WERBEN        WEBPROMOTION II.

WEBPROMOTION I.

Neben vielen anderen werblichen Aktivitäten können die Betreiber von Websites ihr Waren- oder Dienstleistungsangebot auch durch das Eintragen in Suchmaschinen bekannt machen. Wenn eine Site in vielen Suchmaschinen aufscheint, und dabei auch zu erkennen ist, worum es sich bei dieser Page überhaupt handelt, werden Sie auch wirklich einige Leute besuchen. Um dies zu erreichen, müssen nun zwei grundlegende Maßnahmen gesetzt werden. Die erste besteht darin, dass die zu bewerbende Website in möglichst viele, unterschiedliche Suchmaschinen eingetragen wird. Trotz moderner Software muss dies bei vielen Suchmaschinen leider immer noch "händisch" durchgeführt werden. Als zweites muss nun noch darauf geachtet werden, dass auch die sogenannten "Meta Tags" richtig integriert werden. Darunter versteht man bestimmte HTML Befehle, die innerhalb des Quellcodes einer Site eingefügt werden müssen, um unter anderem die Site gegenüber einer Suchmaschine zu deklarieren. Als "Schlüsselwörter" trägt man hier jene Begriffe ein, von denen man vermutet, dass sie der nach unserem Angebot Suchende verwenden wird:
 

<meta NAME="keywords" CONTENT="consulting, beratung, consultancy, konzeption, portalkonzeption, portalumsetzung, design, programmierung, hosting, portale, cms, content management systeme, conX, wissen, wissensmanagement, wissensgesellschaft, knowledge-driven companies, knowledge driven companies, knowledge-driven economy, knowledge driven economy, knowledge management, e-learning, plattform, plattformen, redaktionssystem, redaktionelle systeme, redaktionssysteme, wartung, online recherche, recherche, recherchen, redaktion, redaktionen, newsletter, newslettersysteme, kultur, kunst, internet, extranet, intranet, wien,...

 

Sobald wir diese grundsätzlichen Maßnahmen gesetzt haben, kann das Promoten der Site beginnen. Wir bedienen uns dabei jener PR-Möglichkeiten, die auf der Seite online-marketing beschrieben sind.

[VORSICHT!  Die Verwendung von fremden Markennamen als Metatags zur Beeinflussung von Suchmaschinen-ergebnissen ist verboten. Es kommt nicht darauf an, dass die Besucher einer Website den Quellcode nicht sehen können!]
Ein diesbezügliches Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (Mai 2006, Az.: I ZR 183/03) befand, dass die Nutzung geschützter Namen in Metatags eine Markenrechtsverletzung begründet.

Nach einem OGH-Urteil (17 Ob 1/07g) ist das noch dreistere Keyword-Advertising mit einer fremden Marke ebenfalls rechtswidrig.
Der deutsche Bundesgerichtshof urteilte differenzierter bzw. befasste den EuGH mit der Materie. siehe online-werbung
Bei dieser Werbeform wird beim Suchmaschinenbetreiber - im konkreten Fall war es Google - ein Suchwort gekauft. Wer den Suchbegriff eingibt, sieht in der Ergebnisliste die Seite des "Suchwortbesitzers" erstgereiht. Egal, wie viele Websites das selbe Keyword verwenden.
Eine Lebensmittelhandelskette mit umfangreichem Qualitätsweinsortiment hatte den Begriff Wein & Co gekauft und solcherart das Suchergebnis manipuliert. Obwohl unter dieser Marke eine gleichnamige Getränkekette auf dem Markt war und Filialen betrieb! Der OGH sah die Markenrechte verletzt.]   MARKENRECHT

Als Ergänzung zu dieser Seite noch die

E-Cards:

Tausende Motive, von witzig bis kitschig, werden kostenlos angeboten. Man wählt ein Motiv aus, klickt auf "Rückseite", gibt dort Absender und Text ein und ab damit ins E-Mail-Fach des Adressaten.
 

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