Ministerrat. Auch beim EU-Budget ist das Parlament dem Ministerrat gleich gestellt (davor hat das Parlament über rund die Hälfte der Ausgaben entschieden, der Rat über die andere Hälfte). 2. Zustimmungsverfahren zwischen Rat und Parlament gibt es nur noch bei Kommissionsvorschlägen betreffend Regelungen im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion. Stimmt das Parlament nicht zu, kann der Rat mit einem einstimmigen Beschluss das Gesetz trotzdem wirksam werden lassen.
4. Konsultationsverfahren |
EU-Justizportal Die Website informiert EU-Bürger über Rechtssysteme und Fragen zum Recht in den anderen EU-Staaten in allen 22 Amtssprachen. https://e-justice.europa.eu/home.do |
Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. |
Immanuel Kant 1784 |
In vielen
ISLAMISCHEN STAATEN ist die
Gesetzgebung durch die Scharia
geregelt. Die Scharia basiert auf dem
Koran
und dem Hadith und wendet die in den beiden
Werken enthalten rechtlich bedeutsamen Aussagen bei
der Rechtsprechung und Strafbemessung an. Der Koran gilt als Allahs authentisches Wort. Was Mohammed tat und sagte, war stets mit Allahs Absichten im Einklang. Der Text des Korans wurde dem Propheten vom Erzengel Gabriel offenbart. Neben dem Koran sind die Hadithe der zweite Grundlagentext der islamischen Religion. Im Unterschied zum Koran, sind die Hadithe nicht Gottes, sondern Mohammeds Aussprüche und Taten. Da aber der Prophet nach Auffassung der Theologen in allem, was seine religiöse Sendung betraf, unfehlbar war, gilt sein Reden und Tun als direkt von Gott geleitet. Die wichtigste der überlieferten Hadith-Sammlungen stammt von al Buchari (*870). Sie umfasst 7.275 Hadithe, ausgewählt aus den 600.000, die ihm bekannt waren.
Damit die Gläubigen ihre Lebensführung den islamischen
Vorschriften entsprechend einrichten können, bedürfen sie in manchen
Lebenssituationen des Rates von Religionsgelehrten. Zum Beispiel ob
Rauchen oder Zähneputzen während des Fastens erlaubt sind. Deren
Rechtsgutachten, Fatwa, regelt eine
individuelle Situation, kann aber auch allgemein zu befolgende
Verhaltensnormen erstellen. Letztere werden erst nach gemeinsamer
Beratungen mehrerer Korangelehrter erlassen. |
Wer in den 1970erndie Welt
verstehen wollte, musste das "Kapital" lesen. Heute muss man die "Hadithen"
lesen, die Überlieferungen von den Sprüchen und Handlungen Mohammeds. Das
finde ich beunruhigend. Muss also zuerst
auch der Islam seine religiöse Glut verlieren, bevor seine Symbole für
unsere Gesellschaft akzeptabel werden? Würden wir dann unsere Furcht vor
dem Islam ablegen? Und kann man das muslimische Kopftuch oder die
Vollverschleierung wirklich als zudringliche Belästigung interpretieren? |
Aus einem Interview des stv. Chefredakteurs der WZ, Walter Hämmerle, mit dem Philosophen Rudolf Burger. WZ 25. 2. 2017 S 36 + 37 |
Letzte Aktualisierung: 8. Juli 2024