INTERNET-DOMAINS MARKENANMELDUNG MARKENLÖSCHUNG WIDERSPRUCHSVERFAHREN KLANGMARKE MARKE als KEYWORD + METATAG
MARKE GEMEINSCHAFTSMARKE → UNIONSMARKE GEWÄHRLEITUNGSMARKE PATENT GEBRAUCHSMUSTER MUSTER MARKTFORSCHUNG
MARKENRECHT UND ADWORDS SOLETTI KÄMPFT MARKE "LIPIZZANER" "WALKMAN"-URTEIL DES OGH CORNETTO-URTEIL MANNER contra CLEVER RED BULL-VERGLEICH RED BULL-URTEIL BULLEN contra Ochsen
HASENKRIEG LIDLs GOLDHASE vernichtet GOLDHASE KEINE GEMEINSCHAFTSMARKE HARIBO gegen GOLDTEDDY LINDT schnappt sich GOLD SCHLUMPAGNER-URTEIL MANNER contra HAUSWIRTH SANTANDER gegen SPARKASSEN NIVEA gegen UNILEVER
LINZ contra JEUNESSE CISCO gegen APPLE iPod gegen eiPott APPLE-Apfel gegen Apfelkind KINDER-URTEIL LEGO contra MEGA BLOKS ADIDAS gegen viele BOUNTY sinkt HELLS ANGELS gegen MODEMACHER
SWATCH erfolglos GOTTHARD keine Marke FIFA gegen FERRERO JÄGERMEISTER gegen HIRSCHKUSS BÖSGLÄUBIGE MARKENANMELDUNG THOR STEINAR gegen STORCH HEINAR OSCAR-Vergleich
POLITICO - Schon besetzt KORNSPITZ: Marke wackelt Gelbe Wörterbücher nur von LANGENSCHEIDT PUMA gegen Pudel TOKIO begräbt OLYMPIA-Logo LVHM - Der MARKENSAMMLER
CADBURY verhindert KitKat COLA-Flasche nur mit Rillen KRÄUTERHÖFE in Bedrängnis LOUBOUTIN: Rote Sohle, na und? TODES- oder GESUNDHEITSKREIS
MARKENSCHUTZ FÜR STAATSWAPPEN + NATIONALFLAGGEN + ZEICHEN INTERNATIONALER ORGANISATIONEN
MARKENRECHT
Ein APPLE-Eissalon! Aber nicht
von APPLE.
Ja, dürfen die den das? Bild: WEBSCHOOL
Als
MARKE
kann jedes Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt, registriert - und
damit geschützt - werden. Das Zeichen muss aus Figuren, Linien oder
Schriftzeichen gebildet werden. Die Darstellung muss klar,
eindeutig, in
sich abgeschlossen, leicht zugänglich,
verständlich, dauerhaft und
objektiv sein. Marken müssen Unterscheidungskraft besitzen, was bedeutet, dass ihr Name nicht das beschreiben darf, wofür sie verwendet werden sollen. Ein Kugelschreiber darf nicht die Wortmarke KULI tragen, ein Verlag darf eine Zeitung nicht unter der Wortmarke ZEITUNG vertreiben. Rechtsgrundlage: 124. Bundesgesetz - Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, ... erschienen am 1. August 2017 Die älteste österreichische, noch verwendete Marke - J.Winter - wurde 1859 registriert. Die Wort-Bild-Marke war die 14. in das Österreichische Markenregister aufgenommene Marke.
2013 wurden in Ö 5.936 nationale Marken registriert.
(2012: 4.870 2011: 5.062
2010: 5.606 2009: 5.981 2008: 6.067
2007: 6.469 2006: 7.038) Insgesamt waren am 31. 12. 2013 in
Österreich
108.735 nationale Marken registriert.
(2012: 109.384 2011: 111.908
2010: 113.745 2009: 114.380
2008: 114.671 2007: 114.034) Insgesamt wurden in der
Schweiz
im Jahr 2014/15 14.351 nationale Marken neu
eingetragen.
(2014/15: 15.168 2012/13: 14.439 2011/12: 14.348 2010/11: 14.154 2009/10: 14.295
2008/09: 14.567 2007/08: 13.855).
11.263 Marken wurden
verlängert
(2013/14: 9.524 2012/13: 10.618 2011/12: 9.359 2010/11:
9.928 2009/10: 9.336
2008/09: 9.438 2007/08: 7.718)
Quelle: INSTITUT FÜR GEISTIGES
EIGENTUM www.ige.ch Internationale
Marken gibt es seit dem Madrider Abkommen von
1891.
84 Staaten gehören dem Madrider System an
Stand: 1. 1. 2011
Nur wer bereits eine nationale Marke oder
eine Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) besitzt, kann für diese eine
internationale Registrierung beantragen. Auch Farben oder Klänge (Melodien) können markenrechtlich geschützt werden. Dies jedoch erst dann, wenn sie sich beim Publikum (also uns) durchgesetzt und damit die so genannte Verkehrsgeltung erlangt haben. Seit der steigenden Zahl von Mulitmedia-Angeboten entwickeln Unternehmen ihren eigenen Sound, ihr Sound-Logo, das sie sich als Klang-Marke schützen lassen. Die Entwicklungskosten eines Sound-Logos betragen bis zu 100.000 Euro. Das wahrscheinlich bekannteste Sound-Logo ist der Signalton des Computer-Betriebssystems MS-Windows. |
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Für Hörmarken gelten die gleichen
Bestimmungen wie für alle anderen Marken. Sie müssen unterscheidungskräftig
und graphisch darstellbar (Notenschrift) sein. Handelt es sich nicht um eine
Melodie sondern um ein Geräusch (Tierlaute, Maschinenbetriebslärm, ...),
muss ein Sonogramm (grafische Darstellung eines akustischen Vorgangs)
vorgelegt werden. Das Sonogramm von Johnny Weissmüller´s "Tarzanschrei" Abbildung rechts - 2004 dem Antrag für eine Gemeinschaftsmarke beim Europäischen Marken - und Geschmacksmusteramt (HABM) beigefügt - reichte den Prüfern nicht für einen positiven Bescheid. |
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Es entsprach nicht den Anforderungen einer genauen, klaren, eindeutigen, in sich
abgeschlossenen, leicht zugänglichen, verständlichen, dauerhaften und
objektiven grafischen Darstellung von Marken. Eine Beschwerde des Antragstellers wurde am 27. 9. 2007 abgelehnt. |
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Eine gleichzeitig eingereichte, weitere Anmeldung der Klangmarke, welcher die Beschreibung des Schreis in Form einer Notenschrift beigefügt war, wurde als unterscheidungskräftig erkannt und eingetragen. Abbildung rechts | |
Ist der
Schöpfer eines Musikwerkes lange genug tot, kann jeder aus seinen Werken
Material für Klangmarken entnehmen. Beethovens "Für Elise" erlitt dieses Schicksal. Von weniger prominenten Komponisten, aber trotzdem sehr bekannt, sind z. B. die Klangmarken von Bacardi und Microsoft. Oder, auf lokaler Ebene, jene der REWE-Gruppe (BILLA, Radio-Max, ...). In der Schweiz sind im Markenschutzgesetz Hör- bzw. Klangmarken nicht angeführt. Dennoch wurde nach Bundesgerichtsurteil vom 7. 4. 09 die erste Klangmarke registriert. URTEIL Für körperliche oder dreidimensionale Marken sind der Registrierungsstelle (in Ö. dem Patentamt) die figuralen Muster vorzulegen. Bekannte Beispiele sind das "Michelin"-Männchen und der "Mercedes"-Stern. |
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Nivea-Blau |
Palmers |
Milka |
orange |
Manner-Rosa |
Post-Logo |
Post |
Yello |
Farben müssen durch einen international anerkannten Kennzeichnungscode beschrieben werden (z. B. hat die Farbmarke Post-Gelb im RAL-System die Nummer 1021). Daneben zum Vergleich die Farbmarke des deutschen Energielieferanten Yello Strom. Jeder kennt das Palmers-Grün (wurde 2005 entsorgt), das Manner-Rosa, das HILTI-Rot (RAL 3020) oder das Milka-Violett. Auch der Mobil-Netzbetreiber orange ließ sich "seine" Farbe als Marke schützen, dazu war allerdings ein vorheriger EuGH-Entscheid nötig (Urteil vom 6. Mai 2003; C-104/01). Beispiele MARKENFARBEN Jeder kann Marken für alle nur denkbaren Arten von Waren und Dienstleistungen schützen lassen und deren Nutzung dann im Wege der Lizenzierung - natürlich gegen ordentliche Bezahlung - an Merchandising-Unternehmen weiter vergeben. Markennamen, deren Wortlaut nicht auf die Art und Beschaffenheit "ihres" Produkts (Ware, Dienstleistung) Bezug nehmen, besitzen hohe Kennzeichnungskraft. LICHTBLICK wird als Marke für eine Glühbirne schwächer kennzeichnend sein als für ein Modelabel. Abstrakte Begriffe - 1&1, A1, one, xtra, ... - sind als Markennamen bestens geeignet, weil sie das Produkt nicht beschreiben. Allerdings gilt es zu beachten, dass jedermann einen Löschungsantrag stellen kann, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung von einem anderen ernsthaft genutzt wurde. Strafen: Markenverletzungen sind mit einer gerichtlichen Geldstrafe bedroht; wer gewerbsmäßig Marken verletzt, hat mit bis zu zwei Jahren Gefängnis zu rechnen. Ist ein Markenname
schon "besetzt"? GEMEINSCHAFTSMARKE → UNIONSMARKE Im Jänner 2016 hat das EU-Parlament und
der EU-Rat mit einer Verordnung das Gemeinschaftsmarkenrecht geändert.
Damit wurde die Gemeinschaftsmarke
zur Unionsmarke, das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster + Modelle) zum
Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum. Farbmarke ROT Seit 1972 verwenden die deutschen
SPARKASSEN für ihr Logo eine
ROT-Variante mit der Bezeichnung
HKS 13 (Als Farbmarke registriert seit 2007) . Ein Jahrzehnt später legte sich die
spanische SANTANDER-Bank den nur minimal
abweichenden ROT-Ton HKS 14
zu. Ein Rechtsstreit war absehbar. Die SPARKASSEN
wollen den Spaniern die Verwendung ihrer Firmenfarbe im deutschen Markt
verbieten, SANTANDER wiederum will deren Farbmarke
löschen lassen. Das Bundespatentgericht kündigte für 9. März 2013 ein
Urteil an, entschloss sich aber dann, den EuGH einzuschalten, der befinden
soll, ob eine Bekanntheit von 70 % zur Durchsetzung eines Rechtes
ausreichen Nach Angaben des Sparkassenverbandes denken 2/3
der Bundesbürger bei Finanzdienstleistern bei der Farbe ROT an die SPARKASSEN. Geduld wird
nötig sein. Farbmarke BLAU
Beiersdorf wollte
BLAU für seine NIVEA-Produkte als
Farbmarke schützen lassen, UNILEVER nutzt BLAU
für seine Herrenprodukte und erreichte vor dem Bundespatentgericht, dass
Beiersdorf die Marke aberkannt wurde.
LANGENSCHEIDT verteidigt sein GELB
Der Wörterbuchverlag
LANGENSCHEIDT
gewann den Markenrechtsstreit um "sein"
GELB (als Farbmarke seit 2010
registriert, gemeinsam mit dem
L
seit 1956 verwendet) gegen das US-Unternehmen
ROSETTA STONE (verwendet für seinen Internetauftritt und die Verpackung
seiner webbasierenden Sprachlernprogramme ebenfalls einen GELBTON). GEWÄHRLEISTUNGSMARKE seit 1. 9. 2017
§ 63a. (1) Eine
GEWÄHRLEISTUNGSMARKE ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche
bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die
Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren
oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder
andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet,
von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleitung besteht.
Manchmal wird eine
Marke derart bekannt und vom Konsumenten geschätzt, dass ihr Name für
das Produkt an sich steht. AEG bracht 1925 Fön
auf den Markt, heute das Synonym für Haartrockner. Man verlangt ein Obi
und meint Apfelsaft oder Tixo und meint
Klebestreifen. Das ist ein großes Kompliment für den jeweiligen
Hersteller und ein Ärgernis für den Mitbewerber, zeigt es doch, dass die
Konsumenten sich gar nicht vorstellen können, dass auch ein anderer
Produkte dieser Art erzeugt. Damit ihre Marke nicht über das Verb googeln auf einem Umweg zum Synonym für Internetsuche wird, haben die Besitzer von GOOGLE Maßnahmen ergriffen. Weltweit wurden Lexikon-Verlage und Zeitungsredaktionen darauf hingewiesen, googeln nicht als Oberbegriff für das Recherchieren mit Internet-Suchmaschinen zu verwenden. Stand in der 23. Auflage des DUDEN-Wörterbuches bei googeln noch die Definition "im Internet, besonders in Google, suchen", war in der 24. Auflage bei googeln "mit Google im Internet suchen" zu lesen. Dass Gattungsbezeichnungen nicht als Marke registrierbar sind trifft nicht immer zu. Der Begriff Medikament kann zwar nicht für Tropfen, Pulver oder sonstige Arzneien als Marke eingetragen werden, sehr wohl aber für Bademode oder Schreibwaren. Diesen Umstand haben sich ein paar besonders Schlaue zunutze gemacht und Namen wie Auto, Porno, Sex, Shopping, ... registrieren lassen. Die Markenurkunden haben sie der Registrierungsstelle für eu-Domains - EURid - vorgelegt und kamen daher als Markeninhaber rechtmäßig schon während der Sunrise-Periode1 an die begehrten Domainnamen. |
Echt "Original"
? |
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Dem "Hotel Sacher" bzw. seinen Besitzern ist es passiert, dass sowohl die Sachertorte als auch die Sacherwürstel zur Gattungsbezeichnung geworden sind. Niemand nimmt an, dass jedes Stück Sachertorte, welches in einer der tausenden österreichischen Konditoreien serviert wird, im Hotel Sacher hergestellt wurde. Das selbe gilt für die gleichnamigen Würstel. Also ist es hier nichts mit dem Markenschutz. | |
Manche Produzenten legten noch ein
"Schäuferl" drauf und boten "Original
Sachertorte" bzw. "Original
Sacherwürstel" zum Verkauf an. Das war zu viel an
Originalität. Nach einer Klage der Sacher-Hotel-Besitzer entschied der OGH, dass
der Zusatz "Original" die Bezeichnung wieder
"lokalisiert", wie das die Markenrechtler nennen, d. h. wieder
zu der Herkunftsbezeichnung zurückführt. Demnach
müssen
"Original Sacher...." aus dem "Hotel Sacher" stammen. Der Name SACHER wurde erfolgreicher verteidigt. Zuletzt gegen die Semiramis HotelbetriebsgmbH., der ein HG-Urteil ( Das veröffentlichte Urteil: |
18 Cg 31/04d-7 |
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Im Namen der Republik Das Handelsgericht
Wien erkennt durch seine Richterin Dr. Maria Charlotte
Mautner-Markhof in der Rechtssache der klagenden Partei S A C H
E R H o t e l s BetriebsgmbH, 1010 Wien, vertreten
durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt, Adresse, wider die
beklagte Partei S E M I R A M I S HotelbetriebsgmbH,
1040 Wien, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KEG,
Adresse, wegen: unlauteren Wettbewerbs, Streitwert EUR 36.000,- zu
Recht: |
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1. |
Die Beklagte ist schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die wahrheitswidrige Behauptung, das Hotel Sacher in Baden sei von Franz Sacher, dem Erfinder der Sachertorte, gegründet worden, und/oder sinnähnliche wahrheitswidrige Behauptungen zu unterlassen. |
2. |
Die Beklagte Partei ist ferner schuldig, es ab sofort zu unterlassen, beim Betrieb eines gastgewerblichen Unternehmens und/oder beim Vertrieb von Back- und Konditorwaren den Namen "Sacher" in Alleinstellung - insbesondere anders als in den Verbindungen "Familie Carl Sacher Baden", "Familie Carl Sacher Helenental" oder "Familie Carl Sacher Baden Helenental" und ohne Hervorhebung des Namens "Sacher" - zu gebrauchen, soweit der Name "Sacher" nicht ausschließlich als Bestandteil der Etablissementbezeichnung "Hotel Sacher" des Hotels der Beklag- ten in Baden zur Führung dieses Hotels verwendet wird, insbesondere die Bezeichnung "Sacher" zur Kennzeichnung einer mit einem Siegel versehenen Torte und/oder die Bezeichnung "Sacherjause" zu gebrauchen. |
3. |
Die Beklagte ist überdies schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen die Prozesskosten zu ersetzen. |
4. |
Die Klägerin wird ermächtigt, den Spruch des über diese Klage ergehenden Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten mit Fettdrucküberschrift , Fettdruckumrandung und fett sowie gesperrt geschriebene Namen der Prozessparteien, im übrigen aber in Normallettern, wie sie auf der betreffenden Seite des Publikationsorgans üblich sind, im Textteil einer Sonntags-Gesamtösterreich-Ausgabe der "Kronen-Zeitung" sowie im Textteil einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Die Presse" zu veröffentlichen. |
Dr. Maria Charlotte Mautner-Markhof |
Vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien wurde die Causa SACHER gegen SACHERS verhandelt. SACHERS hatte auf seinen Kaffeeverpackungen wissentlich falsche Angaben über die Produktionsstätte gemacht: KURIER v. 30. 10. 05 |
043 E Hv 5580/00x-55 |
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Im Namen der Republik Das Landessgericht für Strafsachen Wien hat als Einzelgericht über die von den Privatanklägern gegen |
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Helmut SACHERS,
geboren am 23. 1. 1943 Geschäftsführer der Helmut Sachers Kaffee-Import-Großrösterei-Großhandel, Wien GmbH |
|
wegen des Vergehens nach § 4 Abs 1 UWG erhobenen Privatanklage nach der am 30.9.2004 in Anwesenheit |
|
der
Vorsitzenden der Schriftführerin des Privatanklagevertreters |
Mag.
Martina SPREITZER-KROPIUNIK Rp Mag. Anneliese WITZMANN Mag. Dr. Lothar Wiltschek für die PA |
1. Original
S a c h e r - T o r t e n Handels- und Produktions
GmbH 2. S a c h e r H o t e l s Betriebs GmbH |
|
des
Beschuldigten und des Verteidigers |
Helmut
SACHERS Dr. Hans Georg ZEINER |
durchgeführten Verhandlung am selben Tag |
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zu Recht erkannt: |
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Helmut
SACHERS ist schuldig, er hat in der Zeit vom 25.6.1999 bis zum 23.5.2001 in Wien und Oyenhausen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen und anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse wissentlich zur Irreführung geeignete Angaben (§ 2 UWG) gemacht, indem er in der Zeit vom 25.6.1999 bis zum 23.5.2001 unter der Bezeichnung Helmut Sachers Kaffee Wien mit blickfangartiger Hervorhebung der Herkunftsangabe WIEN Kaffee beworben und vertrieben hat, der nicht in Wien geröstet, verpackt und zur Auslieferung vorbereitet wurde. Er hat hierdurch das Vergehen der Irreführung in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 4 Abs 1 UWG begangen und hierfür nach § 4 Abs 1 UWG zu einer Geldstrafe |
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von 60 Tagsätzen á
€ 70,-- |
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sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 5 Abs 1 UWG sind von dem beim Beschuldigten bzw. bei der Helmut Sachers Kaffee-Import-Großrösterei- Großhandel, Wien GmbH beschlagnahmten Gegenständen, insbesondere den Verpackungs- und Werbemitteln, die irreführende Herkunftsangabe Wien zu beseitigen, allenfalls durch Vernichtung der Gegenstände. Gemäß § 25 Abs 1 UWG wird den Privatanklägerinnen Original Sacher-Torten Handels- und Produktions GmbH und Sacher Hotels Betriebs GmbH die Befugnis zugesprochen, den Spruch dieses Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beschuldigten mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fett gedruckten Namen der Parteien jeweils halbseitig in einer Ausgabe der Wochenzeitschrift "News" sowie einer gesamtösterreichischen Sonntagsausgabe der "Kronen Zeitung" und des "Kurier" zu veröffentlichen. |
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Landesgericht für
Strafsachen Wien |
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Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIK |
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Resümee:
Bei der Verwendung des Wortes
Original muss die Verbindung
einer Ware mit einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region, einer
bestimmten Rezeptur oder Herstellungsweise oder einem bestimmten
Unternehmen gegeben sein. Bei begehrten Markenartikeln kommt es vor, dass Parallelimporteure (kaufen nicht beim Hersteller direkt) Detail- händlern zunächst echte Exemplare als Muster vorlegen, nach erhaltenem Auftrag jedoch Fälschungen liefern. Die Fälschungen sind oft so gut, dass nur die Markeninhaberin anhand von geheim gehaltenen Merkmalen in der Lage ist, zwischen echt und gefälscht zu unterscheiden. |
Die US-Firma
RicTec
hat eine neue Reissorte entwickelt und im September 2000 unter dem Namen
"American Basmati" in Washington
zum Patent angemeldet. Diese Sorte hat ähnli- che Eigenschaften wie der im
Norden Indiens und Pakistans unter dem Namen "Basmati"
angebaute aromatische Langkorn-Reis.
Im seither andauernden Rechtsstreit argumentiert Indien, "Basmati" sei ein Sammelname (= Gattungsbezeichnung) für verwandte Reissorten, die eng mit der nordindischen Region verknüpft sind, genau so wie "Champagner" mit einer Region in Frankreich. Für RicTec hingegen handelt es sich lediglich um einen genetischen Begriff. |
AUSGEFLATTERT! Roter Bulle gegen rote Fledermaus |
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Die Mineralquelle Zurzach AG
hatte sich sehr bemüht: ihr Energy-Drink, Markenbezeichnung red
bat, könne gar nicht mit Red Bull
verwechselt werden, denn
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Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass
Verwechslungsgefahr bestünde und bei den Käufern der Eindruck erweckt
werde, red
bat sei die günstige Variante von Red Bull.
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In Schweden durfte die Fledermaus bis 10. Feber 2010 unbehelligt flattern. Dann fällte das Handelsgericht in Stockholm ein Urteil im Sinne des Klägers, RED BULL. Das Gericht befand, dass | |
die farbliche und grafische Gestaltung das Logos von
Red Bat zu große Ähnlichkeit mit
RED BULL
aufweise und untersagte der SM Group den Vertrieb des Produkts. |
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AUSGETRAMPELT! Bulle killt Rhino |
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Nach Klage der RED
BULL GMBH
(Brunn 115, 5330
Fuschl am See) wurde vom
Landesgericht Wels (4. Nov. 2002)
zu Recht erkannt, dass es der Red Rhino Energy
Drink AG (Streininger Straße
44, 4655 Vorchdorf)
verboten
ist, einen Energy Drink unter der Bezeichnung "Red
Rhino" zu erzeugen oder auf den Markt zu bringen.
Die klagende Partei wurde ermächtigt, den Urteilsspruch binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten |
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der beklagten Partei in den Samstagausgaben der Tageszeitungen "Kronen Zeitung" und "Kurier" veröffentlichen zu lassen. (Die Anzeigen erschienen am 25. Jänner 2003) Anfang Oktober 2003 meldete Red Rhino den
Ausgleich an. Die beanstandete rot-silbrige Dose sollte durch eine
grün-silbrige ersetzt werden. |
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AUSGELÖSCHT! Bulle gegen cap |
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Das Deutsche Bundespatentgericht als letzte Instanz
verfügte auf Antrag von Red Bull die Löschung
der Marke Bull-cap mit der Begründung, dass
eine Verwechslungsfähigkeit gegeben sei. Nov. 2005 |
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AUFGESPIESST! Bulle tötet Drachen |
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Nach ausdauernder Gegenwehr - der Streit ging bis zum
OGH
- wurde dem Hersteller von Red Dragon verboten,
Energy Drinks unter diesem Namen im EU-Raum herzustellen oder zu vertreiben. Begründung: die große Ähnlichkeit von Produktnamen, Farbbezeichnung und Design der Dose. Jän. 2006 |
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AUSGESCHNAUBT! Bulle löscht Bullen |
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"... Jedoch ist zu berücksichtigen, dass beide Markenwörter deutliche Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten in Aufbau und Sinngehalt aufweisen. Die Wortfolgen bilden jeweils einen Gesamtbegriff, der sich aus dem Substantiv BULL und einem darauf bezogenen Adjektiv zusammensetzt, das gewisse Anklänge hinsichtlich der entscheidungserheblichen Waren aufweist. Sie beruhen daher - für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher ersichtlich - auf dem gleichen Zeichenbildungsprinzip." zitiert aus dem Urteil des Deutschen Bundespatentgerichts veröffentlicht am 31. Mai 2006 | ||
Bereits 2002 hatte Red Bull (Markennummer 2 081 750) die Löschung der Marke American Bull (MarkenNr. 398 67 239) beantragt. In zwei Verfahren wurde der Löschungsantrag abgelehnt, das Bundespatentgericht als letzte Instanz verfügte schließlich doch die Löschung der Marke American Bull hinsichtlich der Nizzaklasse 30 "Kaffee, koffeinhaltige Getränke, Tee" |
AUSGEPOWERT! Bulle enthörnt Widersacher |
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Der Energy Drink BIG POWER
hatte für die juristische Arena nicht genug Power. Wild und entschlossen schnaubte er
frech gegen den Riesen Red Bull. Doch
vor dem Handelsgericht ging ihm der Schnauf aus. Mit geändertem Layout - die Hörner durch eine aus dem Bodybuilding entlehnte Bizepspose ersetzt - stürmt er wieder in die Energy-Drink-Regale. Links: "alte" BIG POWER-Werbung, noch mit dem schnaubenden, roten Stier Bild 1 + 2, Feb. 07 Daneben mit neuem Auftritt Bild 3, Aug. 2007 Plakatfotos + Dosenfoto WEBSCHOOL |
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Bild 1 |
Bild 2 |
Bild 3 |
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Bullen
sind KEINE Ochsen meint der italienische Weinbauer Mattia Muggittu und das italienische Industrieministerium, welches einen Einspruch von RED BULL wegen Verletzung der Markenrechte abgelehnt hat. Die beiden Gehörnten (Bild links) seien keine Stiere, sondern Ochsen, die zum Pflügen eingesetzt werden und ein Symbol für "unseren Weinbau" darstellen. Oktober 2023 |
BUFFALO - Bulle für Erwachsene und den Nachwuchs |
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Der Energy Drink mit Guaranaextrakten, Koffein und 20
hochalpinen Schweizer Kräutern wird in der Schweiz hergestellt. Die
"Junior-Version" verzichtet auf das Koffein. Ein frecher Satz auf der Homepage fordert den großen Konkurrenten heraus: Wenn man diesen Geschmack beschreiben müsste, kommt man zum Entschluss, dass es die verbesserte Red Bull Variante ist. Laut Schweizer Konsumentenzeitschrift Ktipp mangelt es dem Getränk nicht an Süße. Sieben Stück Würfelzucker pro Dose. |
AUSGEWALKT! SONY verliert MARKENRECHT in ÖSTERREICH |
Der Oberste
Gerichtshof Österreichs hat im Juni 2002 entschieden, dass Sony auf sein
berühmtestes Produkt, den Walkman,
kein Markenrecht besitzt.
Die Firma Timetron hatte 1994 in einem Produktkatalog tragbare Kassettengeräte verschiedener Hersteller unter der einheitlichen Bezeichnung "Walkman" angeboten. SONY sah dadurch seine Eigentumsrechte verletzt und setzte sich gerichtlich zur Wehr. Nach achtjährigem Rechtsstreit sprach schließlich der OGH ein Urteil. Dieses besagt, dass der Name "Walkman" heute als weitverbreitetes deutsches Hauptwort zu bezeichnen sei. Die Richter weisen auf den Umstand hin, dass sich der Begriff selbst im Duden finde, definiert als "kleiner Kassettenrecorder mit Kopfhörern" und dass SONY gegen diesen Eintrag nie protestiert habe, obwohl das Unternehmen als Urheber des Begriffes nicht erwähnt werde.
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AUSGELUTSCHT! Cornetto schlägt Cornet |
CORNET
sei die Übersetzung des englischen Begriffs für Waffelhörnchen und
daher ein Gattungsname, meint die SPAR AG. Daher könne sie diesen
Namen für ihre Eisspezialität verwenden.
Der Oberste Gerichtshof war nicht dieser Rechtsmeinung, sondern entschied für den Kläger ESKIMO, der einen Eingriff in die Rechte seiner Marke CORNETTO wegen Namensähnlichkeit sah.
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AUSGEPERLT! Champagner contra Schlumpagner |
1999 ließ die Schlumberger GmbH in der Schweiz die Marke SCHLUMPAGNER registrieren. Nach einer Klage mehrerer Schweizer Champagner-Importeure untersagte das Bundesgericht als letzte Instanz, der Firma Schlumberger den Gebrauch der Marke SCHLUMPAGNER wegen der Verwechslungsgefahr mit dem weltbekannten Schaumwein aus der Champagne. (Urteil 4C.34/2002 vom 24. 9. 2002) |
Das Thema der Steirischen Landesausstellung 2003 "Mythos Pferd" war der Rasse der Lipizzaner gewidmet. Die Gastronomen rund um das Bundesgestüt Piber gründeten den Verein der Lipizzanerwirte, eine Lipizzanertorte wurde kreiert und für die Anhänger des Laufsports ein Lipizzanerlauf geplant. |
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Doch da war noch jemand, der den Namen Lipizzaner kommerziell nutzen wollte. Und auch die Markenrechte besaß. Die Wiener Firma Lecon Technische Konstruktionen und Design Ges. m. b. H hatte die Marke Lipizzaner am 5. Oktober 1999 registrieren lassen. Sie forderte die Steirer auf, Waren und Dienstleistungen unter der Bezeichnung Lipizzaner weder anzukündigen noch zu verwenden. | |
Da der Tourismusverein
Lipizzanerheimat jedoch schon 1992, also lange vor der
Markenanmeldung durch Lecon, gegründet wurde, weist er die im
Markenschutzgesetz geforderte "bessere Priorität" auf. Es
bleibt abzuwarten, ob er die Löschung der Marke
beantragt und erreichen kann.
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§
31 (1) Die Löschung einer Marke
kann begehren, wer nachweist, dass das von ihm für dieselben oder für
ähnliche Waren oder Dienstleistungen geführte nicht registrierte Zeichen
bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen, seinem
nichtregistrierten Zeichen gleichen oder ähnliche Marke innerhalb
beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen
seines Unternehmens gegolten hat, es sei denn, die Marke wurde vom
Markeninhaber mindestens ebenso lange unregistriert geführt wie vom
Unternehmen des Antragstellers. |
AUSGEFÄRBT! Nicht clever genug "Clever", die Eigenmarke von BILLA (REWE) brachte Haselnussschnitten in einer rosa Verpackung in den Verkauf. Nach einer Intervention des Süßwarenproduzenten MANNER, der seit dem Jahr 2002 die Farbe rosa für seine Produkte geschützt hat, wählte "Clever" rot als neue Verpackungsfarbe.
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AUSGEKUGELT? NEIN! Nach fast einem Jahrzehnt bzw. nach drei Jahren Marktpräsenz der Hauswirth-Produkte „Schoko-Bananen“ bzw. „Inländer Rum Kokos-Kugeln“ entschloss sich im Jahr 2005 MANNER die Fremdkopien seiner beiden registrierten Marken Königliche Schoko-Bananen® und Rum-Kokos-Dragees® juristisch vom Markt zu schmelzen. Damit musste sich Hauswirth, dessen Schokohase zur selben Zeit von Lindt aus den Regalen gehetzt worden war (Hasenkrieg) an einer zweiten Rechtsfront verteidigen.Noch vor Prozessbeginn erwirkte MANNER (Vertretung Kanzlei Dr. Theiss) mittels "Einstweiliger Verfügung" ein Verkaufsverbot der Konkurrenzprodukte (Beschluss LG Eisenstadt, 29. März 2005), das jedoch schon von der nächsten Instanz (OLG Wien, Beschluss vom 14. Juli 2005) wieder aufgehoben wurde. Der OGH sah keinen Grund die Vorinstanz zu korrigieren (OHG, Beschluss vom 24. Jänner 2006), was Hauswirth (Vertretung Dr. Schmidt) weiterhin den ungestörten Verkauf seiner Produkte ermöglichte. Die aufgelaufenen Kosten musste MANNER ersetzen. Vereinfacht formuliert befand das Gericht, dass weder die Ähnlichkeit der Verpackungen so weit gehe, dass der Konsument sie verwechseln könnte (Bilder 1+ 3 zeigen die Originale von MANNER/CASALI; 2 + 4 die HAUSWIRTH-Varianten), noch, dass die Angabe "Wien - Kittsee" (Bild 5) Anlass für die Kaufentscheidung des Konsumenten sei. |
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2009 hatte man alle Instanzen durch. Die Verpackung sei keine Kopie, so die Entscheidung der Gerichte, weil Palmen einfach zu Kokos und Bananen gehören und deren Bild nicht von einem Anbieter "besetzt" werden können. |
Der Name der verstorbenen
Friedensnobelpreisträgerin Mutter Teresa
wird weltweit von vielen Institutionen genutzt um das eigene Geschäft
zu fördern. So gibt es ein "Mother Teresa Institute of
Management" in Neu-Delhi und eine "Mutter-Teresa-Bank"
im indischen Hyderabad. Der ehemalige südafrikanische Präsident Nelson Mandela wehrt sich gegen die unerlaubte Verwendung seines Namens. 190 südafrikanische Firmen haben sich unter seinem Namen registrieren lassen. Auch Produkte tragen seinen Namen, seine Abbildung oder seine ehemalige Häftlingsnummer 46664. Die gemeinnützige Mandela-Stiftung versucht auf dem Gerichtsweg von den Namensdieben Entschädigungszahlungen zu bekommen. |
ABGESTREIFT! |
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Dem Sportartikelhersteller ADIDAS-SALOMON wurde am 23. Oktober 2003 nach einem siebenjährigen Rechtsstreit vom EuGH beschieden, dass seine Klage gegen den holländischen Konkurrenten Fitnessworld Trading erfolglos blieb. Die von Fitnessworld verwendeten zwei Streifen dienen lediglich als Verzierung und verletzen daher nicht die Rechte von ADIDAS-SALOMON auf dessen aus drei Streifen bestehendes Markenzeichen. | |
Im August 2004 klagte ADIDAS den Modehersteller Ralph Lauren, der eine Jacke mit zwei Streifen auf den Markt gebracht hatte. |
Als Gemeinschaftsmarke ließ sich der Schweizer Süßwaren-Multi Lindt & Sprüngli im Jahr 2000 seine Schoko-Osterhasen-Variante (Marke: Goldhase) registrieren. Vier Jahre später, knapp vor dem Osterfest, knallte der Goldhase dem österreichischen Konkurrenz-Hasen der Firma Hauswirth eine Einstweilige Verfügung zwischen die Löffel. Laut Verfügung musste Hauswirth den Verkauf seines Schoko-Osterhasen (seit 1968 auf dem Markt!) stoppen, was ihn nicht sehr schmerzte, war doch die gesamte Produktion bereits verkauft. |
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Beklagter |
Kläger | |
Das Verfahren läuft seit April 2004. Am 15. Feber 2005 fand vor dem Handelgericht in Wien eine Verhandlung statt, WEBSCHOOL war dabei. | ||
Die Argumente und Kommentare des Klägers Lindt in Kurzfassung: | ||
Die Argumente und Kommentare des Beklagten Hauswirth in Kurzfassung |
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Weder Lindt noch Hauswirth konnten datierte Bilder ihrer Hasen aus den behaupteten Einführungsjahren (1952 bzw. 1962) vorlegen. Datierte Lindt-Hasen Bilder stammen aus 1970, die beklagte Partei legt das Foto eines Messestandes (ANUGA 1982) vor, auf dem, etwas undeutlich, auch ein Hauswirth-Hase abgebildet sein soll. | ||
Das Gericht verlangt von Hauswirth die Vorlage von Verkaufsdaten (Umsatz + Abnehmer) für den Zeitraum 1997 bis 2000. | ||
Sollte das Gericht aus diesen Daten schließen, dass der Hauswirth-Hase bedeutend am Markt vertreten war, könnte es die sog. "Verkehrsbekanntheit" als gegeben ansehen. Damit wäre der Markenschutz futsch. | ||
Wegen des aufrechten Verkaufsverbotes
verschenkte Hauswirth seine 500.000 produzierten Schokohasen während der
Osterwoche. Nutznießer waren Kinderdörfer, das Bundesheer und Kinder, die am
Ostersamstag LH-Ketten besuchten. Zeitgleich mit der Verschenkaktion startete Hauswirth noch einen Aufruf: Wer alte Fotos von Schokoladesitzhasen in Goldfolie eines österreichischen Herstellers hat, der möge sie an das Unternehmen in Kittsee schicken. Als Dankeschön soll es ein Päckchen mit burgenländischen Naschereien geben. |
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Der 20. April 2005 war der nächste Verhandlungstag. Die Zusammenfassung: | ||
Ein grüner Kompromiss? |
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Sitzend, umhüllt von einer Folie, deren Goldton einen deutlichen koloristischen Abstand zum Lindt-Hasen aufweist und mit einer grünen Halsschleife geschmückt, so könnte sich der Hauswirth-Hase in der nächsten Saison präsentieren. Die Vergleichsvorschläge gingen ziemlich ins Detail: Hauswirth darf aus einer Palette von Goldfolien nur zwischen zwei Varianten (2920 B und 2921 B) wählen, sein Logo muss auf der Keule jener Körperseite stehen, auf der die Schleifenmasche zu sehen ist. Unklar blieb die Maschenbeschaffenheit. Stoff¹, aufgedruckt oder aufgemalt. Nach Erhalt eines den Auflagen entsprechenden Hauswirth-Hasen-Prototyps (in den nächsten zwei Wochen) erwägt Lindt, dem Vertrieb des neuen Modells grünes Licht zu geben. | ||
Für Hauswirth drängt die Zeit. In Kürze wird die Osterware für 2006 geordert. | ||
¹ Bei Goldhasen-Halsschleifen aus Plissee-Stoff hat Lindt das Markenrecht auf die Farben ROT, BLAU und GOLD in Verbindung mit Schokowaren! | ||
Die Widerklage |
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Weit ins vorige Jahrhundert, bis 1928, hatte der Anwalt von Hauswirth den Goldhasen-Stammbaum rekonstruiert. In der Argumentation zu seiner Gegenklage (Widerklage) dokumentiert er die Ahnenreihe | ||
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Die als Zeugin geladene Einkäuferin einer LH-Kette erklärte, dass sie Hauswirth-Goldhasen in zwei Größen bereits im Jahr 1981 gelistet hatte. Der Verkaufsschwerpunkt lag in NÖ. Seit seinem Markteintritt in Ö hatte sie auch den Lindt-Hasen im Sortiment. | ||
Hauswirth weist erneut auf die Verkehrsbekanntheit seines Goldhasen zum Zeitpunkt der Begründung des Lindt-Markenrechts hin. Die vom Gericht geforderten Hauswirth-Verkaufszahlen (siehe 15. Feber) werden bis zur nächsten Verhandlung nachgereicht. | ||
Interessierter Zuhörer bei der Verhandlung: Mag. Thomas Krennbauer, Geschäftsführer Lindt & Sprüngli Austria und, an der Seite seines Anwalts, der Seniorchef der Firma Hauswirth. | ||
13. Juni 2005, mit einer Dauer von 4 ½ Stunden der bisher längste Verhandlungstag: | ||
Hauswirth behielt die Argumentationslinie Allgemeiner Formenschatz bei und trachtete, sie mit der Vorlage von Bildern, Texten und einer Studie über das Vergolden von Lebensmitteln (Institut für Völkerkunde und Kultur an der Uni Graz, März 05) sowie den Aussagen eigener Zeugen zu untermauern. | ||
Lindt
sah in den geringen Produktionszahlen und der lediglich regionalen
Verbreitung des Hauswirth´schen Prachthasen den Nachweis für dessen fehlende
Verkehrsbekanntheit. Eine
Erweiterung des Klagstextes soll es Hauswirth in Zukunft verbieten,
den Sitzhasen „unentgeltlich in Verkehr zu bringen“. Damit
reagierte Lindt auf das medienwirksame Verschenken der Hauswirt-Hasen.
Auch das Anbringen einer rot-weiß-rote Masche soll untersagt werden,
damit der Konsument nicht glaubt, bei dem Produkt handle es sich „um
eine Variante des für den österreichischen Markt bestimmten Lindt-Hasen“.
Lindt legte eine aktuelle IMAS-Umfrage
vor, die ihrem Goldhasen hohe Bekanntheit bescheinigt. |
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Als Zeugen wurden befragt:
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So geht es weiter:
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Klage auf Unterlassung An der Nebenfront gelang ein Vergleich: |
Am 4. April 2006
fanden die Parteien sich wieder im Handelsgericht ein. Verhandlungsdauer 4
½ Stunden, sie wurden fast zur Gänze von den Zeugeneinvernahmen
beansprucht.
Einleitend vermutete Dr. Schmidt (Hauswirth) seitens Lindt & Sprüngli Monopolisierungsabsicht und Missbrauch der Marktmacht und verwies dabei auf eine abgewiesene Lindt-Klage in Polen (nicht rechtskräftig) und auf teilweise noch nicht endgültig entschiedene Lindt-Anträge für die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke und einer deutschen Marke. Die Zeugen und ihre Angaben 1. Der Marketingleiter von Lindt & Sprüngli (seit 1998):
2. Außendienstmitarbeiter von Hauswirth (zw. 1989 und 1999 mit Unterbrechung ca. 7 Jahre im Unternehmen)
3. Präsident der Einkaufsgemeinschaft SUGRO (Süßwarengroßhandel) von 1983-1992
Hauswirth führt namentlich deutsche
GOLDHASENPRODUZENTEN an, die Unterlassungserklärungen abgegeben hatten,
weil Lindt
den Streitwert in den angedrohten Verfahren mit 500.000 DM und höher
beziffert hatte und sie sich derart teure Verfahren nicht leisten konnten. Lindt weist auf die Unverhältnismäßigkeit der Verfahrenskosten gegenüber dem Warenwert der Hasen hin, die zunimmt, weil die Hauswirth-Anträge eine weitere Verlängerung des Verfahrens verursachen. Dr. Wiltschek nennt als Beispiel ein Verfahren, das dem Unterlegenen Prozesskosten von 600.000 ATS (45.000 Euro bzw. 67.000 CHF) verursacht hat (es ging um drei Jogger mit BOSS-Logo). 4. Deutscher Unternehmer, Hersteller von bedruckten Alu-Folien, Marktführer (neben dem ebenfalls deutschen Anbieter HUECK & CIE)
5. Deutscher Konditormeister, Besitzer einer Industrie-Confiserie
Hauswirth legt Beispiele von
Sitzhasen mit roter Masche vor, die zum Zeitpunkt der
GOLDHASEN-Markenanmeldung
auf dem Markt waren und daher
Lindt bekannt gewesen sein
müssten. Fortsetzung folgt. |
1. Juni 2006, der
letzte Verhandlungstag, zumindest in dieser Instanz. Bei einer
Verhandlungsdauer von 6 ¾ Stunden bewiesen Gericht und Parteien
beachtliches Steh- oder besser Sitzvermögen. Die Zeugen und ihre Angaben 1. Mitarbeiter des weltweit größten Erzeugers von Verpackungsmaschinen für Schoko-Hohlfiguren Fa. Rasch/Deutschland
2. Bundesinnungsmeister der Konditoren
3. Hersteller von Schoko-Hohlformen und Praegal-Verpackungen Kaupert GmbH/Deutschland
4. Ehemalige Einkäuferin bei der Confiserie-Kette HUSSEL
5. Ehemaliger Product Manager + Produktgruppenleiter bei Lindt
6. Deutscher Anwalt, berät Lindt seit 1989 in Markenrechtsangelegenheiten
7. Mag. Roman Hauswirth, GF
RA Schmidt informiert über den von ihm Ende Mai gestellten Löschungsantrag für die in Österreich eingetragene "nackte" (d. h. ohne Verpackung und deren besondere Merkmale) Lindt-Hasen-Marke. Für den Prachthasen erachtet er die Verkehrsbekanntheit im Süßwarengroß- und Einzelhandel als gegeben. RA Wiltschek entgegnet, dass bei einem "billigen Massenprodukt" wie dem Hauswirth-Hasen, die Verkehrsbekanntheit auch bei den Konsumenten vorliegen muss. |
In erster Instanz entschied das Gericht zugunsten der Firma Hauswirth. Auch den Löschungsantrag betreffend die Lindt-Hasen-Marke erkannte das Gericht als berechtigt und BEFAND DIE GEMEINSCHAFTSMARKE CTM 1698885 FÜR NICHTIG. August 2006 Gegen das Urteil wurde berufen. Der OGH, als letzte Instanz, war gefordert. Der ging die Sache mit Umsicht an, setzte das Verfahren aus und forderte vom EuGH eine Vorabentscheidung. Das verschob den Zeithorizont auf Mitte 2009. Der EuGH äußerte sich im Juni 2009 jedoch nur insoweit, als er den OGH anwies, zu beurteilen, ob in diesem Fall Bösgläubigkeit vorliegt. Dazu übermittelte der EuGH dem nationalen Gericht eine Abhandlung über Kriterien zur Beurteilung von Bösgläubigkeit. |
26. April 2010 - in rund 90 Minuten wurde der
Begriffsraum (Unterscheidungskraft / Zuordnungskraft /
Verkehrsbekanntheit / Verkehrsgeltung) dieses und der kommenden
Verhandlungstage klar. RA Schmidt legte eine Fülle neuerer, internationaler Markenrechtsentscheidungen (Niederlande, Ungarn, HABM) vor, RA Wiltschek sprach von "Verschleppungsgefahr". RA Schmidt beantragte die Erstellung einer Marktvergleichsstudie durch einen Sachverständigen für den Zeitraum 1999/2000. Es soll der Vertriebsumfang der im deutschen Handel abgesetzten Schokohasen wichtiger Produzenten (Klett, Koch, Rübezahl, Hussel, Riegelein, ...) ermittelt werden. Weiters sei zu klären, wie der starke Werbedruck seitens Lindt den "Hasenabsatzmarkt" verändert hat. Gericht und Anwälte zogen für das Gutachten einen Kostenplafond ein. 3000 |
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Hasenform allein? - keine Unterscheidungskraft
Lindt &
Sprüngli wurde der Eintrag als Gemeinschaftsmarke
vom EU-Markenschutzamt verweigert.
Ähnlicher Fall - gleiche
Entscheidung: |
GOLDHASE KEINE GEMEINSCHAFTSMARKE! Am 24. Mai 2012 bestätigte der EuGH (Vierte Kammer), dass die Form eines Schokoladehasen mit rotem Band nicht als EU-weit gültige Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann (Rechtssache C-98/11P) URTEIL in Auszügen 1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (im Folgenden: Lindt) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Form eines Hasen aus Schokolade mit rotem Band) (T‑336/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Juni 2008 (Sache R 1332/2005‑4) über ihre Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat. 6. Die Marke wurde für „Schokolade, Schokoladewaren“ in Klasse 30 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. 7. Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2005 wies die Prüferin des HABM die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass das fragliche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze. Die angemeldete Marke habe auch nicht nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen. 8. Am 10. November 2005 legte die Rechtsmittelführerin (Lindt) beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung seiner Prüferin ein. 9. Mit Entscheidung vom 11. Juni 2008 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass keines der Elemente der angemeldeten Marke, also die Form, die Goldfolie und das rote Band mit Glöckchen, einzeln oder zusammen betrachtet, der Marke Unterscheidungskraft für die betroffenen Waren verleihen könne. Hasen gehörten nämlich zum typischen Formenschatz von Schokoladewaren, vor allem um die Osterzeit. Somit fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der gesamten Europäischen Union, da keine Gründe erkennbar seien, warum die Verbraucher in Deutschland und in Österreich die streitige Form anders wahrnehmen sollten als die Verbraucher in den anderen Mitgliedstaaten. 16. Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung der angemeldeten Marke hat das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Merkmale, die die Kombination aus der Form, den Farben und dem Plisseeband mit Glöckchen aufweise, von denen der Grundformen, die für die Verpackung von Schokolade und Schokoladewaren sowie konkret von Schokoladenhasen häufig verwendet würden, nicht hinreichend weit entfernt seien. Sie seien damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Die Verpackung in Form eines sitzenden, goldfarbenen Hasen, der ein rotes Plisseeband mit Glöckchen trage, unterscheide sich nämlich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse, die somit als eine typische Verpackungsform dieser Waren naheliegend seien. 17. In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht der Vierten Beschwerdekammer des HABM darin zugestimmt, dass auch die zeichnerischen Elemente, insbesondere die Augen, die Schnurrbarthaare und die Pfoten nicht die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden Zeichens begründen könnten. Es handele sich nämlich um gängige Elemente, die normalerweise jede Form eines Schokoladenhasen aufweise, und sie seien nicht mit solchem künstlerischen Niveau gestaltet, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren wahrnehmen könnte. 23. In Randnr. 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass aber selbst bei der Annahme, dass die Rechtsmittelführerin eine in den drei von ihr genannten Mitgliedstaaten, (DE, Ö, GB) infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens nachweise, die von ihr eingereichten Beweisunterlagen nicht zum Beweis dafür geeignet seien, dass dieses Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der fraglichen Marke in allen Mitgliedstaaten Unterscheidungskraft erlangt habe. 24. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils entschieden, dass nicht geprüft werden müsse, ob die Unterlagen tatsächlich bewiesen, dass in den drei von der Rechtsmittelführerin angeführten Mitgliedstaaten eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens gegeben sei, da dies nicht für den Nachweis ausreiche, dass das Zeichen Unterscheidungskraft durch Benutzung in der gesamten Union erlangt habe. 25. Folglich hat das Gericht auch den zweiten Klagegrund zurückgewiesen. Kosten Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten. Unterschriften |
GOLDHASENstreit
auch in Deutschland |
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Der deutsche Süßwarenproduzent
RIEGELEIN blieb im Markenrechtsstreit gegen
Lindt & Sprüngli
in Erster Instanz (LG Frankfurt , Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2/3 O
443/02) und im Berufungsverfahren (OLG Frankfurt, Urteil v. 29. Januar
2004 – 6 U 10/03) erfolgreich. Bild
links: RIEGELEIN-Sitzhase Der Bundesgerichtshof befand jedoch in seiner Entscheidung (Karlsruhe, 26. Oktober 2006 I ZR 37/04), dass die Merkmale "Form" (sitzend) und "Farbe" (gold) des Hasen vom Berufungsgericht nicht |
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ausreichend berücksichtigt worden
waren, hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall an
das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dazu Pressetext auf http://www.bundesgerichtshof.de/ Nr. 146/2006 Anfang November 2007 entschied das OLG Frankfurt nochmals zu Gunsten von RIEGELEIN. Die Richter verneinten die Verwechslungsgefahr zwischen dem Riegelein-Sitzhasen in Goldfolie mit aufgedruckter Schleife und dem Lindt-Goldhasen mit rotem Band. Wieder zog Lindt vor den BGH, welcher wiederum den Fall an das OLG Frankfurt verwies, der erneut RIEGELEIN Recht gab. Ende der Geschichte kurz vor Ostern 2013: Der BGH (Bundesgerichtshof in Karlsruhe) wies mit Beschluss vom 27. 3. 2013 die Beschwerde von Lindt ab, damit wurde das Urteil rechtskräftig. |
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GOLDHASEN - (Noch?) nicht gerichtsbekannt Die Confiserie
HEILEMANN fertigt in Woringen (D, Allgäu) Pralinen,
Schoko-Sticks und Hohlfiguren. LIDL ließ Ende Februar 2016 drei "FAVORINA"-Sitzhasen mit Schleife (1,69 p. Stk) antreten. |
Der deutsche Süßwarenhersteller STORCK setzte auf einen Albinohasen seiner Marke merci. Bilder: Firmenwebsites |
Lindt´s GOLDTEDDY im Visier von HARIBO |
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Bilder HARIBO + WEBSCHOOL |
Um eine schleichenden Umbenennung des
Lindt´schen GOLDTEDDYs
seitens der Verbraucher zum
GOLDBÄREN zu unterbinden und damit
die eigene (Wort)Marke
GOLDBÄR zu gefährden, brachte
HARIBO vor dem Kölner Landgericht eine Klage betreffend Schadenersatz und Verkaufsverbot ein.
(Okt. 2012) Das Landgericht Köln hat am 18. 12. 2012 die weitere Verbreitung des GOLDTEDDYs verboten. Mittlerweile haben die Streitparteien vereinbart, die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof |
klären zu lassen. Im Zuge der Vereinbarung hat HARIBO
auf das Verkaufsverbot verzichtet. Der BGH urteilte am 23. September 2015 (Az. I ZR 105/14). Er entschied, dass der Schoko-Bär von Lindt die Markenrechte des Goldbären von HARIBO nicht verletzt. LINDT vs LIDL Am 25.
September 2022 entschied das Bundesgericht in Lausanne, dass der in Folie
verpackte Schokohase von Lindt & Sprüngli (gold- oder andersfarbig)
gegenüber dem Konkurrenzprodukt von LIDL Markenschutz beanspruchen kann.
LIDL darf seinen Hasen wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr verkaufen und
muss noch vorhandene Exemplare vernichten. |
Sieg im
Goldhasen-Streit: Auch der
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Verkehrsgeltung erfolgreich nachgewiesen: Ende der Neunziger brachte der Konzern
Sara Lee in Deutschland unter dem Markennamen
Senseo Kaffee-Pads
auf den Markt. Gleichzeitig versuchte Sara Lee
auf dem Klageweg dem deutschen Produzenten Darboven
(IDEE-Kaffee) den Verkauf seiner Pads zu untersagen. |
Im Text eines Fernsehspots von
Lorenz-Bahlsen wurde der Markenname Soletti (Markeninhaber
und Produzent ist das österreichische Unternehmen
KELLY) als
Gattungsbezeichnung verwendet. |
AUSGEREIMT? 3...2...1...meins!
oder 3..2..1..meins!?
Nur ein winziger Unterschied. |
ES KANN NUR EINEN (OSCAR) GEBEN! ... and the OSCAR comes only from... HOLLYWOOD. Und nicht vom KLUB DER WIENER KAFFEEHAUSBESITZER (Patisserie-Oskar), dem VERBAND ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN (Print-Oscar), dem Universitätsprofessorenverband (Austro-Oscar), der CARITAS EISENSTADT (JobOskar) oder einer VOLKSSCHULE in Oberösterreich (Kinder-Umwelt-Oscar). Darauf achtet die Markenbesitzerin, die Academy of Motion Picture Arts and Sciences, die den Namen auch im Österreichischen Markenregister eingetragen hat. Und die unautorisierte Verwendung des Begriffs von ihren nationalen Rechtsvertretern unterbinden lässt. |
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Mit Herrn Oscar Thurnher, dem Besitzer des Feldkircher "Kino Namenlos", vormals Oscar-Kino, schloss die Academy of Motion Picture Arts and Sciences in Zweiter Instanz einen Vergleich. Das Verfahren war notwendig geworden, weil Oscar Thurnher von der Ersten Instanz das Führen der ursprüngliche Bezeichnung untersagt worden war, wogegen er Berufung erhoben hatte. Das Kino verzichtet auf den "Oscar" im Namen, die Academy übernahm großzügig die Verfahrenskosten. Bilder: "ADGAR" vorher: "PRINT-OSCAR", VÖZ / "JOBOSKAR", CARITAS / Echter "OSCAR", ACADEMY | |||
Die deutsche BILD-Zeitung verleiht seit 1994 den OSGAR an Personen, die sich für Frieden, Freiheit und das Zusammenwachsen Deutschlands verdient gemacht haben. |
HAVE
A BREAKDOWN? |
Have a Break ... Have a Kit Kat® wurde von den Behörden als Marke problemlos anerkannt. Have a Break allein verweigerten sie jedoch den Markeneintrag. Nestle klagte. Und hatte Erfolg. Dazu Hintergrundinfos. |
AUF PUNKT UND KOMMA 2009 ist Linz die Kulturhauptstadt Europas. Im Juni 2006 wählte eine Jury für diesen Anlass aus fünfhundert Vorschlägen ein passendes Logo. Die Hauptelemente, Punkt und Beistrich, bildeten allerdings schon seit mehr als zehn Jahren den grafischen Schwerpunkt des Logos der Organisation Jeunesse - Musikalische Jugend Österreichs. |
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MARKE =
LANDSCHAFT |
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Ein Stier ist das Markenzeichen der Brandymarke Veterano des spanischen Herstellers Osborne (gegründet 1772). In überdimensionalem Format wurden über die Jahre hunderte Metallstiere entlang spanischer Verkehrswege angebracht. Neue Bestimmungen erzwangen die Entfernung der Markensymbole, bis ein Urteil des OGH einem | |
Restbestand
den Verbleib sicherte. Begründung: Die Präsenz der Metallschilder sei
bereits von so langer Dauer, dass sie als
Bestandteil der Landschaft anzusehen seien. In Andalusien plant die regionale Regierung die Tafeln mit dem Logo (erfunden vom spanischen Grafiker Manolo Prieto) zu Kulturgütern zu erklären. 2009 |
CISCO + APPLE Corps vs. APPLE Computer Als der Computerproduzent APPLE im
Jänner 2007 sein neues Produkt iPhone auf
den Markt brachte, hatte der Technologiekonzern CISCO sein schnurloses
Internet-Telefon iPhone schon seit Jahren
im Verkauf. Mit einer Einstweiligen Verfügung beantragte
CISCO
bei einem kalifornischen Gericht APPLE die Verwendung des Namens zu
untersagen. Bereits 1991 war
APPLE
Corps (Eigentümer Paul McCartney, Ringo Starr, Yoko
Ono und die Erben von George Harrison) gegen APPLE
Computer
vor Gericht gezogen. Am Ende erhielt der Computerproduzent gegen eine
Zahlung von 26,5 Millionen $ das Recht, die Marke für seine Produkte
zu verwenden, mit der Einschränkung, dass er sich nicht im
Musikgeschäft betätigen dürfe. Diese Vereinbarung sah
APPLE Corps
verletzt, als APPLE Computer den
iPod
und den Online-Musikdienst iTunes auf den
Markt brachte. iPod
gegen eiPott |
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Mit einer "Einstweiligen Verfügung" hat das OLG
Hamburg dem Unternehmen koziol den
Verkauf seines Produkts
eiPott
untersagt. Damit hat
Apple sicher gestellt, dass unbedarfte
Konsumenten statt seines Musikplayers
iPod einen Eierbecher (Verkaufspreis: 7,50) erwerben. Die Richter sahen eine Verwechslungsgefahr nicht nur von der Form des Umrisses, sondern auch hinsichtlich des Namens |
Apple hat den Begriff iPod als Gemeinschaftswortmarke neben mehreren anderen auch für die Klasse 21 (Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Schwämme, Bürsten, Stahlwolle, ...) eintragen lassen. Bei einem Verstoß gegen die "Einstweilige Verfügung" droht koziol eine Ordnungsstrafe in Höhe von 250.000 €. |
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APPLE-Apfel
gegen
Apfelkind |
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Die Besitzerin des Bonner Cafes APFELKIND hatte beim DPMA nebenstehendes Logo für ihr Geschäft registrieren lassen (eingetragen als Wort-/Bildmarke unter der Registernummer 3020100617829 im April 2011). Die Dame schien Großes zu planen, ließ sie ihr APFELKIND doch für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen schützen: Nizzaklasse 16, 18, 21, 24,25, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 42 und 43. |
Gegen diese Eintragung erhob APPLE Widerspruch, der im Oktober 2013 zurückgenommen wurde. |
GLEICHE KLÖTZE ?
LEGO bleibt ohne Marke |
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Bis 1988 konnte
LEGO seine Steckbausteine unter Patentschutz
und somit in Monopolstellung verkaufen. Danach versuchte der dänische
Spielzeughersteller sein Produkt unter Markenschutz zu stellen um
Konkurrenz gar nicht erst aufkommen zu lassen. Die 1999 für den
EU-Raum registrierte Marke kam den Dänen nach einem diesbezüglichen
Antrag des kanadischen Spielzeugproduzenten Mega
Brands 2006 vorerst "abhanden". Form und Aussehen des LEGO-Steins seien lediglich funktionsbedingt, daher sind die Anforderung für eine Registrierung als Marke nicht gegeben, argumentierte der EuGH in erster Instanz. |
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Ende des Traums von
einer LEGO-Gemeinschaftsmarke war am 14. 9. 2010. In letzter Instanz
befand der EuGH (Rechtssache C-48/09 P) mit der
Begründung, dass Zeichen, die
ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, welche zur Erreichung
einer technischen Wirkung erforderlich ist, von einer
Registrierung ausgeschlossen sind. Weiters argumentierte der EuGH, dass das Verbot des Markenschutzes für eine technisch notwendige Form verhindern solle, dass einem Unternehmen ein Monopol für eine technische Lösung auch nach Ablauf des diesbezüglichen Patents zugestanden wird. Es dauerte noch zwei Jahre, dann verlor LEGO den Markenschutz auch in der Schweiz. Da es keine kostengünstige Alternative gibt, gilt die Form des LEGO-Steins als technisch notwendig, was einen Markenschutz lt. Art. 2 Markenschutzgesetz ausschließt. (Urteil 4A_20/2012 vom 3. 7. 2012). Damit war 12 Jahre nach Einreichen der Klage der Markenschutz aufgehoben. Der LEGO-Stein und der MEGA BLOK von Mega Brands sind optisch voneinander nicht zu unterscheiden. |
Begehrte STREIFEN |
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Obwohl ADIDAS hat seine drei Streifen schon lange als Marke geschützt und in vielen Rechtsstreitigkeiten verteidigt hat, tauchen immer wieder neue Herausforderer auf. !997 sah ein niederländisches Gericht in der Verwendung von zwei Streifen durch die Firma Fitnessworld weder eine Verwirrung der Verbraucher, noch eine Verletzung der Rechte von ADIDAS und lehnte eine Klage ab. Der EuGH kam zur Ansicht, dass "der Inhaber einer bekannten Marke, die Benutzung eines ähnlichen Zeichens, das nur als Verzierung aufgefasst wird, nicht verhindern kann". Allerdings, "kann die bekannte Marke jedoch dann beeinträchtigt werden, wenn der Grad der Ähnlichkeit zwischen dieser Marke und dem Zeichen bewirkt, dass das Publikum Zeichen und Marke gedanklich miteinander verknüpft, ohne sie unbedingt zu verwechseln". Am 23. 10 2003 (C-408/01) urteilte der EuGH, dass Fitnessworld seine Produkte mit zwei gleich breiten Streifen versehen und vertreiben darf. 2008 lief es - immer noch in Holland - für ADIDAS besser. In einer Vorabentscheidung des EuGH (10. 4. 2008 - C-102/ 07) im Rechtsstreit zwischen der adidas AG und der adidas Benelux BV einerseits und der Marca Mode CV, der C & A Nederland CV, der H & M Hennes & Mauritz Netherlands BV und der Vendex KBB Nederland BV andererseits wegen des Schutzumfangs von Drei-Streifen-Bildmarken, deren Inhaberin die adidas AG ist wurde erkannt, dass die Argumentation der Beklagten, es gäbe ein "Interesse der Allgemeinheit an einfachen Mustern wie zwei Streifen", in diesem Streit keine Rolle spiele. Dem niederländischen OGH bleibe noch zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Versehen mit zwei bzw. vier Streifen bringt der US-Schuhdiscounter Payless Shoe Source (im Besitz von Collective Brands Inc.) seine Sportschuhe auf den Markt. 2001 ging ADIDAS dagegen vor und bekam im Mai 2008 305 Mio. $ Schadenersatz zugesprochen, die im September 2008 von einem anderen Richter auf 65,3 Mio. $ reduziert wurden. Verfahren läuft noch. Im Juni 2008 nahmen die Anwälte von ADIDAS die EH-Kette Wal-Mart ins Visier. Vorwurf: Verletzung der Markenrechte, Verkauf kopierter Schuhe. Im April 2009 klagte ADIDAS Payless auch in Kanada. Das belgische Unternehmen
Shoe Branding Europe scheiterte
2009 und 2011 mit dem
Antrag auf Registrierung einer Gemeinschaftsmarke für Schuhe mit
zwei parallelen Seitenstreifen. Das
EU-Markenamt (HABM) hatte ursprünglich zwar
einen Einspruch von ADIDAS abgewiesen, am
24. 2. 2016 gab das EU-Gericht ADIDAS
jedoch recht.
2016 erklärte das EUIPO auf Antrag von
Shoe Branding Europe die
Marke mit der Begründung für
nichtig, da "sie weder originäre noch
durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe" und
nicht hätte
eingetragen werden dürfen. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass
die Marke in der gesamten EU Unterscheidungskraft durch Benutzung
erlangt habe. |
Meuterei gegen BOUNTY
Die Form des Schoko-Kokos-Riegels
BOUNTY war im April 2003 als
3-D-Gemeinschaftsmarke für den Produzenten MARS
eingetragen worden. Markenmerkmale: abgerundete Ecken und drei
schirmförmige (pilzförmige, pfeilförmige?) Symbole im Schokoüberzug.
Bild links Im Dezember 2003 beantragte der deutsche Schokohersteller LUDWIG die Nichtigerklärung der Marke mangels Unterscheidungskraft. Das HABM schloss sich dieser Meinung an und löschte im Oktober 2007 die Marke. MARS klagte |
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dagegen und legte
Marktstudien vor, die nachwiesen, dass in sechs von damals 15
EU-Staaten, zwei Drittel der erwachsenen Verbraucher den
BOUNTY-Riegel an seiner Form erkennen. Im Juli 2009 wiesen die Richter des EuGH in 1. Instanz die Klage ab, u. a. weil in neun EU-Staaten der Nachweis der Unterscheidungskraft nicht erbracht wurde. |
Am 15. Sept. 2005 stellte der Inhaber der in Deutschland registrierten Internationalen Marke (IR 858.788, in Klasse 30 für die Waren Confiserie, chocolat et produits de chocolat, pâtisserie) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den Antrag auf Eintragung einer aus sieben Tönen bestehenden Melodie als Marke. Am 11. Dez. 2007 lehnte das IGE die
Eintragung per Bescheid ab. Am 7. April 2009 hatte es der Antragsteller geschafft. Das Schweizerische Bundesgericht (Urteil 4A_566/2008)
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Swatch erfolglos gegen watch.ag Der Widerspruch der
Swatch Group gegen die Eintragung der
Marke watch.ag durch den Konkurrenten
Swisstime Watch AG blieb erfolglos.
26. 8. 09 B-1752/2009
Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dieser Schutz nur für ausländische Marken, mit notorischer Bekanntheit in der Schweiz und daher nicht für die Swatch Group, da diese nicht im Ausland registriert ist. |
Gotthard darf keine Marke sein Die H+H Partner AG, Besitzerin der Wortmarke Nr. 537423 Gotthard und der Wort/Bildmarke Nr. 539910, eingetragen im schweizerischen Markenregister (Klasse 4, insbesondere "Brenn- und Treibstoffe"), beantragte, der Oeko-Energie AG Gotthard die Führung des Begriffs Gotthard im Firmennamen zu verbieten. Feb. 2008 Die Oeko-Energie AG Gotthard erhob Widerklage, beantragte Klagsabweisung und Löschung der Marken. April 2008 Das Obergericht des
Kantons Uri wies die Klage ab, hieß die Widerklage gut und erklärte
die beiden Marken als nichtig. Die Entscheidung wurde damit begründet,
dass Gotthard
eine dem Gemeingut gehörende Herkunftsbezeichnung
sei, deren Schutz der
In letzter Instanz bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts. Die H+H Partner AG muss 5.000 CHF Gerichtskosten bezahlen und die gegnerische Partei für das bundesgerichtliche Verfahren mit 6.000 CHF entschädigen 4A_324/2009 8. Oktober 2009 |
UNOX
in der Schweiz keine Marke |
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Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) hat der von der Unox S.r.l. in Italien als internationale Marke eingetragenen Marke UNOX den Markenschutz verweigert. Das IGE sieht in der Marke einen Verstoß gegen das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und | |
Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen, welches u. a. das Kürzel UNO schützt. Jänner 2007 Dagegen führte die UNOX an, dass der hinzugefügte Buchstabe "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Distanz zur Abkürzung „UNO“ schafft. Juni 2007 Die Argumentation überzeugte die IGE nicht, weshalb sie die Registrierung der Marke in der Schweiz u. a. mit der Begründung ablehnte, dass der Begriff „UNO“ in jedem Fall als selbständiges Element wahrgenommen wird. Jän. 2008 Die von UNOX dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht wies die IGE an, den Markenschutz für die Klasse 11 vollumfänglich zu gewähren. Apr 2009 Das
IGE zog vor das Bundesgericht und beantragte,
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Das
Bundesgericht kam der Beschwerde nach, z. B. weil das NZSchG
(Bundesgesetz zum Schutze von Namen und Zeichen) jeglichen Gebrauch
eines geschützten Kennzeichens untersagt, egal, ob dieses allein oder
als Teil eines Ganzen verwendet wird.
4A_250/2009
10.
September 2009 IPHONE nur als "Spielzeugmarke"
Das IGE hat dem
Apple-Produkt IPHONE die Registrierung
als Wortmarke für die Klasse 9 (Telefone, Mobile
elektronische Geräte zum Senden und Empfangen von Telefonanrufen, ...)
mit der Begründung verweigert, dass es dem Zeichen
IPHONE aufgrund seiner beschreibenden Aussage an
Unterscheidungskraft mangle, es daher zum Gemeingut gehöre und deshalb
nicht schutzfähig sei. |
WM 2010 - die "schwache Marke"? Bis November 2009 lief
alles glatt für die FIFA (Fédération
Internationale de Football Association). Wer immer auch es
wagte, Markennamen wie: "WM", "FIFA-WM",
"Weltmeisterschaft", "Deutschland
2006", "SOUTH AFRICA 2010"... ohne
Zustimmung der FIFA zu verwenden, sah sich mit
wuchtigen Forderungen und Klagen eingedeckt. Ein umfangreiches
Sortiment von Wortmarken und Wort-/Bildmarken, national und weltweit
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geschützt, lies keine
noch so kleine Markennische offen.
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Was für ein Theater: Tokio
muss neues Olympia-Logo suchen
Nur eine kurze Lebensdauer war dem Logo für die Olympischen Spiele in Tokio 2020 vergönnt. Präsentiert am 24. Juli 2015 (live im japanischen TV) wurde es nach der Intervention eines belgischen Designers (Plagiatsvorwurf wegen starker | |||
Ähnlichkeit mit dem Logo des Lütticher
Théâtre de Liège) und einer fünfwöchigen Schrecksekunde vom
Organisationskomitee am 1. 9. 2015 zurückgezogen. Am 25. April 2016 wurde das neue Logo präsentiert (3. Motiv von links). Es wurde aus fast 15.000 Vorschlägen ausgewählt. Unterschiedliche, blaue Rechtecke stehen für Einheit und Vielfalt. |
Platzhirsch
unterliegt Junghirsch
Als Frau Petra Waldherr-Merk ihren, nach Familienrezept gebrauten, Kräuterlikör im Jahr 2005 unter der Marke Hirschkuss schützen lassen wollte, gefiel das dem Platzhirsch Mast AG, der seine Marke Jägermeister über Jahre unter hohem Marketingaufwand gebrandet hatte, gar nicht. |
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Jägermeister |
Hirschkuss |
Die Verwechslungsgefahr sei offensichtlich, meinte Jägermeister und legte juristisch auf |
den Hirschkuss an. Über vier Jahre blieb die Pirsch erfolglos, am 6. Juni 2009 wurde die Marke Hirschkuss vom Patentamt München als Marke eingetragen. |
Go to hell! Hells Angels Motorcycle Corporation klagt Modeunternehmen
In den USA (seit 1978) und in der EU hat die Hells Angels Motorcycle Corporation ihr Totenkopf-Schwingen-Symbol als Marke angemeldet. Die beiden Gemeinschaftsmarken sind für die Nizza-Klassen 14 | ||||
US-Marke 1136494 | EU-Marke 283044 und |
297929 |
McQueen | (Schmuck), 16 (Papier, Druckereierzeugnisse,...), 25 (Bekleidung,...), 26 |
(Stickereien, Knöpfe, ...),
41 (Erziehung, Ausbildung, kulturelle Aktivitäten)
registriert. Zur Wahrung ihrer Markenrechte haben die Angels am 25. Oktober 2010 Klage gegen das Designhaus Alexander McQueen, den Luxus-Anbieter Saks und den Online-Shop Zappos.com eingebracht. |
POLITICO - Leider schon besetzt
KORNSPITZ: Marke futsch?
backaldrin,
Erfinder und Besitzer der Marke
KORNSPITZ (für die Backmischung und das fertige
Produkt), wollte 2009 KORNSPITZ
als Gemeinschaftsmarke registrieren lassen. Das Europäische
Patentamt verweigerte den Eintrag mit dem Hinweis,
KORNSPITZ sei nicht
schutzwürdig, weil ein Begriff der Alltagssprache. Der Meinung war auch der EuGH, von österreichischen Gerichten um eine Beurteilung gebeten, im März 2014. Er retournierte die Causa wieder an die heimische Justiz mit dem Auftrag, festzustellen, ob backaldrin sich ausreichend um die Markenbekanntheit bemüht habe. Das OLG Wien verneinte dies (Jänner 2015) und entschied auf Verlust der Marke. backaldrin zieht vors Höchstgericht. |
PUMA gegen Pudel
Der Designer Thomas Horn musste
seine als Marke eingetragene Zeichnung eines springenden Pudels auf
Antrag des Sportartikelproduzenten PUMA löschen, obwohl keine
Verwechslungsgefahr vorlag. (Az: I ZR 59/13) Begründet wurde die Entscheidung mit der "Ähnlichkeit der Darstellungen zwischen den beiden Marken, die so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen." Horn darf seine Zeichnung jedoch weiterhin verwenden, allerdings nicht - wie bisher - auf T-Shirts. |
CADBURY
mag kein KitKat
- MONDELEZ auch nicht
Seit 2010 versucht
NESTLE seinen Schokoriegel
KitKat
als Marke registrieren zu lassen. Ein Einspruch des britischen
Süßwarenproduzenten CADBURY startete ein
langwieriges Verfahren, das mehrere Gerichte - inklusive EuGH -
beschäftigte. Im Jänner 2016 befand der britische High Court, dass
NESTLE den unterscheidenden Charakter der Marke
nicht belegen kann. Er verwies darauf, dass nicht mittels seiner Form
beworben, sondern in einer undurchsichtigen Verpackung verkauft werde,
welche die Form verhülle. Sobald das Urteil offiziell wird, wird NESTLE Berufung einlegen.
Markenschutz von
Kitkat-Form
muss neu geprüft werden:
(Entscheidung vom 25. 7. 2018)
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COCA
COLA - keine glatte Sache
Gescheitert ist COCA-COLA mit dem Vorhaben seine Flaschenform OHNE RILLEN als 3-D-Gemeinschaftsmarke registrieren zu lassen. Mit der Begründung, der "glatten" Marke fehle die Unterscheidungskraft, lehnte das HABM die Anmeldung ab. COCA-COLA klagte. Erfolglos, denn auch der EuGH sah in der Flaschenform keine Merkmale, anhand derer sie von anderen Flaschen unterschieden werden könnte. (Rechtssache T-411/14) Urteil vom 24. 2.2016 |
KRÄUTERHOF GEGEN KRÄUTERHOF
Der Wortmarke
KRÄUTERHOF des deutschen Kosmetikherstellers
Asam (geschützt seit 2003 in D bzw. seit
2007 international) kam die Wort-Bild-Marke TIROLER
KRÄUTERHOF NATURKOSMETIK des Tirolers Gerhard
Hammerle (geschützt seit 2011 in Ö bzw. seit
2014 international) in die Quere. Asam versuchte den Konkurrenten mittels eines Löschungsantrags (eingebracht September 2016) beim Patentamt zu verscheuchen. |
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Im Gegenzug verlangte Hammerle mit der Argumentation, das Wort KRÄUTERHOF würde im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, dessen Löschung. |
LOUBOUTIN - Die
Schweiz schützt keine
rote Sohle
In vielen
Ländern ist die rot eingefärbte Sohle der Schuhe von
Christian LOUBOUTIN als Marke
eingetragen. In der Schweiz scheiterte dieses Vorhaben. Nach dem INSTITUT FÜR GEISTIGES EIGENTUM und dem BUNDESVERWALTUNGSGERICHT sah auch das BUNDESGERICHT keinen Grund, die Schuhe als Marke registrieren zu lassen. |
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In
ihrem Urteil vom 7. 2. 2017 (Christian Louboutin gegen Eidgenössisches
Institut für Geistiges Eigentum BGer
4A_363/2016) befanden die fünf Richterinnen, dass 1. Die Beschwerde abgewiesen wird und 2. Die Gerichtskosten von 5.000.- Franken dem Beschwerdeführer auferlegt werden. U. a. begründen sie: ... Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt, kommen zudem etwa hochhackige Damenschuhe, deren Außensohle in grün, gelb, blau, violett oder pink gehalten sind, durchaus vor. Der Umstand, dass ein solcher Damenschuh eine farbige Außensohle aufweist, kann daher nicht als derart außergewöhnlich betrachtet werden, ... ...verkennt der Beschwerdeführer, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer ausländischen Eintragung kein Anspruch auf Eintragung in der Schweiz besteht und ausländische Entscheide keine präjudizielle Wirkung haben. Die rote Einfärbung (Pantone No. 18.1663TP) der Sohlenunterseite stellt ein ästhetisches Stilelement dar, das sich - losgelöst betrachtet von der bereits erfolgten Benutzung bzw. einer allfälligen Bekanntheit der vom Beschwerdeführer entworfenen und vertriebenen Designerschuhe - von der modischen Gestaltung von Damenschuhen mit hohen Absätzen auch aus Sicht der in der Beschwerde als maßgebend erachteten Verkehrskreise (modeorientierte und zahlungskräftige Frauen zwischen 20 und 65 Jahren) gedanklich nicht derart abhebt, dass sie (originär) als zusätzliches Element im Sinne eines Herkunftshinweises aufgefasst würde. ... Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können die roten Sohlen weiterhin als Marke geschützt sein. Es gehe bei den geschützten Rechten um den speziellen Farbton und nicht um die Form, die nicht als Marke eingetragen werden kann, entschied der EuGH heute (12. 6. 2018) in Luxemburg. Damit haben die niederländischen Gerichte (Rechtssache C 163/16) eine Klärung der Rechtsfrage und können entscheiden, ob Louboutin (hat die roten Sohlen in B, NL und LUX 2010 für Schuhe und 2013 für hochhackige Schuhe als Marke eintragen lassen) oder der "Herausforderer" Van Haren (= niederländische Deichmann-Tochter) recht behält. |
TOD oder LEBEN?
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Am 26. Juni teilte die ÖGK
(Österreichische Gesundheitskasse mit, dass das grüne Kreislogo wieder
verworfen wurde. Neue Entwürfe werden erwartet, die Kosten deutlich
reduziert. Das Logo soll nur noch € 25.000, die Nutzungsrechte € 95.000
kosten. |
BÖSGLÄUBIGE MARKENANMELDUNG Bösgläubig ist eine Markenanmeldung, die lediglich deshalb erfolgt, um Unterlassungs- oder Geldersatzansprüche gegen Dritte durchzusetzen. Die "Bösgläubige Marke" ist ident oder sehr ähnlich einem bereits bestehenden Zeichen oder Begriff. 1992 wurde in Frankreich,
später auch in anderen Staaten von einer Privatperson die Marke
Classe E für
KFZ angemeldet und registriert. 1993 benennt MERCEDES (damals:
DaimlerChrysler) seine mittlere Modellreihe mit E-Klasse und
wird kurz danach
auf die französische Marke
Classe E
hingewiesen. Man einigt sich.
MERCEDES legt für eine
ausschließliche Lizenz an der französischen Marke 150.000 DM und an
der Schweizer Marke knapp 50.000 DM auf den Tisch. Laut BGH ist Rechtsmissbrauch in Betracht zu ziehen, wenn ein Markeninhaber
Die Entsprechung zur Bösgläubigen Markenanmeldung im Internet ist das DOMAINGRABBING. |
Alte Marke verfällt (EuGH-Entscheid)
Wird nach einem Relaunch einer Marke nur noch
die neue Version verwendet, gilt die bisherige Marke laut
Gemeinschaftsmarkenverordnung als nicht wirksam genutzt. |
Bestimmungen für Ö | PATENT | GEBRAUCHSMUSTER | MARKE | MUSTER |
Schutzrecht für: | technische Erfindung | technische Erfindung | Namen, Logos | Design, Formen |
Verfahrensdauer: | ~ 20 Monate | ~11 Monate | ~ 3 Monate | ~ 3 Monate |
Kosten: | ab 530,- | ab 330,- | ab 360,- (inkl. 10 Jahre) |
Einzelmuster ab 125,- Sammelmuster mit 10 Mustern 572,- |
Jahresgebühren: | 5 Jahre frei | 3 Jahre frei |
Erneuerungsgebühr 650,- weitere 10 Jahre |
Einzelmuster ab 125,- Sammelmuster 85,- pro Muster |
max. Schutzdauer: | 20 Jahre | 10 Jahre | alle 10 Jahre verlängern | 25 Jahre |
Literatur MSchG - Markenschutzgesetz und weitere kennzeichnungsrechtliche Bestimmungen Egon Engin-Deniz; ISBN 9-783370-465200-3 |
MARKTFORSCHUNGSINSTITUTE Um den Informationsbedarf ihrer Auftraggeber (sind zu 55 % die Konsum- und Gebrauchsgüterindustrie, 34 % entfallen auf Verbände, Behörden und Dienstleister, 11 % auf Medien und Verlage) zu decken, bedienen sich die Institute mehrerer Methoden
Die größten Institute in Deutschland sind GfK (7500 Beschäftigte), TNS Infratest (1000), AC Nielsen (500), Ipsos (320). Knapp 50 Institute bieten in Österreich ihre Dienste an. Die bekanntesten sind FESSEL-GfK, AC Nielsen, IFES, IMAS , Österreichisches GALLUP-Institut ... |
Museum of Brands 111-117 Lancaster Rd, London https://museumofbrands.com
Letzte Aktualisierung: 28. Oktober 2023
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