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Am wünschenswertesten sind möglichst wenige, einfache Gesetze. Besser wäre es keine zu haben, als sie in so großer Zahl zu haben wie wir.

MONTAIGNE

GESETZGEBUNG

Moses mit Gebotstafel, Berliner Dom

 

Das erste der zehn Gebote sollte heißen: Tue, was du predigst

Kurt Tucholsky

 

Es gibt vier Möglichkeiten einen Gesetzesantrag für ein Bundesgesetz einzubringen:
  • durch die Bundesregierung (=Regierungsvorlage; in der XXIV. Gesetzgebungsperiode hatten 496 der 647 beschlossenen Gesetze eine Regierungsvorlage als Basis)
  • durch mindestens acht Nationalratsabgeordnete (=Initiativantrag)
  • durch den Bundesrat (mindestens ein Drittel seiner Mitglieder)
  • durch ein Volksbegehren (mindestens 100.000 Stimmen oder je ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder)
Die meisten Anträge stellt die Bundesregierung (=Regierungsvorlage).
Die Kammern haben das Recht zur Begutachtung der Gesetzesentwürfe. Oft geben Verbände und Organisationen Vorschläge oder Änderungswünsche zu den Entwürfen ab.

 

In der Ersten Lesung wird über den Gesetzesantrag diskutiert und über seine Zuweisung an einen Ausschuss entschieden.
Als Zweite Lesung wird der Bericht des Ausschusses und die darüber im Nationalrat geführte
Generaldebatte bezeichnet. In dieser Phase kann noch über Änderungsanträge abgestimmt werden.
Die abschließende Debatte und die Abstimmung über den Gesetzesvorschlag finden in der Dritten Lesung statt. Für einen Gesetzesbeschluss sind je nach "Art" des Gesetzes unterschiedliche Anwesenheitszahlen und Stimmenmehrheiten erforderlich:

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Art des Gesetzes: einfaches Gesetz Beharrungsbeschluss Verfassungsgesetz
mind. anwesende Abgeordnete: 1/3 1/2 1/2
davon müssen zustimmen: >1/2 >1/2 2/3

 

Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln, der dagegen einen begründeten Einspruch erheben kann.

Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss (=Beharrungsbeschluss) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der festgesetzten Acht-Wochen-Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.

 

Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Bei Verfassungsgesetzen, welche die Kompetenzen der Bundesländer einschränken, kann der Bundesrat ein vom NR nicht unüberwindbares Veto einlegen.
 

Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet. Die Verweigerung seiner Unterschrift aus inhaltlichen Gründen ist dem Bundespräsidenten nicht möglich.

Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.

Gesetze treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, außer im Gesetz ist ein anderer Termin vorgesehen.

 

Die Gesetzgebung in den Bundesländern (Landesgesetzgebung) wird von den Landtagen ausgeübt.
Die Mitgliederzahl der Landtage richtet sich nach der Zahl der Landesbürger und beträgt bei Ländern bis zu

  
500.000 Einwohnern  - 36    B, K, S, T, V
1.000.000 Einwohnern  - 48
1.500.000 Einwohnern  - 56
    OÖ, NÖ, Stmk
Ausnahme: Wien  - 100

Zu einem Landesgesetz ist der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

Das Gesetzgebungsverfahren entspricht vom Ablauf jenem der Bundesgesetzgebung.

 

Gesetzgebungsbeschlüsse
Nationalrat (ÖSTERREICH)

Bundestag (DEUTSCHLAND)

Nationalrat (SCHWEIZ)

Legislaturperiode

Verabschiedet

Legislaturperiode

Verabschiedet

Legislaturperiode Verabschiedet
XIII. 1971 - 75 573        
XIV. 1975 - 79 410
XV. 1979 - 83 463
XVI. 1983 - 86 352        
XVII. 1986 - 90 535        
XVIII. 1990- 94 632        
XIX. 1994 - 96 122        
XX. 1996 - 99 596        
XXI. 1999 - 02 391 14. WP   1998-02 559 1999-03 495
XXII. 2002 - 06 524 15. WP   2002-05 400 2003-07 447
XXIII. 2006 -  08 221 16. WP   2005-09 582 2007-11 516
XXIV. 2008 - 13

647

17. WP   2009-13  553 2011-15 494
XXV. 2013 - 17 469
XXVI. 2018 - 19 207    
  2019 - 22 231 + 213 +    
         

Quelle: Parlamentsdirektion

Quelle: Deutscher Bundestag

Quelle: Parlamentsdienst

 

Kein Scherz:
 Kundmachung des Bundesministers für Finanzen GZ BMF-130100/0014-III/6/2009
Betrifft: Erlassung der "Richtlinien, mit denen die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Regelung von Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien gemäß § 1, § 11 und § 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, in der geltenden Fassung, geändert werden":
 
Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien nach Garantiegesetz 1977;
Richtlinien, mit denen die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Regelung von Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien gemäß § 1, § 11 und § 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, in der geltenden Fassung, geändert werden
Die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen zur Regelung von Übergangsbestimmungen und Aufhebungen von Richtlinien gemäß § 1, § 11 und § 14 Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, in der geltenden Fassung, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 89 vom 8.5.2009 werden wie folgt geändert: ...

 

Jede Menge politische Skandale auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene zwangen den Gesetzgeber zu nachstehenden Regelungen:
 

 

 

Im US-Bundesstaat Minnesota verbietet ein Gesetz das gleichzeitige Aufhängen von männlicher und weiblicher Unterwäsche auf der selben Wäscheleine. 

1929 wurde in der Sowjetunion ein Gesetz erlassen, dass die Woche künftig nur mehr fünf Tage habe. 1940 wurde das Gesetz wieder aufgehoben. 

In Kalifornien ist es gesetzlich verboten, einen Schmetterling zu töten oder mit dem Tode zu bedrohen. 

Die österreichische Verfassung enthält eine Bestimmung, welche die Vergabe von Taxikonzessionen regelt!

 

 

Gesetzgebung in DEUTSCHLAND

Auch in Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz auf Bund und Länder verteilt. Die jeweilige Zuständigkeit ist im Grundgesetz (Artikel 70 bis 75) aufgezählt. 

Die Gesetzgebung für die Bereiche Außenpolitik, Verteidigung, Staatsangehörigkeit und Währungspolitik sind ausschließlich Bundessache.
Bei der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund den "Vortritt", verzichtet er auf seine Befugnis (kommt kaum vor), können die Länder gesetzgebend tätig werden. Die gesetzlichen Regelungen für Bürgerliches Recht, Strafrecht und Strafvollzug, Personenstandswesen, Vereinsrecht, Versammlungsrecht, Aufenthaltsrecht für Ausländer, Erzeugung und Nutzung der Kernenergie, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und Straßenverkehr sind davon betroffen.
Für das Hochschulwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege, Bodenverteilung und Raumordnung sowie das Melde- und Ausweiswesen erlässt der Bund Rahmengesetze, die den Ländern Spielraum für eine eigene Gesetzgebung lassen müssen.
Ausschließlich Länder
sache ist die Gesetzgebung betreffend die Kultur, das Polizeiwesen, das Schul- und Bildungswesen und die Presse.

Es gibt drei Möglichkeiten einen Gesetzesantrag für ein Bundesgesetz einzubringen (Artikel 76 Grundgesetz):
  • durch die Bundesregierung
  • durch den Bundestag (von einer Fraktion oder mind. 5 Prozent der Abgeordneten)
  • durch den Bundesrat (nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder)
Regierungsentwürfe werden dem Bundesrat vorgelegt, der innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abgeben kann. Danach wird der Entwurf und die Stellungnahme des Bundesrates - eventuell mit einer Gegenäußerung des Bundeskanzlers - dem Bundestagspräsidenten übermittelt.
Gesetzesentwürfe des Bundesrates
gehen an die Bundesregierung, die sie innerhalb von sechs Wochen inkl. Stellungnahme an den Bundestag weiter reicht.

 

In der Ersten Lesung kann eine Aussprache im Plenum des Bundestags vereinbart oder verlangt werden, wenn die Öffentlichkeit über die Materie informiert werden soll. In jedem Fall wird am Ende der Gesetzesantrag an einen oder mehrere Bundestagsausschüsse überwiesen. 

Nach der Ausschussarbeit können die Berichterstatter in der Zweiten Lesung die Abgeordneten informieren. Jeder Abgeordnete kann einen Änderungsantrag stellen (was im Regelfall jedoch unterbleibt, weil das schon im Vorfeld seine Fraktion getan hätte). 

Unterbleiben Änderungsanträge oder werden sie angenommen, erfolgt in der anschließenden Dritten Lesung die Schlussabstimmung. Ausnahme: Verträge mit ausländischen Staaten werden in zwei Lesungen behandelt. 

Das beschlossene Gesetz wird dem Bundesrat vorgelegt. Stimmt er zu, bzw. erhebt er keinen Einspruch, wird es vom Bundeskanzler und dem zuständigen Minister unterschrieben. Danach unterzeichnet auch der Bundespräsident. Damit ist das Gesetz "ausgefertigt". Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird es "verkündet" und tritt - sofern kein Stichtag festgelegt ist - am 14. Tag nach der Ausgabe in Kraft.

 

Nimmt ein Gesetzgebungsverfahren nicht so einen reibungslosen Verlauf, wird die Sache ein wenig komplizierter. Der weitere Ablauf hängt dann davon ab, ob der Gesetzesantrag für ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz gestellt wurde. 

Zustimmungsgesetze können ohne Zustimmung des Bundesrats nicht wirksam werden. Dazu gehören verfassungsändernde Gesetze (können nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der Bundestagsabgeordneten und zwei Dritteln der Bundesratsstimmen beschlossen werden) und Gesetze, welche Auswirkungen auf die Finanzen und die Verwaltungsbefugnisse der Länder haben.

Alle übrigen Gesetze sind Einspruchsgesetze. Für sie laut Grundgesetz keine Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Trotzdem kann der Bundesrat über einen kleinen Umweg Einspruch erheben. Der Umweg besteht darin, dass der Bundesrat vorher den Vermittlungsausschuss anruft. Ein mit absoluter Mehrheit des Bundesrats beschlossener Einspruch kann vom Bundestag mit absoluter Mehrheit zurückgewiesen werden, hat der Bundesrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit Einspruch erhoben, ist im Bundestag für die Zurückweisung ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.

Der Vermittlungsausschuss wird nur tätig, wenn er angerufen wird, was meist durch den Bundesrat geschieht. Bei Zustimmungsgesetzen kann auch die Bundesregierung und der Bundestag die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen.
Er erarbeitet Vorschläge zur Beilegung von Differenzen im Rahmen der Gesetzgebung. Der Ausschuss besteht aus 32 Mitgliedern: 16 Bundestagsabgeordneten (zusammengesetzt nach Fraktionsstärke) und je einem Vertreter pro Bundesland.
Seine Aufgabe ist es, Gesetzestexte so abzuändern, dass beide Kammern dem Kompromissvorschlag zustimmen können. Häufig ist er damit erfolgreich.

 

Ein goldenes Zepter liegt im britischen Unterhaus auf dem Tisch zwischen den Reihen der Parlamentarier von Regierung und Opposition. Es ist rund 1,5 m lang und stammt aus der Zeit von König Charles II aus dem 16. Jahrhundert. Ein Diener trägt es vor Eröffnung der Parlamentssitzung dem Speaker voran und legt es an den vorgesehenen Platz. Fehlt das Zepter und damit das Sinnbild der königlichen Autorität, können keine Gesetze verabschiedet werden.

NZZ, 13. 12. 2018 S 2

 

EU-GESETZGEBUNG

Über die von der Kommission eingebrachten Gesetzesvorschläge (Initiativrecht) entscheidet das EU-Parlament und der Europäische Rat. Das "Gewicht" des EU-Parlaments reicht dabei von der Mitentscheidung bis zur bloßen Beratungsfunktion. Die entsprechenden Regelungen sind in den EU-Verträgen festgelegt.

Die EU-Verfassung (am 18. Juni 2004 vom Europäischen Rat angenommen) hätte  - sofern ihre Ratifikation durch die Mitgliedstaaten und positive Volksabstimmungen erfolgt wäre - das EU-Parlament aufwerten und die Demokratie stärken sollen.

1. Mitentscheidungsverfahren seit 1. 12. 2009: Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
 
Hier sind Rat und Parlament gleichgestellt. Ohne Zustimmung des Parlaments kommt das Gesetz nicht zustande. Vom Verfahren der Mitentscheidung betroffen sind z. B. die Themen: Binnenmarkt, Forschung und technologische Entwicklung, Umweltschutz, Konsumentenschutz, Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, beschäftigungsfördernde Maßnahmen, Datenschutz, ...  ~80 % der europäischen Rechtsakte gehen aus einem Mitentscheidungsverfahren hervor. 
Mit dem "Vertrag von Lissabon" erhielt das Parlament in vielen Politikbereichen (z. B.:
Landwirtschaft, Energie, Einwanderung, Justiz und Inneres, Gesundheit und Strukturfonds) die gleichen Rechte wie der Ministerrat.
Auch beim EU-Budget ist das Parlament dem Ministerrat gleich gestellt (davor hat das Parlament über rund die Hälfte der Ausgaben entschieden, der Rat über die andere Hälfte).

2. Zustimmungsverfahren
 
In Bereichen, die nachhaltige Folgen für die EU und ihre Bürger haben, können Entscheidungen nur mit Zustimmung des Parlaments getroffen werden. Dazu zählen Ernennung des Kommissionspräsidenten, Beitritt neuer Mitgliedstaaten, Assoziierung weiterer Staaten, Änderungen der Struktur- und Kohäsionsfonds, ...
 

3. Zusammenarbeitsverfahren
 
zwischen Rat und Parlament gibt es nur noch bei Kommissionsvorschlägen betreffend Regelungen im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion. Stimmt das Parlament nicht zu, kann der Rat mit einem einstimmigen Beschluss das Gesetz trotzdem wirksam werden lassen.
 

4. Konsultationsverfahren
 
Kommissionsvorschläge zu den Themen Landwirtschaft, Steuerwesen, Industriepolitik und Innere Sicherheit werden nur dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Dem Parlament wird lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

EU-Justizportal
Die Website informiert EU-Bürger über Rechtssysteme und Fragen zum Recht in den anderen EU-Staaten in allen 22 Amtssprachen. 
https://e-justice.europa.eu/home.do

 

Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit.

Immanuel Kant 1784

 

In vielen ISLAMISCHEN STAATEN ist die Gesetzgebung durch die Scharia geregelt. Die Scharia basiert auf dem Koran und dem Hadith und wendet die in den beiden Werken enthalten rechtlich bedeutsamen Aussagen bei der Rechtsprechung und Strafbemessung an.
Der Koran gilt als Allahs authentisches Wort. Was Mohammed tat und sagte, war stets mit Allahs Absichten im Einklang. Der Text des Korans wurde dem Propheten vom Erzengel Gabriel offenbart.
Neben dem Koran sind die Hadithe der zweite Grundlagentext der islamischen Religion. Im Unterschied zum Koran, sind die Hadithe nicht Gottes, sondern Mohammeds Aussprüche und Taten. Da aber der Prophet nach Auffassung der Theologen in allem, was seine religiöse Sendung betraf, unfehlbar war, gilt sein Reden und Tun als direkt von Gott geleitet.
Die wichtigste der überlieferten Hadith-Sammlungen stammt von al Buchari (*870). Sie umfasst 7.275 Hadithe, ausgewählt aus den 600.000, die ihm bekannt waren.

Damit die Gläubigen ihre Lebensführung den islamischen Vorschriften entsprechend einrichten können, bedürfen sie in manchen Lebenssituationen des Rates von Religionsgelehrten. Zum Beispiel ob Rauchen oder Zähneputzen während des Fastens erlaubt sind. Deren Rechtsgutachten, Fatwa, regelt eine individuelle Situation, kann aber auch allgemein zu befolgende Verhaltensnormen erstellen. Letztere werden erst nach gemeinsamer Beratungen mehrerer Korangelehrter erlassen.
In Ägypten können die Gläubigen Auskünfte über Islam-Online, einer kostenpflichtigen Internetberatungsstelle einholen. Wer Gratisinformationen benötigt, kann die Dienste der einzigen staatlichen Stelle "Haus der Rechtsauslegung" in Anspruch nehmen.
Eine Fatwa, zum Thema islamkonforme Kapitalanlagen (erlassen von Religionsgelehrten in Bahrain, Feb. 2008) erlaubt Moslems nur die Zeichnung von Papieren, welche den Glaubensvorschriften (kein Zinsertrag, keine Zinszahlungen!) entsprechen. Zudem dürfen sie auch nicht zur Finanzierung von Glücksspiel, Waffen, Tabak, Alkohol, Schweinefleisch, Prostitution verwendet werden. Z. B. kann man  Kreditzinsen umgehen, in dem die Bank für ihren Kunden einen realen Wert (Grund, Wohnung, Auto, ...) erwirbt und ihm gegen Ratenzahlung zu einem höheren Preis verkauft.
Umgekehrt funktioniert das Umgehen von Zinsen beim Kauf von Anleihen, die auf realen Vermögenswerten basieren. Hier erzielen die Anleger Erträge aus der Wertsteigerung der Vermögenswerte.
Das Verbot mit nicht-realen Produkten wie Derivaten, Leerverkäufen, Termingeschäften oder Subprime-Krediten zu handeln, hat die islamischen Geldinstitute vor den Folgen der Bankenkrise bewahrt.
Über Koran, Hadith und muslimische Themen informiert in deutscher Sprache die Website www.islam.de

 

Wer in den 1970erndie Welt verstehen wollte, musste das "Kapital" lesen. Heute muss man die "Hadithen" lesen, die Überlieferungen von den Sprüchen und Handlungen Mohammeds. Das finde ich beunruhigend.

Muss also zuerst auch der Islam seine religiöse Glut verlieren, bevor seine Symbole für unsere Gesellschaft akzeptabel werden? Würden wir dann unsere Furcht vor dem Islam ablegen?
Ich sehe ihn als reale Bedrohung. Schön und gut, wenn man sagt, die Muslime bräuchten eine Aufklärung, nur lässt sich das nicht verordnen. ...

Und kann man das muslimische Kopftuch oder die Vollverschleierung wirklich als zudringliche Belästigung interpretieren?
Ich tue es, es ist eine Form der Raumbesetzung durch eine, wie ich es empfinde, mir feindlich gesinnte Ideologie. Es ist eben nicht nur eine Mode. Das Kopftuch der alten Bäuerinnen war eine Arbeitskleidung, nicht mehr. Hier dagegen haben wir es mit einem politischen Demonstrationsakt zu tun.

Aus einem Interview des stv. Chefredakteurs der WZ, Walter Hämmerle, mit dem Philosophen Rudolf Burger. WZ 25. 2. 2017 S 36 + 37

Letzte Aktualisierung:  12. Juli  2022

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