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URHEBERRECHT

Firmenschild am Haus Riemergasse gegenüber Handelsgericht, Wien 1. Bezirk Bild: WEBSCHOOL In Österreich gibt es mehrere Organisationen, die sich darum kümmern - natürlich nicht kostenlos - dass den Urhebern ihre Rechte abgegolten werden. Die AKM (Ges. der Autoren, Komponisten und Musikverleger www.akm.co.at) kontrolliert die Wiedergabe von Musik (in Hörfunk, Fernsehen, Konzerten, Gastronomie), Austro-Mechana achtet auf mechanische Vervielfältigung und Verbreitung, LSG hat ein Auge auf die Tonträgerindustrie, VBK liegt die Bildende Kunst am Herzen, VDFS die Filmschaffenden, SVG die Literatur und der ÖSTIG der Schutz der Interpretenrechte.
Seit 1. 7. 2006 dürfen die Verwertungsgesellschaften nicht mehr als Verein organisiert sein. Sie müssen zwischen den Rechtsformen Genossenschaft oder inländische Kapitalgesellschaft wählen. Gegenüber den Urhebern unterliegen sie einem Kontrahierungszwang, d. h. kein Urheber darf abgelehnt werden.
Bild: WEBSCHOOL

 

Für sein Recht am eigenen Bild muss man selber kämpfen.
1986 macht ein Fotograf im Auftrag von
NESTLE Fotos von Herrn Russell Christoff. 16 Jahre später entdeckte Christoff in einem Supermarkt einen NESTLE-Kaffeebehälter mit seinem Bild. Zwar hatte er seinerzeit ein Honorar von 250 US-$ für die Aufnahmen bekommen, aber nun schien ihm das zu wenig. Noch dazu nachdem er feststellte, dass die Behälter mit seinem Konterfei von Nestle bereits 1997 in mehreren Staaten auf den Markt gebracht worden waren. Christoff ging zu Gericht und forderte von Nestle 8,5 Mio. $ Schadenersatz. Zu seiner Freude gab ihm im März 2005 das Gericht nicht nur Recht, sondern sprach ihm fast den doppelten Betrag (15,6 Mio. $ + 620.000 $ Anwaltskosten) zu. Den Betrag hatte das Gericht aus dem Gewinn ermittelt, den Nestle mit dem Produkt zwischen 1997 und 2003 erzielt hatte. Der Lebensmittelkonzern hat gegen das Urteil berufen.
Die nächste Instanz gab der Berufung statt. Herr Christoff nahm das nicht hin und wandte sich an den Obersten Gerichtshof des Staates Kalifornien, der ihm schließlich auch Recht gab.

 

Dank der Arbeit von Transparency International  (www.transparency.org) ist das Ausmaß an Korruption in Indonesien bekannt (der Staat gehört zu den weltweit korruptesten). Im Software-Diebstahl geht er seinen Bürgern mit schlechtem Beispiel voran. 50.000 MS-Windows-Raubkopien waren auf den PCs indonesischer Ämter installiert. Microsoft, sonst beim Durchsetzen seiner Rechte sehr entschlossen, traf 2005 eine Vereinbarung mit der indonesischen Regierung und erhielt einen(!) US$ pro illegal installierter Kopie.

 

Dass literarische Werke und Werke der Bildenden Künste unter Urheberrechtsschutz stehen, ist allgemein bekannt.
Aber auch für
Schaufensterdekorationen, Gebäudefassaden, Fotos, Slogans, Jingles, Layouts von Websites, ... gilt das Urheberrecht.

Wer von sich ein Foto anfertigen lässt, besitzt nicht automatisch auch die Erlaubnis zur generellen Verwertung (z. B. für seinen Internetauftritt). Es ist empfehlenswert, sich alle Nutzungsrechte vor der Auftragsvergabe schriftlich zu sichern.

Ähnlich den Jingle-CDs gibt es auch CDs mit thematisch geordneten, lizenzfreien Fotos (CD-Preise von € 200,-- aufwärts) und lizenzfreie Bilder von Internetanbietern zum kostenpflichtigen Download (von ca. € 10,-- aufwärts).

Lizenzpflichtige Bilder werden einzeln abgerechnet. Das Umfeld (Art des Mediums, Auflage, Bildmaße, thematisches Umfeld, ...) muss genau definiert werden. Nach diesen Daten richtet sich der Kostenvoranschlag, der nur für eine einmalige Verwendung des Bildes im beschriebenen Bereich gilt.

Bilder aus dem Internet sind einfach zu kopieren. Um das zu verhindern gibt es Software, die Fotos mit einem unsichtbaren digitalen Wasserzeichen versehen.
 

Das BM f. Justiz führt das URHEBERREGISTER (§§ 61a ff UrhG). Es hat lediglich für die Berechnung der Schutzfristen anonymer oder pseudonymer Werke Bedeutung. Die Eintragung ins URHEBERREGISTER führt zu einer Verlagerung des Laufzeitbeginns der Schutzfristen.
Beispiel einer Eintragung ins Urheberregister:

 

Bundesministerium für Justiz
BMJ-B491.038/0002-I 4/2010
 
Eintragung ins Urheberregister
 
Tag des Einlangens der Anmeldung: 23. Juni 2010
 
Anmelder: Hermann Weissgärber, geboren am 4. November 1968, Unternehmer, 2102 Bisamberg, Hauptstraße 53
Urheber: Hermann Weissgärber, geboren am 4. November 1968, Unternehmer, 2102 Bisamberg, Hauptstraße 53
Art des Werks:
Sprachlehrprogramm
Titel des Werks: DEUTSCHONLINE.AT der Executive Education Weissgärber, Module Alphabetisierung A1 und A1Plus nach dem Europäischen Sprachreferenzrahmen
Zeit, Ort und Art der Veröffentlichung: Demonstration vor Publikum am 31. Mai 2010 in den Räumlichkeiten des Austro-American Institute of Education, 1010 Wien, Operngasse 4
Bisher verwendete Urheberbezeichnung: keine

 

Rechtliche Regelungen im Internet 

Anzeige von Web-Inhalten auf dem Bildschirm

Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte auf dem Bildschirm eines Web-Client ist urheberrechtlich gesehen eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. Diese ist zulässig, soweit sie ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch geschieht. Der sonstige eigene Gebrauch umfasst auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z. B. in einem Unternehmen, soweit diese Verwendung nicht den Rahmen des Unternehmens verlässt.

Unzulässig ist jedoch die öffentliche Wiedergabe eines erschienen Werkes, wenn sie Erwerbszwecken des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.

Buch- und CD-Verkauf 

Buch- und CD-Verkauf über das Internet kann zur Umgehung von Lizenzrechten führen, wenn Verlage die  Vertriebsrechte exklusiv für ein Land erworben haben. Das Angebot eines Online-Anbieters unterläuft solche Vereinbarungen.

Downloads

Downloads von Inhalten aus dem Internet sind zulässig, wenn sie lediglich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch geschehen. Als sonstiger eigener Gebrauch gilt auch die eigene berufliche Verwendung.

Heruntergeladene Inhalte dürfen nicht ohne Genehmigung in die eigene Website integriert werden. Erlaubt ist  die Wiedergabe von solcher Inhalte in eigenen Worten und das wörtliche Zitieren kleinerer Teile der fremden Werke, sofern Urheber und Quelle angegeben werden.

Gemeinfreie Werke und Daten sind nicht vom Urheberrecht betroffen und können von jedermann beliebig genutzt werden. Entweder weil sie schon aus sich heraus nicht schutzfähig sind (Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und amtliche Dokumente, die nicht nur für den behördeninternen Gebrauch bestimmt waren) oder weil der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist (spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Dies bedeutet aber nicht, dass man z. B. aus einer Klassiker-Sammlung einfach Texte verwenden darf. Denn die Sammlung selbst ist, unabhängig von den darin veröffentlichten Texten, wiederum als Sammelwerk geschützt.

Links

Das Anlinken fremder Webseiten ist Prinzip des Internets. Ein Link auf einen fremden Inhalt stellt einen Verweis dar, ohne den fremden Inhalt auf der eigenen Seite wiederzugeben. Er ist daher rechtlich wie ein bloßer Verweis oder eine Fußnote in wissenschaftlichen Werken einzuordnen. Eine urheberrechtliche Relevanz besteht nicht.

Führen Links zu einem fremden Inhalt, darf nach dem Anklicken nicht der Eindruck erweckt werden, es handle sich um ein eigenes Angebot. Die fremde Urheberschaft muss klar erkennbar sein.

Einzelne Links sind nicht urheberrechtlich geschützt, Linksammlung als ganzes eventuell schon, falls sie so umfangreich ausfallen, dass sie als Datenbank zu schützen sind.

Zur Unbedenklichkeit des Verlinkens urheberrechtlich geschützter Inhalte gibt es eine positive Entscheidung des EuGH (13. 2. 2014, C-466/12)

Verzicht auf Urheberrechte durch Veröffentlichung im Internet?

Das Veröffentlichen von Content und Bildern im Internet bedeutet keine Preisgabe der Urheberrechte. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Verzichtserklärung auf der Website. 

Webseiten-Erstellung

Wer Webseiten erstellt, die als Werk im Sinne des Urheberrechts gelten, ist deren Urheber.
Ist der Ersteller ein eigener Dienstnehmer, müssen von diesem die Nutzungsrechte erworben werden.
Gleiches gilt für Webseiten, die von beauftragten Dritten stammen.

Datenbankrecht

Im deutschen Urheberrecht ist auch das Datenbankrecht geregelt. Um es anzuwenden bedarf es nicht einmal eines schöpferischen Werkes. Sein Schutz wird wirksam, wenn ein finanzieller Aufwand für die Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung getätigt wurde.
Auch wenn die Datenbankinhalte frei einzusehen sind, ist ihre Nutzung durch andere nicht erlaubt. Entsprechende Urteile wurden bereits gefällt ("Datenbankherstellerrechte" verletzte z. B. ein Unternehmen, welches Zolltarife einer Website um den Preis seiner eigenen Produkte zu aktualisieren; der Kopist einer Gedichtsammlung, der die Gedichte seinem eigenem Angebot hinzufügte; ...)
Geschützt sind auch Datenbanken von Internetservices, z. B. Bewertungsdaten von Usern, wie sie im Internethandel häufig erfasst werden (geizhals.at - Lieferantenbeurteilung, thalia.de - Buchbesprechungen, ...)

Regelungen in Sozialen Netzwerken

Auch in sozialen Netzwerken (Twitter, Facebook, ...) gelten die Bestimmungen des Markenrechts. Unternehmen unterliegen der Kennzeichnungspflicht und müssen ein Impressum einrichten. Unternehmen dürfen in Facebook nicht über private Profile sondern nur über  "Fanpages" kommunizieren.
Mitarbeiter von Unternehmen dürfen nicht unter fremdem Namen ihren Dienstgeber oder dessen Produkte loben. Versteht sich von selbst, dass andere Unternehmen nicht schlecht gemacht oder gar deren Ruf geschädigt werden darf. Das gilt auch für rein private Nutzer.
Nur selbst verfasste bzw. recherchierte Inhalte dürfen veröffentlicht werden. Die Rechte an Bildern und Grafiken müssen in Ihrem Besitz sein.

 

 

Auszüge aus dem

URHEBERRECHTS-GESETZ
BGBl. I 1998/25 (UrhG-Nov 1997)

I. Hauptstück

Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst

I. Abschnitt

Das Werk

Werke der Literatur und der Kunst

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Werke der Literatur

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen

Dauer des Urheberrechtes

Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste

§ 60 Abs. 1  Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers , beI einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werke endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers
[Bei Fotografien erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung]
§ 60 Abs. 2  Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.

Schutzrecht

§ 76d. (1) Wer die Investition im Sinn des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
 
(3) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig
  1. für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind;

  2.
zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.

Anwendungsbereich des Gesetzes

1. Werke der Literatur und der Kunst

Werke der Staatsbürger

§ 94. Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.

Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke

§ 95. Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteil oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.

Nicht im Inland erschienene und nicht mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke von Ausländern

§ 96. (1) Für Werke ausländischer Urheber, die nicht nach § 94 oder nach § 95 geschützt sind, besteht der urheberrechtliche Schutz unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung, dass die Werke österreichischer Urheber auch in dem Staat, dem der ausländische Urheber angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie die Werke der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen Urhebern geboten erscheint.

 

Als Folge der Umsetzung einer EU-Richtlinie gilt in Ö. seit 1. Jänner 2006 für Verkäufer oder Käufer eines Werks der bildenden Kunst die Verpflichtung, den Schöpfer (Urheber) des Kunstwerks am Verkaufserlös zu beteiligen. Ab 1. Jänner 2010 gilt dies auch für Werke verstorbener Künstler bis 70 Jahre nach deren Tod.
Die Vergütung beginnt ab einem Verkaufserlös von mindestens € 3.000,-- und ist prozentual gestaffelt. Der Künstler erhält

4,00 %     von den ersten   50.000,--
3,00 % von den weiteren 150.000,--
1,00 % von den weiteren 150.000,--
0,50 % von den weiteren 150.000,--
0,25 % von allen weiteren Beträgen
 

 
Maximal darf die Folgerechtsvergütung € 12.500,-- nicht übersteigen.

 

Das Deutsche Urheberrecht kennt den Begriff "Kleine Münze". Sie stellt den schwächsten urheberrechtlichen Schutz dar, erfordert aber dennoch ein Mindestmaß an schöpferischer Gestaltung. Einfache Tonfolgen - Jingles -,  Rezeptsammlungen, mit wenig Programmieraufwand geschriebene Software, ... fallen in diese Kategorie.

 

 "Gebrauchte" Software + Downloads

Das Kopieren von Software und die Installation auf einem anderen Computer, der Verkauf von Programmlizenzen oder Gebrauchtsoftware, ... ist im UrhG § 16 Abs. 3 geregelt.

Verbreitungsrecht

§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.

(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfasst das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.

(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.

(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks "ein Werk verbreiten" bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.

 

Literatur zum Thema:

Urheberrecht für die Praxis Höhne/Jung/Kukal/Streit Verlag Österreich ISBN:978-3-7046-5504-2

Letzte Aktualisierung:  9. März  2014

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